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wissentlich von einem Deserteur etwas gekauft,
oder an sich gebracht hat.
Ein und zwanzigster Acrtikel.
Indem auf diese Art eine regelmäßige
Auslieferung der gegenseitigen Deserteurs
und MilitairePflichtigen eingeleitet ist, wird
jede eigenmächtige Verfolgung eines Deser-
teurs auf jenseitigem Gebiete als eine Ver-
letzung des Letzteren streng untersagt, und
sorgfältig vermieden werden. Wer sich dieses
Vergehens schuldig macht, wird, wenn er
dabey betrossen wird, sogleich verhaftet, und
zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regie-
rung abgeliefert werden.
Zwey und zwanzigster Arrikel.
Als eine Verlehzung des Gebiets ist es
indessen nicht anzusehen, wenn von einem
Commando, welches einen oder mehrere De-
serteurs bis an die Grenze verfolgt, ein Com-
mandirter in das jenseitige Gebiet gesandt
wird, um der nächsten Obrigkeit die Deser-
tion zu melden.
Diese Obrigkeit muß vielmehr, wenn der
Deserteur sich in ihrem Bereiche befindet,
denselben sofort verhaften, und wird in dies
sem Falle, wie überhaupt jedesmal, wenn
ein Deserteur von der Civil-Obrigkeit oder
der Militaire: Behörde verhaftet wird, kein
Cartel: Geld gezahlt. Der Commandirte
darf sich aber keineswegs an dem Deserteur
vergreisen, widrigen Falls er nach dem ein
und zwanzigsten Artikel zu behandeln ist.
Drey und zwanzigster Artikel.
Jede gewaltsame oder heimliche Anwer-
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bung im jenseitigen Territorio, Verfuͤhrung
jenseitiger Soldaten zur Desertion, oder an-
derer Unterthanen zum Austreten, mit Ver-
letzung ihrer Militaire-Pflichtigkeit ist streng
untersagt.
Wer eines solchen Beginnens wegen
in dem Staat, wo er sich dessen schuldig
gemacht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen
Bestrafung desselben unterworfen. Wer sich
aber dieser Bestrafung durch die Flucht ent-
ziehr, oder von seinem Vaterlande aus auf
obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wir-
ken sucht, wird auf desfallsige Requtsirion in
seinem Vaterlande zur Untersuchung und
nachdrücklichen Strase gezogen werden.
Vier und zwanzigster Artikel.
Diesenigen, welche vor Bekanntmachung
dieser Convention von den Truppen der einen
der contrahirenden Mchte desertirt sind, und
entweder bey der Armee des andern Souve-
rains Militaire: Dienste genommen haben,
oder sich, ohne dergleichen wiederum ergriffen
zu haben. in dessen Landen aufhalten, sind
der Reclamatlon und Auslieserung nicht un-
terworfen.
Fünf und zwanzigster Artikel.
Den Landeskindern beyder Theile, welche
zur Zeit der Publication wirklich in dem Mie
litaire-Dienst des andern Souverains sich be-
finden, soll die Wahl frey stehen, entweder
in ihren Geburtsort zurückzukehren, oder in
den Diensten, in welchen sie sich befinden,
zu bleiben. Doch müssen sie sich längstens
binnen einem Jahre nach Publication gegen-