Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

Art. 50. 
In Bejiehnng auf diejcnigen Wahlen, 
wo die Stimmen mündlich zu Protocoll 
gegeben worden sind, werden in Gegenwart 
simmtlicher Gemeindeglieder, welche gestmme 
haben, und bei dem Abschluße des Geschäftes 
gegenwärtig seyn wollen, die das Prctocoll be- 
gleuenden besondern Wahlverzeichniße 
(Art. 406.) vorgelesen, und die Stimmenmehr- 
heit wird hiernach berechnet. Wo die Wahl 
durch Wahlzettel gzeschehen ist, hat der 
Actuar vor Allem aus dem Protocoll die Zahl 
derjenien anzugeben, welche ihre Wahlzettel 
wirklich überreicht haben, worauf sodann dir 
Vorstand des Wahlausschußes zur Vergleit 
chung die gesammelten Wahlzettel zeahlt, solche 
öffnet, und durch einen Beysitzer vorlesen lihr, 
damit nicht nur der Actuar den Inhalt in 
sein Protccoll einzeichnen, sondern auch die 
Gegenschreiber des Wahlaues#hußes die 
Eintcagung in die besondern Wahlver- 
zeichniße auf diejenige Art vornehmen, welche 
(Art. 15.) für die Wahlen durch mündliche 
Abstimmung vorgeschrieben ist. 
Unmittelbar darnach werden die eben be- 
sagten Verzeichniße gleichfalls öffentlich vor- 
gelesen, und der Erfelg der Abstimmungen 
wird zusammen gestellt. Bey allen diesen 
Vorlesungen sind jederzeit die Namen der 
Wählerzu verschweigen, weßhhalb auch 
dieselben nicht nach der fortlaufenden Reihe, 
wie sie wirklich zur Abstimmung gekommen 
sind, sendern nur nach den von thnen selbst 
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gezogenen Nummern oder nach den Nummern 
ihrer Wahlzertel vorzutragen sind, damit jeder 
Wähler zugleich seiner Seits die Gewißheit 
erhalte, daß seine Stimme weder übergangen, 
noch unrichtig aufgesaßt worden sey. 
Art. 51. 
Bey den Wahlen der Wahlmänner 
und bey den Wahlen zur Ernennung der Ges 
meinde-Bevollmächtigten ist für die 
Gew#ahlten die relz#tive Stimmenmehrheic 
hinlänglich, bey den Wablen des Magis 
strats durch die Gemeinde-Bevollmächtigten 
aber ist die absolute Stimmenmehr- 
heit erforderlich. 
Als absolute Stimmenmehrheit soll 
ees gelten, wenn ein Gewählter von den 
anwesenden Wählern, welche wirklich ge- 
stimme haben, die Hälfte der Stime 
men und wenigstens Eine darüber er- 
halten hat; und unter denjenigen, auf wel- 
che mehr als die Hüälfte der besagten Stim- 
men gefallen ist, giht die größere Zahl 
dieser Stimmen den Voczug. 
Bey den Wahlen, wozu eine relative 
Stimmen" Mehrheit genügt, wird der Vor- 
zug unter den Gewählten gleichfalls durch 
die größere Zahl der für jeden Einzelnen 
abgegebenen Stimmen entschieden, jedoch 
ohne Räücksiche: ob diese Stimmenzahl der 
oben gedachten Hälfte. gleichkomme, sie 
übersteige, oder unter derselben zurückbleibe.
	        
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