Dorf, welches bisher schon elne fuͤr sich
bestehende Koͤrperschaft mit eigenem Ge-
meinde- Vermoͤgen und mit besonderen Ge-
meinde--Rechten ausmachte, bildet eine Ge-
meinde, und soll als solche ferner fortbestehen.
C. 2. Ein jedes Patrimonial= Gericht
soll für sich eine oder mehrere Gemeinden
ausmachen, in der Voraussebung, daß
dasselbe geschlossen und zusammenhängend
ist. —
§. 3. Mehrere nahe gelegene kleinere
Orte, nämlich:
a) Dörfer, die kein eignes Gemeinde=
Vermögen und keine eigenen Gemeinder
Rechte besitzen,
b) bloße Weiler,
P) einzelne Höfe, Mühlen und Häuser
sollen entweder in einer eignen Gemeinde
vereiniget, oder einer ihnen zunächst gele-
genen Gemeinde, wohin sie vielleicht schon
nach dem Pfarr= oder Schul= Sprengel ger
hören, einverleibt werden.
Diese Einverleibung setzt die beydersei-
tige Einwilligung des Eigenthümers und
der Gemeinde voraus.
In Ermangelung dieser Einwilligung be-
schränkt sich diese Einverleibung bloß auf
die polizeyliche Verwaltung der Gemeinden,
ohne Ausdehnung auf die privatrechtlichen
Verhälenisse.
§ . . Alle zerstreut liegende einzelne
Wälder Feld-Güter, Gärten, Weinberge,
-öde Plätze, Seeen und Teiche, sie mögen
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dem Staate, einer Corporation, oder Pri-
vat-Eigenthümern angehören, müssen, in so
serne sie nicht schon zu dem Bezirke einer
bestimmten Gemeinde geschlagen sind, mie
Rücksicht auf den Steuer-Verband und ih-
re natürliche Lage und sonstigen Verhältnisse,
einer solchen zugerheilt und mie ihr verbun-
den werden. — Grsßere ausser den bisheri-
gen Ortsmarkungen liegende Waldungen,
Seeen und Freygebirge sind von obiger Zu-
theilung ausgenommen, und bleiben in ih-
ren bisherigen Verhältnissen.
I. 5. Wenn bey Gemeinden, welche fu-
her für sich bestanden haben, besondere Um-
stände eintreten, welche eine neue Bildung
derselben nothwendig oder rärhlich machen,
so soll darüber jederzeit an die einschlägige
Behäörde ein besonders Gucachten erstatter,
und die Genehmigung des Staats-Ministe-
riums des Innern erhohlet werden.
I. 6. In jedem Falle, wo eine Gemein=
de aus Orten gebildet wird, deren eines oder
jedes ein abgesondertes eignes Gemeinde, oder
Stiftungs-Vermoͤgen besitzt, soll dieses den-
selben zur besondern Benützung und Ver-
waltung ausdrücklich vorbehalten bleiben.
G. 7. Dain besonderen Fällen, z. B.
#a) zur Herstellung und Unterhaltung wich,
tiger Vieinal: Strassen, ingleichen der
Ufer; und Wasser-Bauten, wenn sse
den Communen obliegen, und durch die
Bezirke mehrerer Gemeinden geben;
b) zur Anschaffung von kostspieligen Feuer-
lösch: Maschinen: