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ches davon für dießmal ausgeschlossen blei-
ben solle?
Faͤllt aber die Wahl auf eine Person,
welche mit einem wirklichen Mitglie=
de des bestehenden Magistrato in
der berührten nahen Verwandtschaft steht,
und kommt nicht etwa dieses Magistrats=
Glied gleichzeltig an die Reihe zum Aus-
teit, so muß die besagte Wahl a.s unge-
schehen beruhen.
Art. 56.
Die als Magistrats: Glieder und Ges
meinde: Bevollmächtigte gewählten Personen
müßen unmittelbar nach der Bekanntma=
chung der Wahl innerhalb der bestimmten
Zeit vor dem Wahlausschuße erscheinen,
um entweder ihre Bereitwilligkeit zur An-
nahme der Wahl zu erkliren, oder ihre
allenfallsige Entschuldigung, welche spi,
ter nicht mehr angenommen werden kann,
sogleich anzubringen und nachzuweisen.
Wird die Emschuldigung von dem Wahl-
aueschuße als geseßlich zuläßig und gegrün-
det befunden, so tritt statt des Eneschul-
digten dasjenige Gemeinde-Glied ein, wel-
ches nach den üb.igen durch größere Stim-
menmehrheit gewählten Gemeinde: Genossen
die nächst höchste Stimmenmehrheit für die-
selbe Stelle gehabt hat.
Gehören die Eneschuldinten zu den ge-
wählten bürgerlichen Magistrats-Räthen,
so rücken aus dem Derinheil der Ersah-
männer (Art. 43) diejenigen, welche die
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melsten Seimmen gehabt haben, von Rechts-
wegen in die erledigten Plätze ein.
III.
Von den Wahlhandlungen in den
Lanudgemeinden.
Art. 57.
In den Land-Gemeinden wird die
Wahl der Gemeinde F= Vorsteher,
Pfleger und Gemeinde= Bevollmäch-
tigten durch die fämmtlichen Gemeinde:
Glieder mirtelst einer einzigen Wahl-
handlung in derselben Art und Wrise voll-
logen, wie in den Städten die Wahl der
Gemeinde Bevollmächrigten durch die Wahl-
männer.
Jedes mit einer Wahlstimme bekleidete
M#glied einer solchen Gemeinde benennt
nämlich zuerst aus der gesammten Urwahl-=
liste so viele Persenen, als die Zahl der
Gemeinde = Bevollmächtigten aus-
macht, und bezeichnet sodann aus der
besondern Wahlliste unter denjenigen,
welche als Pfleger und Gemeinde=
Vorsteher wöählbar sind, so viele Na-
men, als die Zahl der erwähnten Gemeinde=
Beamren mit sich bringt.
Die Abstimmung geschieht mündlich zu
Protocoll.
Art. 58.
Auch in den Landgemeinden zieht jeder
Stimmende eine Rummer, und bezeichner
die Personen, die er zu den Gemeindestel-
len vorschlägt, in der durch den Art. 47.