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3) wenn die festgesetzee Zahl der Ge-
meinde: Bevollmcchtigten in
den Staͤdten, Maͤrkten und Landgemein-
den sich durch einzelne Abgaͤnge so ver-
mindert hat, daß selbst nach Eintritt
der Ersatzmaͤnner nicht einmal mehr
zwey Drittheile in Thaͤtigkeit seyn
wuͤrden;
4) wenn nach dem F. 86 des Gemeinde-
Edicts ein Gemeinde-Bevollmächtigter,
der gemachten Erinnerungen, und auf-
gelegten Geldbußen ungeachter, aus den
angesagten Versammlungen ohne
Hülrige Entschuldigungs= Ursachen wie-
derholt und öfters wegbleibt; in
welchem Falle der Schuldige nebst der
öffentlichen Bekanntmachung
im Kreis= Intelligenzblatt, die
Kosten der veranlaßten neuen Wahl zu
tragen hat;
5) wenn die Bestätigung einer vergenom-
menen Wahl wegen Nichtiskeic
versage, oder wenn diese Nichtigkeit in
der Folge der Zeit wegen seäter ent-
deckter Gebrechen von der geeigneteh
Stelle ausgesprochen wird, wobey die
Kesten der neuen Wahl dem schuldigen
Theil ebenfalls zur Last fallen.
Die in Folge dieser außerordentlichen
Wahlen zum Ersatz gewhlten Bürgermei-
ster und rechtskundigen Magistt ats-Rühe ha-
ben die für ihr Amt geseblich bestimmte
Zeit zu erstcecken; die zum Ersah gewähl-
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ten bürgerlichen Mogistrate Rärhe, Gemein
de-Berollmächtigten, Gemeinde-Vorsteher
und Pfleger hingegen haben nur diejenige
Zei zu vollenden, welche von den Abge-
tretenen noch zu erfüllen gewesen wäre;
jekoch können sie nach dieser Zeit wieder ger
wähle werden.
Act. 07.
Außerordentliche Wahlen der vor-
bemerkten Art sind immer nur unter der
Voraussetzung zuläßig, daß keine Ersatz-
männer mehr vorhanden, und bis zur Zeit
der ordentlichen Wahlen, mehr als
noch sechs volle Monarte in Mitte
liegen. ·
Ist die Zeit der ordentlichen Wahlen
schon naͤher geruͤckt, so sollen die außeror-
dentlichen Wahlen bis dahin verschoben
bleiben, und beyde mit einander verbunden
werden.
Damit jedoch in der Zwischenzeit die
Geschaͤfte nicht leiden moͤgen, sollen
1) die Verrichtungen eines abgetretenen
rechtskundigen Bürgermei-
sters von dem dltesten rechtskundigen
Magistrats-Rathe;
2) die Verrichtungen desjenigen abgetre:
tenen Bürgermeisters, zu dessen
Stelle die Eigenschaft eines Rechts-
kundigen nicht nothwendig ist, von
dem eltesten Magistrats-Gliede;