Art. 50.
In Bejiehnng auf diejcnigen Wahlen,
wo die Stimmen mündlich zu Protocoll
gegeben worden sind, werden in Gegenwart
simmtlicher Gemeindeglieder, welche gestmme
haben, und bei dem Abschluße des Geschäftes
gegenwärtig seyn wollen, die das Prctocoll be-
gleuenden besondern Wahlverzeichniße
(Art. 406.) vorgelesen, und die Stimmenmehr-
heit wird hiernach berechnet. Wo die Wahl
durch Wahlzettel gzeschehen ist, hat der
Actuar vor Allem aus dem Protocoll die Zahl
derjenien anzugeben, welche ihre Wahlzettel
wirklich überreicht haben, worauf sodann dir
Vorstand des Wahlausschußes zur Vergleit
chung die gesammelten Wahlzettel zeahlt, solche
öffnet, und durch einen Beysitzer vorlesen lihr,
damit nicht nur der Actuar den Inhalt in
sein Protccoll einzeichnen, sondern auch die
Gegenschreiber des Wahlaues#hußes die
Eintcagung in die besondern Wahlver-
zeichniße auf diejenige Art vornehmen, welche
(Art. 15.) für die Wahlen durch mündliche
Abstimmung vorgeschrieben ist.
Unmittelbar darnach werden die eben be-
sagten Verzeichniße gleichfalls öffentlich vor-
gelesen, und der Erfelg der Abstimmungen
wird zusammen gestellt. Bey allen diesen
Vorlesungen sind jederzeit die Namen der
Wählerzu verschweigen, weßhhalb auch
dieselben nicht nach der fortlaufenden Reihe,
wie sie wirklich zur Abstimmung gekommen
sind, sendern nur nach den von thnen selbst
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gezogenen Nummern oder nach den Nummern
ihrer Wahlzertel vorzutragen sind, damit jeder
Wähler zugleich seiner Seits die Gewißheit
erhalte, daß seine Stimme weder übergangen,
noch unrichtig aufgesaßt worden sey.
Art. 51.
Bey den Wahlen der Wahlmänner
und bey den Wahlen zur Ernennung der Ges
meinde-Bevollmächtigten ist für die
Gew#ahlten die relz#tive Stimmenmehrheic
hinlänglich, bey den Wablen des Magis
strats durch die Gemeinde-Bevollmächtigten
aber ist die absolute Stimmenmehr-
heit erforderlich.
Als absolute Stimmenmehrheit soll
ees gelten, wenn ein Gewählter von den
anwesenden Wählern, welche wirklich ge-
stimme haben, die Hälfte der Stime
men und wenigstens Eine darüber er-
halten hat; und unter denjenigen, auf wel-
che mehr als die Hüälfte der besagten Stim-
men gefallen ist, giht die größere Zahl
dieser Stimmen den Voczug.
Bey den Wahlen, wozu eine relative
Stimmen" Mehrheit genügt, wird der Vor-
zug unter den Gewählten gleichfalls durch
die größere Zahl der für jeden Einzelnen
abgegebenen Stimmen entschieden, jedoch
ohne Räücksiche: ob diese Stimmenzahl der
oben gedachten Hälfte. gleichkomme, sie
übersteige, oder unter derselben zurückbleibe.