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ein solcher Deserteur sey, sogleich, ohne erst
eine Requisition deßhalb abzuwarten, unter
Aufsicht zu stellen, oder nach Umstaͤnden zu
verhaften.
Sechszehnter Artikel.
Alle, nach der Verfassung der beyderseitigen
Staaten, Militaire-Pflichtige oder zur bewaff-
neten Landesmacht gehoͤrige Unterthanen, wel-
che sich von Zeit der Publication dieser Conven-
tion an, in die Lande des andern Souve-
rains, oder zu dessen Truppen begeben, sind der
Aueslieserung ebenfalls unterworfen, und es soll
mit dieser Auslieferung im Uebrigen sowohl in
Hinsicht der dabey zu beobachtenden Form,
als auch wegen der zu erstattenden Verpfle-
gungs-Kosten eben so gehalten werden, wie
es wegen der Auslieferung militairischer De-
serteurs in dieser Convention bestimmt ist.
Bey allen solchen Auslieferungen aber
wird ein Cartel: Geld nicht enerichtet.
Siebenzehnter Artikel.
Um den im vorstehenden Artikel enthalte-
nen Bestimmungen noch mehr entgegen zu
kommen, sollen diejenigen Individuen, wel-
che nach den Gesetzen eines jeden der pacisei-
renden Staaten im Militaire-Pflichtigen Alter
sind, und bey Ueberschreitung der jenseitigen
Grenzen ohne eine hinreichende Legieimation
vorzeigen zu können, den Verdacht auf sich
ziehen, daß sie sich der Militaire: Pflichtigkeit
gegen ihren Staat entziehen wollen, sofort
zurückgewiesen, und dergleichen Personen we-
der Aufenthalt noch Zustucht in dem jenseiti-
gen Staate gestattet werden.
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Achtzehnter Artikel.
Den beyderseitigen Behoͤrden und Unter-
thanen wird strenge untersagt werden, De-
serreure, oder solche Milicaire-Pflichtige, die
ihre dießfallsige Befreyung nicht hinläánglich
nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzu-
nehmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen,
oder dieselben, um sie etwaigen Reclamatio=
nen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu
befördern. Auch soll es nicht gestattet wer-
den, daß von irgend einer fremden Macht
dergleichen Individuen innerhalb der Staaten
der yohen Souverains angeworben werden.
Reunzehnrter Artikel.
Wer sich der wissentlichen Verhehlung ei-
nes Deserteurs oder Milicaire-Pflichugen und
der Befdrderung der Flucht desselben schuldig
macht, wird mit einer nachdrücklichen Geld-
oder Gefängniß Strafe belegt.
Zwanzigster Artikel.
Gleichmäßig wird es den Unterthanen bey-
der hohen contrahirenden Mächte untersagt
werden, von einem jenseitigen Deserteur
Pferde, Sattel und Reitzeug, Armatur"
oder Momtirungs-Stücke und andere Mili-
taire-Requisiten zu kaufen, oder sonst an sich
zu bringen. Der Ulebertreter dieses Verbots
wird nicht nur zur Herausgabe dergleichen an
sich gebrachter Gegenstände, ohne den min-
desten Ersaß, oder zu Erstattung des Werths
angehalten, sondern noch überdem mit will-
kührlicher Geld= oder Gefängniß= Strafe be-
legt werden, wenn bewiesen wird, daß er