Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

Dorf, welches bisher schon elne fuͤr sich 
bestehende Koͤrperschaft mit eigenem Ge- 
meinde- Vermoͤgen und mit besonderen Ge- 
meinde--Rechten ausmachte, bildet eine Ge- 
meinde, und soll als solche ferner fortbestehen. 
C. 2. Ein jedes Patrimonial= Gericht 
soll für sich eine oder mehrere Gemeinden 
ausmachen, in der Voraussebung, daß 
dasselbe geschlossen und zusammenhängend 
ist. — 
§. 3. Mehrere nahe gelegene kleinere 
Orte, nämlich: 
a) Dörfer, die kein eignes Gemeinde= 
Vermögen und keine eigenen Gemeinder 
Rechte besitzen, 
b) bloße Weiler, 
P) einzelne Höfe, Mühlen und Häuser 
sollen entweder in einer eignen Gemeinde 
vereiniget, oder einer ihnen zunächst gele- 
genen Gemeinde, wohin sie vielleicht schon 
nach dem Pfarr= oder Schul= Sprengel ger 
hören, einverleibt werden. 
Diese Einverleibung setzt die beydersei- 
tige Einwilligung des Eigenthümers und 
der Gemeinde voraus. 
In Ermangelung dieser Einwilligung be- 
schränkt sich diese Einverleibung bloß auf 
die polizeyliche Verwaltung der Gemeinden, 
ohne Ausdehnung auf die privatrechtlichen 
Verhälenisse. 
§ . . Alle zerstreut liegende einzelne 
Wälder Feld-Güter, Gärten, Weinberge, 
-öde Plätze, Seeen und Teiche, sie mögen 
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dem Staate, einer Corporation, oder Pri- 
vat-Eigenthümern angehören, müssen, in so 
serne sie nicht schon zu dem Bezirke einer 
bestimmten Gemeinde geschlagen sind, mie 
Rücksicht auf den Steuer-Verband und ih- 
re natürliche Lage und sonstigen Verhältnisse, 
einer solchen zugerheilt und mie ihr verbun- 
den werden. — Grsßere ausser den bisheri- 
gen Ortsmarkungen liegende Waldungen, 
Seeen und Freygebirge sind von obiger Zu- 
theilung ausgenommen, und bleiben in ih- 
ren bisherigen Verhältnissen. 
I. 5. Wenn bey Gemeinden, welche fu- 
her für sich bestanden haben, besondere Um- 
stände eintreten, welche eine neue Bildung 
derselben nothwendig oder rärhlich machen, 
so soll darüber jederzeit an die einschlägige 
Behäörde ein besonders Gucachten erstatter, 
und die Genehmigung des Staats-Ministe- 
riums des Innern erhohlet werden. 
I. 6. In jedem Falle, wo eine Gemein= 
de aus Orten gebildet wird, deren eines oder 
jedes ein abgesondertes eignes Gemeinde, oder 
Stiftungs-Vermoͤgen besitzt, soll dieses den- 
selben zur besondern Benützung und Ver- 
waltung ausdrücklich vorbehalten bleiben. 
G. 7. Dain besonderen Fällen, z. B. 
#a) zur Herstellung und Unterhaltung wich, 
tiger Vieinal: Strassen, ingleichen der 
Ufer; und Wasser-Bauten, wenn sse 
den Communen obliegen, und durch die 
Bezirke mehrerer Gemeinden geben; 
b) zur Anschaffung von kostspieligen Feuer- 
lösch: Maschinen:
	        
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