Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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In den Staͤdten, wo die Wahl zut 
Ernennung der Wahlmaänner nach 
der Abtheilung der besondern Be— 
zirke vorgenommen wird, muß das doppelte 
Drittheil in jedem solchen Bezirke einzeln 
nach der Zahl der darin befindlichen zur Ab- 
stimmung berechtigten Gemeindeglieder berech- 
net werden; wogegen bey allen übrigen Wah- 
len die Berechnung ohne Rücksicht auf die 
Bezirke nach der Gesammtzahl der zur Ab- 
stimmung berechtigten Mitglieder der ganzen 
Gemeinde gestellt wird. 
Bis das gesehliche zweyfache Drittheil 
oder die erforderlichen drey Viertheile erfülle 
sind, muß mit den Wahlhandlungen bestän- 
dig forgefahren werden. Damit aber jeder 
ungebührliche Aufenthalt verhüret bleibe, hat 
der Wahlausschuß während seiner Sitzungen 
auf die Zahl derjenigen, welche bereite gestimmt 
haben, öftere Ruckblicke zu werfen, und noch 
bey rechter Zeit an diesenigen, welche mit 
ihrer Abstimmung im Rückstande sind, die 
geeignete Aussorderung zu erlassen. Sollten 
dessen ungeachtet so wenige Stimmführer er- 
scheinen, daß die gesetzlichen zwen Drirtheile 
oder drey Wietheile in einem nach Verhält- 
niß zu ermessenden Zemraume nicht zusammen 
gebracht worden sind, so muß zur endlichen 
Ergänzung die Wahlhandlung verlängert 
werden; die Ausgebliebenen werden sodann 
namentlich durch schristliche Weilung des 
Wahiausschußes vorgeladen und zur Zahlung 
einer Buße von 1— 5 Gulden in die Ge- 
520 
meinde-Casse, so wie zum Ersaß der auf die 
verlängerte Wahl erlaufenen Kosten ver- 
urtheilr. 
Wenn die Stimmen der gesetzlichen zwey 
Drittheile oder drey Viertheile vollständig vor- 
liegen, so wird für diesenigen, welche bis da- 
hin noch nicht gestimmt haben, eine weitere 
kurze Frist, binnen welcher eine nachträgliche 
Abstimmung noch zugelassen seyn soll, unver- 
züglich bekannt gemacht. Ist diese Frist voll- 
streckt, so geben nunmehr auch die Mitglier 
der des Wahlausschußes, in so serne sie sonft 
dazu befähiget sind, ihre Stimmen zuletzt ab, 
und hierauf ist die weitere Abstimmung für 
jedermann geschloßen. 
Arr. 30. 
Sedann wird die Zählung der Stim- 
men, und zwar, wo möglich — noch am 
nämlichen Tage vorgenommen, es sey denn, 
daß die Tageszeit allzuweit vorgerückt wüäre, 
in welchem Falle das Geschäft auf den sort 
genden Tag verschoben, inzwischen aber die 
Wahl Protocolle, Wahlverzeichnisse und Wahl- 
zettel unter Siegel und doppelten Ver- 
schluß gelegt werden, und ein Schlüße! 
von dem Vorstande, der andere von dem älte- 
sten Migliede oder Beysitzer des Wahlaus- 
schußes verwahrt wird. 
Diese Borssche ist überhaupt so efst anzu- 
wenden, als der Wahlausschuß eine Sitzung 
endigt, ohne daß zugleich die im baufe begriß 
sene Wahlhanslung gänglich erledigce ist.
	        
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