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doch nur soweit, als sie in der protocollirten
Wahl nicht selbst zu einer Gemeindestelle
gewählt worden sind.
Die Wähler, welche mündlich stim-
men, werden in dem Protocoll nach fortlau-
sender Nummer in derjenigen Reihenfolge
vorgetragen, in der sie wirklich ihre Stimme
abgeben, die gezogene besondere Nummer wird
beygesetzt; bey jedem Wähler werden Vor-
und Zunamen, Stand und Gewerbe, so wie
die Nummer der Wohnung bemerke, und un-
mittelbar nach dem Wähler werden die von
ihm gewählten Personen mit den nämlichen
Angaben, und mie Bezeichnung der Stelle,
zu welcher dieselben vorgeschlagen worden sind,
aufgeführt.
Wags hingegen diesenigen betrifft, welche
mittelst Wahlzettels stimmen, so werden
dieselben vorläufig nur mit ihren Vor: und
Zunamen nach einer sortlaufenden Nummer,
mit der beygesehten besondern Nummer des
Wahlzettels in das Drotocoll eingezeichner,
zum Beweise, daß sie einen Wahlzettel über-
geben haben.
Art. 46.
Während der Aceuar das Protocoll in
dieser Art verfaßt, werden zu gleicher Zeit
von denjenigen Mitgliedern des Wahlaus-
schußes, welche die Geschäfte der Gegen-
schreiber übernehmen, zwey besondere Wahl-
verzeichnisse (Formular VII. VIII.) an-
gefertiget und fortgesetzt, wovon das erste
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die mündlich stummenden Wähler, so wie see
zur Seimmgebung erscheinen, jedoch ohne
Namen und nur mit der gezogenen Nummer
anführe, und sodann die Vor' und Zunamen
der von dem nämlichen Wahler zu einer be-
stimmten Gemeindestelle vorgeschlagenen Per-
sonen unter fertlaufender Zisser benennt; das
zwenyte aber nur die Vor= und Zunamen eines
jeden zu elner bestimmten Gemeindestelle vor-
geschlegenen Gemeindeglieds anglebt, mit der
sortlanfenden Zahl der Wahlstimmen, welche
dasselbe erhalten hac.
Diese Wahlverzeichniße sind als wesent-
lich ergänzende Bestandtheile des Haupe-Pro#r
tocolls anzusehen.
Arc. 47.
Die sämmtlichen Wahlhandlungen sollen
sobald sie angefangen sind, ohne Unterbre-
chung zu Ende gebracht werden, jedoch mie
Ausnahme der einfallenden gesetzlichen Ruhe-
tage. Der Vorstand des Wahlausschußes
ist für jede Verzögerung verantwortlich.
Art. 48.
Zu einer vollständigen und gülei-
gen Wahl ist nothwendig, daß wenigstens
zwey Drittheile und — bey den Wahlen
der Magistrace wenigstens drey Vier-
theile derjenigen Gemeindeglieder, welche
für die betreffenden Wahlhandlungen mit dem
Wahlstimmrechte bekleidet sind, ihre Stim:
men wirklich abgegeben haben.