Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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dem Königlich-Preußischen Gesandten hier- 
selbst abgeschlossene und unterzeichnete Ueber- 
einkunft wegen gegenseitlger Auslieferung 
der Ueberläufer und Kriegspflichtigen vorge- 
legt worden, welche wörtlich also lautet: 
Nachdem Ihre Königlichen Majestäten 
von Baiern und von Preußen, zu mehrerer 
Beförderung des zwischen beyden Staaten be- 
stehenden nachbarlichen Vernehmens, eine 
Convention wegen wechselsettiger Ausliefe- 
rung der beyderseitigen Deserteurs, und sonst 
austretenden Militairepflichtigen Mannschaft, 
zu errichten beschlossen haben, so sind zu dem 
Ende beauftragt und bevollmächtigt worden, 
von Seiner Majestckt dem Könige von Baiern, 
Allerhöchstdessen Kämmerer, Staats-Mini- 
ster des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
Alois Franz Faver Graf von Rechberg und 
Rothenlöwen, des Ordens vom heil. Hubert 
Ritter, vom heil. Georg und des Civil-Ver- 
dienst-Ordens der Baierischen Krone und 
des Königlich= Ungarischen St. Stephans= 
Ordens Großkreuz 2c. 2c., und von Sei- 
ner Masestät dem Könige von Preußen, 
Allerhöchstdessen General-#ieutenant und 
Sctaats: Minister, außerordentlicher Gesand= 
ter und bevollmächtigter Minister am Köni- 
glich= Baierischen Hofe, Friedrich Wilhelm 
von Jastrow, Ritter des großen rothen Adler- 
Ordens, des Militaire-Werdienst = Ordens, 
des eisernen Kreuzes, des Churhessischen 
großen Löwen-, und des Hessischen Militaire- 
Verdienst-Ordens; welche nachstehende Ver- 
#trags-Punkte, unter Verbehalt beyderseitt- 
560 
ger Allerhöchster Ratification, verabredet und 
festgestellt haben: 
Erster Areikel. Z„ 
Alle in Zukunft, und zwar ven dem Tage 
der Publication gegenwärtiger Convention, 
nach vorausgegangener Ratification an ge- 
rechnet, von den Armeen der beyden hohen 
contrahirenden Theile, unmittelbar oder mit- 
telbar in des andern Lande, oder zu dessen 
Truppen, wenn diese sich auch außerhalb 
ihres Vaterlandes befinden sollten, deserki- 
rende Militaire Personen sollen gegenseitig 
ausgeliefert werden. 
Zweyter Arrikel. 
Als Deserteurs werden ohne Unterschied 
des Grades, oder der Waffe alle diesenigen 
angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung 
des stehenden Heeres oder der mit demselben 
im gleichen Verhältniße stehenden bewassneten 
Landesmachr, nach den gesetzlichen Bestim- 
mungen eines jeden der beyden Staaten ges 
hören, und demselben mit Eid und Plicht 
verwandt sind, mit Inbegriff der bey der 
Arctillerie oder übrigen Militaire-Fuhrwesen. 
dienenden Train-Soldaten, oder sonst etwa 
angestellten Knechte. 
Ein gleiches findet auch auf die Diener- 
schaft der Offieiere und die mitgenommenen 
Pferde und Effecten Anwendung. 
Dritter Artikel. 
Sollte der Fall vorkommen, daß ein De- 
serteur der hohen conerahirenden Mächte 
früher schon von einer andern Macht de- 
sertirt wäre, so wird demnach, selbst,
	        
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