Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Art. 52 - 
So lange bey den Wahlen des Ma- 
sistrats durch die Gemeinde-Be-: 
vollmächtigten die absolute Stim- 
menmehrheit der bezeichneten Art für die 
vollständige Zahl der Magistrats: Räthe 
mit Einschluß der Bürgermeister, nicht her- 
gestellt ist, muß die Wahlhandlung fort: 
gesetzt, und die Wahlabstimmungen müßen 
wiederholt und erneuert werden, bis alle 
Bürgermeisters und Nathsstellen mit Ge- 
wählten besetzt sind, welche mehr als die 
Hüälfee der Seimmen für sich haben. 
Eine solche Wiederholung und Erneue- 
rung der Abstimmung beschränkt sich in jes 
dem Falle ausschließend darauf, für diese- 
nigen Stellen, welche bis dahin noch nicht 
mit absoluter Stimmenmehrheit besetzt sind, 
Possenen zu finden, in welchen endlich diese 
Mehrheit sich vereiniget. Den bereits mir 
absoluter Stimmenmehrheit ernannten Ges 
meinde-Gliedern soll daher jene Fortsetzung 
und Erneuerung der Abstimmung keinen 
Abbruch thun, vielmehr bleiben die dieß- 
fallsigen Wahlen aufrecht erhalten, und die 
erst Gewählten gehen jederzeit den Nach- 
gewählten vor. 
Art. 87. 
Wenn mehrere zu der nämlichen Classe 
von Gemeinde: S'uellen mit einer ganz 
gleichen Zahl von Stimmen gewählt 
worden sind, so gebührt in der Reihenfolge 
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dem Acltesien der Vorrang, vorausge- 
setze, daß durch den Eintritt aller mit gleich 
vielen Stimmen ernannten Gemeinde: Glie- 
der in die zugedachten Stellen die vor- 
schriftsmäßige Zahl des dafür be- 
stimmten Personals nicht überschricten 
wird. Würde aber eine solche Ueberschrei- 
tung erfolgen, so entscheidet das Loos, 
welche Personen eintreten, und welche hin- 
gegen zurückstehen sollen. 
Att. 54. 
Die im Laufe der Wahlhandlungen et- 
wa elngeschlichenen Irrthümer, Miß= 
verständniße und Mängel, welche auf 
die Zusammenstellung und Berechnung der 
Stimmen-Mehrheit Einfluß haben, sind 
sogleich von dem Wahl, Ausschuße auf dem 
kürzesten Wege, und nöthigen Folls durch 
unverzügliche Vernehmung der Betheiligten 
z berichtigen. 
Bey den mündlichen Abstimmungen sol 
der Wahl: Ausschuß, und insbesondere der 
Verstand desselben alle msgliche Anfmerks 
samkeit und Vorsscht anwenden, um ver- 
lögernden Anständen zurorzukommen. 
Nebstdem wird festgesetzt: 
1) Niemand kann seine Stimme bedingt 
geben; jede angehánst: Bedingung ist 
als nicht beygefügt anzusehen. 
2) Seimmen, welche blos im Allgemeinen 
dahin lauren, daß die Wähler sich der 
Mehrheit anschließen wollen, 
sind als nicht gegeben zu bewmachten.
	        
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