Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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c) zur Unterhaltung der Landaͤrzte und 
Hebammen; 
a) zur Armenpflege durch zweckmaͤßige 
Armen-Anstalten; 
Je bey Militatre Einquartlrungen, Kriegs- 
fuhren und Kriegslieferungen rc. 2c. 
das Zusammenwirken mehrerer Gemeinden 
erfordert wird, und manche ähnliche policey- 
liche und sonstige politische und financielle 
Zwecke in der Verwaltung des Staates ohne 
eine Vereinigung mehrerer Gemeinden ent- 
weder gar nicht oder nur unvollkommen er- 
reiche werden können, so behalten Wir Uns 
vor, für solche gemeinsame Zwecke mehrere 
nahe gelegene Gemeinden in einer Disteicts- 
Gemeinde künftig zu vereinigen. 
2. Capitel. 
Von der Eintheilung der Gemeinden. 
G. 8. Die Gemeinden theilen sich 
a) in Stäbte und größere Märkte, 
b) in Rural-Gemeinden, welche theils 
aus kleineren Märkten, theils aus Dör- 
fern, Weilern und Einöden bestehen. 
§. 0. Die Sltädte erhalten nach dem 
Mafe ihrer Bevölkerung eine Unter-Abthei- 
lung in 3 Classen, nämlich: 
I. Classe: die Städte mit einer Einwohner" 
Zahl von 2000 Familien und darüber; 
II. Classe: Städte von s00 bis 2000 Fa- 
milien; 
III. Classe: Städte und Märkie unter 500 
Familien. 
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§ 10. Kleinere Städte und Märkte, 
welche niemals einen Magistcat gehabt ha- 
ben, oder die Kosten dafür gegenwärtig nicht 
bestreiten können oder wollen, sollen dermal 
den Rural:Gemeinden beygezählt werden. 
U. Titel. 
Von des Miegliedern einer Ge- 
meinde. 
1. Capite l. 
Bestimmung der zu einem Gemeinde-Gliede er- 
forderlichen Eigenschaften. 
G. 11. Wirkliche Mitglieder einer Ge- 
meinde sind in der Regel nur diesjenigen, 
welche 
1) in dem Bezirke derselben ihren ständi- 
gen Wohnsitz aufgeschlagen oder daselbst 
ein häusliches Anwesen haben, und 
daben 
2) darin entweder besteuerte Gründe besiten 
oder besteuerte Gewerbe ausüben. — 
C. 12. Darunter sind hiernach auch die 
bloßen Haus" Besitzer und die Gewerbs- 
leute ohne Grundvermögen begriffen, wenn 
sie von ihren Häusern oder Gewerben die 
Steuern entrichten. 
&. 13. Ausgeschlossen sind: die bloßen 
Mierhbewohner und Inleute, wie auch die- 
jenigen, welche in der Markung der Ge- 
meinde einzelne besteuerte Gründe oder Rech- 
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