Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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3) wenn die festgesetzee Zahl der Ge- 
meinde: Bevollmcchtigten in 
den Staͤdten, Maͤrkten und Landgemein- 
den sich durch einzelne Abgaͤnge so ver- 
mindert hat, daß selbst nach Eintritt 
der Ersatzmaͤnner nicht einmal mehr 
zwey Drittheile in Thaͤtigkeit seyn 
wuͤrden; 
4) wenn nach dem F. 86 des Gemeinde- 
Edicts ein Gemeinde-Bevollmächtigter, 
der gemachten Erinnerungen, und auf- 
gelegten Geldbußen ungeachter, aus den 
angesagten Versammlungen ohne 
Hülrige Entschuldigungs= Ursachen wie- 
derholt und öfters wegbleibt; in 
welchem Falle der Schuldige nebst der 
öffentlichen Bekanntmachung 
im Kreis= Intelligenzblatt, die 
Kosten der veranlaßten neuen Wahl zu 
tragen hat; 
5) wenn die Bestätigung einer vergenom- 
menen Wahl wegen Nichtiskeic 
versage, oder wenn diese Nichtigkeit in 
der Folge der Zeit wegen seäter ent- 
deckter Gebrechen von der geeigneteh 
Stelle ausgesprochen wird, wobey die 
Kesten der neuen Wahl dem schuldigen 
Theil ebenfalls zur Last fallen. 
Die in Folge dieser außerordentlichen 
Wahlen zum Ersatz gewhlten Bürgermei- 
ster und rechtskundigen Magistt ats-Rühe ha- 
ben die für ihr Amt geseblich bestimmte 
Zeit zu erstcecken; die zum Ersah gewähl- 
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ten bürgerlichen Mogistrate Rärhe, Gemein 
de-Berollmächtigten, Gemeinde-Vorsteher 
und Pfleger hingegen haben nur diejenige 
Zei zu vollenden, welche von den Abge- 
tretenen noch zu erfüllen gewesen wäre; 
jekoch können sie nach dieser Zeit wieder ger 
wähle werden. 
Act. 07. 
Außerordentliche Wahlen der vor- 
bemerkten Art sind immer nur unter der 
Voraussetzung zuläßig, daß keine Ersatz- 
männer mehr vorhanden, und bis zur Zeit 
der ordentlichen Wahlen, mehr als 
noch sechs volle Monarte in Mitte 
liegen. · 
Ist die Zeit der ordentlichen Wahlen 
schon naͤher geruͤckt, so sollen die außeror- 
dentlichen Wahlen bis dahin verschoben 
bleiben, und beyde mit einander verbunden 
werden. 
Damit jedoch in der Zwischenzeit die 
Geschaͤfte nicht leiden moͤgen, sollen 
1) die Verrichtungen eines abgetretenen 
rechtskundigen Bürgermei- 
sters von dem dltesten rechtskundigen 
Magistrats-Rathe; 
2) die Verrichtungen desjenigen abgetre: 
tenen Bürgermeisters, zu dessen 
Stelle die Eigenschaft eines Rechts- 
kundigen nicht nothwendig ist, von 
dem eltesten Magistrats-Gliede;
	        
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