Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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doch nur soweit, als sie in der protocollirten 
Wahl nicht selbst zu einer Gemeindestelle 
gewählt worden sind. 
Die Wähler, welche mündlich stim- 
men, werden in dem Protocoll nach fortlau- 
sender Nummer in derjenigen Reihenfolge 
vorgetragen, in der sie wirklich ihre Stimme 
abgeben, die gezogene besondere Nummer wird 
beygesetzt; bey jedem Wähler werden Vor- 
und Zunamen, Stand und Gewerbe, so wie 
die Nummer der Wohnung bemerke, und un- 
mittelbar nach dem Wähler werden die von 
ihm gewählten Personen mit den nämlichen 
Angaben, und mie Bezeichnung der Stelle, 
zu welcher dieselben vorgeschlagen worden sind, 
aufgeführt. 
Wags hingegen diesenigen betrifft, welche 
mittelst Wahlzettels stimmen, so werden 
dieselben vorläufig nur mit ihren Vor: und 
Zunamen nach einer sortlaufenden Nummer, 
mit der beygesehten besondern Nummer des 
Wahlzettels in das Drotocoll eingezeichner, 
zum Beweise, daß sie einen Wahlzettel über- 
geben haben. 
Art. 46. 
Während der Aceuar das Protocoll in 
dieser Art verfaßt, werden zu gleicher Zeit 
von denjenigen Mitgliedern des Wahlaus- 
schußes, welche die Geschäfte der Gegen- 
schreiber übernehmen, zwey besondere Wahl- 
verzeichnisse (Formular VII. VIII.) an- 
gefertiget und fortgesetzt, wovon das erste 
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die mündlich stummenden Wähler, so wie see 
zur Seimmgebung erscheinen, jedoch ohne 
Namen und nur mit der gezogenen Nummer 
anführe, und sodann die Vor' und Zunamen 
der von dem nämlichen Wahler zu einer be- 
stimmten Gemeindestelle vorgeschlagenen Per- 
sonen unter fertlaufender Zisser benennt; das 
zwenyte aber nur die Vor= und Zunamen eines 
jeden zu elner bestimmten Gemeindestelle vor- 
geschlegenen Gemeindeglieds anglebt, mit der 
sortlanfenden Zahl der Wahlstimmen, welche 
dasselbe erhalten hac. 
Diese Wahlverzeichniße sind als wesent- 
lich ergänzende Bestandtheile des Haupe-Pro#r 
tocolls anzusehen. 
Arc. 47. 
Die sämmtlichen Wahlhandlungen sollen 
sobald sie angefangen sind, ohne Unterbre- 
chung zu Ende gebracht werden, jedoch mie 
Ausnahme der einfallenden gesetzlichen Ruhe- 
tage. Der Vorstand des Wahlausschußes 
ist für jede Verzögerung verantwortlich. 
Art. 48. 
Zu einer vollständigen und gülei- 
gen Wahl ist nothwendig, daß wenigstens 
zwey Drittheile und — bey den Wahlen 
der Magistrace wenigstens drey Vier- 
theile derjenigen Gemeindeglieder, welche 
für die betreffenden Wahlhandlungen mit dem 
Wahlstimmrechte bekleidet sind, ihre Stim: 
men wirklich abgegeben haben.
	        
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