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dem Königlich-Preußischen Gesandten hier-
selbst abgeschlossene und unterzeichnete Ueber-
einkunft wegen gegenseitlger Auslieferung
der Ueberläufer und Kriegspflichtigen vorge-
legt worden, welche wörtlich also lautet:
Nachdem Ihre Königlichen Majestäten
von Baiern und von Preußen, zu mehrerer
Beförderung des zwischen beyden Staaten be-
stehenden nachbarlichen Vernehmens, eine
Convention wegen wechselsettiger Ausliefe-
rung der beyderseitigen Deserteurs, und sonst
austretenden Militairepflichtigen Mannschaft,
zu errichten beschlossen haben, so sind zu dem
Ende beauftragt und bevollmächtigt worden,
von Seiner Majestckt dem Könige von Baiern,
Allerhöchstdessen Kämmerer, Staats-Mini-
ster des Königlichen Hauses und des Aeußern,
Alois Franz Faver Graf von Rechberg und
Rothenlöwen, des Ordens vom heil. Hubert
Ritter, vom heil. Georg und des Civil-Ver-
dienst-Ordens der Baierischen Krone und
des Königlich= Ungarischen St. Stephans=
Ordens Großkreuz 2c. 2c., und von Sei-
ner Masestät dem Könige von Preußen,
Allerhöchstdessen General-#ieutenant und
Sctaats: Minister, außerordentlicher Gesand=
ter und bevollmächtigter Minister am Köni-
glich= Baierischen Hofe, Friedrich Wilhelm
von Jastrow, Ritter des großen rothen Adler-
Ordens, des Militaire-Werdienst = Ordens,
des eisernen Kreuzes, des Churhessischen
großen Löwen-, und des Hessischen Militaire-
Verdienst-Ordens; welche nachstehende Ver-
#trags-Punkte, unter Verbehalt beyderseitt-
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ger Allerhöchster Ratification, verabredet und
festgestellt haben:
Erster Areikel. Z„
Alle in Zukunft, und zwar ven dem Tage
der Publication gegenwärtiger Convention,
nach vorausgegangener Ratification an ge-
rechnet, von den Armeen der beyden hohen
contrahirenden Theile, unmittelbar oder mit-
telbar in des andern Lande, oder zu dessen
Truppen, wenn diese sich auch außerhalb
ihres Vaterlandes befinden sollten, deserki-
rende Militaire Personen sollen gegenseitig
ausgeliefert werden.
Zweyter Arrikel.
Als Deserteurs werden ohne Unterschied
des Grades, oder der Waffe alle diesenigen
angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung
des stehenden Heeres oder der mit demselben
im gleichen Verhältniße stehenden bewassneten
Landesmachr, nach den gesetzlichen Bestim-
mungen eines jeden der beyden Staaten ges
hören, und demselben mit Eid und Plicht
verwandt sind, mit Inbegriff der bey der
Arctillerie oder übrigen Militaire-Fuhrwesen.
dienenden Train-Soldaten, oder sonst etwa
angestellten Knechte.
Ein gleiches findet auch auf die Diener-
schaft der Offieiere und die mitgenommenen
Pferde und Effecten Anwendung.
Dritter Artikel.
Sollte der Fall vorkommen, daß ein De-
serteur der hohen conerahirenden Mächte
früher schon von einer andern Macht de-
sertirt wäre, so wird demnach, selbst,