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wenn mit der letztern ebenfalls Ausliefe-
rungs--Vertraͤge bestaͤnden, die Auslieferung
stets an diejenige der hohen contrahirenden
Maͤchte erfolgen, deren Dienste er zuletzt
verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von
den Truppen eines der paciscirenden Souve-
rains, zu denen eines Dritten, oder von
diesen wiederum in die Lande des anderen
paciscirenden Senverains, oder sonst zu des-
sen Truppen desertirt; so kommt es darauf
an, ob letzterer Souverain mit jenem Dritten
ein Cartel hat. Ist dieses der Fall, so wird
der Deserteur dahm abgeliefert, woher er
zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten
Falle aber wird er dem paciscirenden Souve=
rain, dessen Dienste er zuletzt verlassen har,
ausgeliefert.
Vierter Artikel.
Nur folgende Fälle werden als Gründe,
die Auslieferung eines Deserteurs zu verweit
gern, anerkannt:
a) wenn der Deserteur aus den Staaten des
jenseingen hohen Souverains, so wie
sie durch die neuesten Verträge begrenze
sind, gebürtig ist, und also vermttelst
Desertion nur in seine Heimath zurück-
kehrt.
Wenn ein Deserteur in dem Staate, in
welchen er übergetreten ist, ein Verbre-
chen begangen hat, dessen Bestrafung
vor seiner Auslieferung die Landeegesetze
erfordern. Wenn nach überstandener
Strafe, in sofern diese es zuläßt, der
Deserteur ausgeliefert wird, sollen die
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denselben betreffenden Untersuchungs'
Acten entweder im Original, oder Aus-
zugoweise, und in beglaubten Abschrif-
ten übergeben werden, damit ermessen
werden kann, ob ein dergleichen Deser-
teur noch zum Militatre-Dienst geeig-
net sey oder nicht.
Schulden oder andere von einem Deser-
teur eingegangenen Verbindlichkeiten geben
dagegen dem Staate, in welchem er sich auf-
hälr, kein Recht, dessen Auslieferung zu
versagen.
Fünfter Artikel.
Die Verbindlichkeit zur Auslieserung er-
streckt sich auch auf die Pferde, Sättel, Reit-
zeug, Armatur, Montirungsstücke und son-
stige herrschaftliche Militaire: Essecten, wel-
che von dem Deserteur etwa mitgenommen
worden sind, und trict auch dann ein, w un
der Deserteur selbst nach den Bestimmungen
des vorhergehenden Arkikels nicht ausgeliefert
wird.
Sechster Artikel.
Um durch die möglichste Regelmäßigkeit
die Auslieferung zu beschleunigen, sind beyde
hohe contrahirende Theile über bestimmte an
Ihren Grenzen belegene Ablieferungs-Orte
übereingekommen, und wird von Königlich-
Baierischer Seite Zweybrücken und Cronach,
und von Koöniglich Preußischer Seite hiezu
Sarlouis und Erfurt angenommen. In die-
sen genannten Ablieferungs= Orten wird eine
gegenseitig bekannt zu machende Behörde
mit der Empfangnahme der Deserteurs und
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