529
angegebenen Art. Das Protocoll, welches
für die ganze Wahlhandlung nur ein einzir
8es ist, und die zu diesem Protecoll gehö-
Dreigen Wahlverzeichnisse werden nach den Vor-
schriften der Art. 45 und 40 geführt. Des-
gleichen findet auch die Bestimmung des Art-
41 über die ununterbrochene Fortsehung der
Wahlen und über den Vorbehalt der gesetz-
lichen Ruhetage ihre volle Anwendung.
Art. 50.
Zu allen Wahlen in den Landgemeinden
ohne Unterschied ist die Abstimmung von
wenigstens zwey Drittheilen der bey
der betreffenden Wahlhandlung stimmfähigen
Gemeindeglieder erforderlich, und zur Erfül-
lung dieses doppelten Drittheiles sind die
nämlichen Einleitungen zu treffen, welche im
Arc. 48 vorbehalten sind.
Act. 60.
Bey der Vorlesung der Wahlverzelchni-
ße, und bey der hiernach vorzumehmenden
Zählung der Seimmen, wird nach Maas
gabe der Art. 10 und 50 verfahren. Beyn
keiner Wahl in den Landgemeinden ist die
absolute Stimmenmehrheit nothwendig, sen-
dern allenthalben ist die relative Stimmen=
mehrheit hinlänglich, und der Vorzug unter
den Einzelnen wird durch die gräßere Sahl
der Stimmen entschieden (Art. 51). Bey ein-
Ketender Stimmengleichheit ist die Bestim-
mung des Art. 55 als Richtschnur anzu-
nehmen.
550
Act. 61.
Um Jerthümern, Mißverständnissen und
Mängeln vorzubengen, har der Wahlaus-
schuß jeder Landgemeinde alles dasfenige,
was der Art. 51 hierüber anordner, in Aus-
übung zu bringen, und zugleich seine Auf-
merksamkeit auf die Verfügungen zu rich-
ten, welche in eben diesem Artikel unter
Ziff 1, 2, 6, 7 und 9 rücksichtlich ungül-
tiger und nichtiger Srimmen enthaltenst nd.
Art. 62.
Die als Gemeinde Vorsteher, Gemeinde-
Bevollmächtigeen oder Pfleger gewählten Ge-
meindeglieder sind verbunden, sogleich nach
Bekanntmachung der Wahl sich vor dem
Wahlausschuß zu stellen, und die Annahme der
zugedachten Stelle zu erklären, oder ihre Ent-
schuldigungsgründe anzubringen, damit wenn
die lehtern gegründet erscheinen, statt des
Entschuldigten dasjenige Gemeindeglied, wel-
ches nach ihm die meisten Seimmen für die
nämliche Stelle erhalten hat, zum Eintrit
berufen werde (Arc. 56).
IV.
Von dem Wahlberichte, und von
der Bestätigung und Einweisung,
der Gewählten.
Art. 63.
Nach vollkommener Berichtigung des
ganzen Wahlgeschdstes in allen seinen ein:
zelnen Handlungen ist über die in den Städ-