Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ein solcher Deserteur sey, sogleich, ohne erst 
eine Requisition deßhalb abzuwarten, unter 
Aufsicht zu stellen, oder nach Umstaͤnden zu 
verhaften. 
Sechszehnter Artikel. 
Alle, nach der Verfassung der beyderseitigen 
Staaten, Militaire-Pflichtige oder zur bewaff- 
neten Landesmacht gehoͤrige Unterthanen, wel- 
che sich von Zeit der Publication dieser Conven- 
tion an, in die Lande des andern Souve- 
rains, oder zu dessen Truppen begeben, sind der 
Aueslieserung ebenfalls unterworfen, und es soll 
mit dieser Auslieferung im Uebrigen sowohl in 
Hinsicht der dabey zu beobachtenden Form, 
als auch wegen der zu erstattenden Verpfle- 
gungs-Kosten eben so gehalten werden, wie 
es wegen der Auslieferung militairischer De- 
serteurs in dieser Convention bestimmt ist. 
Bey allen solchen Auslieferungen aber 
wird ein Cartel: Geld nicht enerichtet. 
Siebenzehnter Artikel. 
Um den im vorstehenden Artikel enthalte- 
nen Bestimmungen noch mehr entgegen zu 
kommen, sollen diejenigen Individuen, wel- 
che nach den Gesetzen eines jeden der pacisei- 
renden Staaten im Militaire-Pflichtigen Alter 
sind, und bey Ueberschreitung der jenseitigen 
Grenzen ohne eine hinreichende Legieimation 
vorzeigen zu können, den Verdacht auf sich 
ziehen, daß sie sich der Militaire: Pflichtigkeit 
gegen ihren Staat entziehen wollen, sofort 
zurückgewiesen, und dergleichen Personen we- 
der Aufenthalt noch Zustucht in dem jenseiti- 
gen Staate gestattet werden. 
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Achtzehnter Artikel. 
Den beyderseitigen Behoͤrden und Unter- 
thanen wird strenge untersagt werden, De- 
serreure, oder solche Milicaire-Pflichtige, die 
ihre dießfallsige Befreyung nicht hinläánglich 
nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzu- 
nehmen, deren Aufenthalt zu verheimlichen, 
oder dieselben, um sie etwaigen Reclamatio= 
nen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu 
befördern. Auch soll es nicht gestattet wer- 
den, daß von irgend einer fremden Macht 
dergleichen Individuen innerhalb der Staaten 
der yohen Souverains angeworben werden. 
Reunzehnrter Artikel. 
Wer sich der wissentlichen Verhehlung ei- 
nes Deserteurs oder Milicaire-Pflichugen und 
der Befdrderung der Flucht desselben schuldig 
macht, wird mit einer nachdrücklichen Geld- 
oder Gefängniß Strafe belegt. 
Zwanzigster Artikel. 
Gleichmäßig wird es den Unterthanen bey- 
der hohen contrahirenden Mächte untersagt 
werden, von einem jenseitigen Deserteur 
Pferde, Sattel und Reitzeug, Armatur" 
oder Momtirungs-Stücke und andere Mili- 
taire-Requisiten zu kaufen, oder sonst an sich 
zu bringen. Der Ulebertreter dieses Verbots 
wird nicht nur zur Herausgabe dergleichen an 
sich gebrachter Gegenstände, ohne den min- 
desten Ersaß, oder zu Erstattung des Werths 
angehalten, sondern noch überdem mit will- 
kührlicher Geld= oder Gefängniß= Strafe be- 
legt werden, wenn bewiesen wird, daß er
	        
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