Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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wissentlich von einem Deserteur etwas gekauft, 
oder an sich gebracht hat. 
Ein und zwanzigster Acrtikel. 
Indem auf diese Art eine regelmäßige 
Auslieferung der gegenseitigen Deserteurs 
und MilitairePflichtigen eingeleitet ist, wird 
jede eigenmächtige Verfolgung eines Deser- 
teurs auf jenseitigem Gebiete als eine Ver- 
letzung des Letzteren streng untersagt, und 
sorgfältig vermieden werden. Wer sich dieses 
Vergehens schuldig macht, wird, wenn er 
dabey betrossen wird, sogleich verhaftet, und 
zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regie- 
rung abgeliefert werden. 
Zwey und zwanzigster Arrikel. 
Als eine Verlehzung des Gebiets ist es 
indessen nicht anzusehen, wenn von einem 
Commando, welches einen oder mehrere De- 
serteurs bis an die Grenze verfolgt, ein Com- 
mandirter in das jenseitige Gebiet gesandt 
wird, um der nächsten Obrigkeit die Deser- 
tion zu melden. 
Diese Obrigkeit muß vielmehr, wenn der 
Deserteur sich in ihrem Bereiche befindet, 
denselben sofort verhaften, und wird in dies 
sem Falle, wie überhaupt jedesmal, wenn 
ein Deserteur von der Civil-Obrigkeit oder 
der Militaire: Behörde verhaftet wird, kein 
Cartel: Geld gezahlt. Der Commandirte 
darf sich aber keineswegs an dem Deserteur 
vergreisen, widrigen Falls er nach dem ein 
und zwanzigsten Artikel zu behandeln ist. 
Drey und zwanzigster Artikel. 
Jede gewaltsame oder heimliche Anwer- 
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bung im jenseitigen Territorio, Verfuͤhrung 
jenseitiger Soldaten zur Desertion, oder an- 
derer Unterthanen zum Austreten, mit Ver- 
letzung ihrer Militaire-Pflichtigkeit ist streng 
untersagt. 
Wer eines solchen Beginnens wegen 
in dem Staat, wo er sich dessen schuldig 
gemacht, ergriffen wird, ist der gesetzlichen 
Bestrafung desselben unterworfen. Wer sich 
aber dieser Bestrafung durch die Flucht ent- 
ziehr, oder von seinem Vaterlande aus auf 
obige Art auf jenseitige Unterthanen zu wir- 
ken sucht, wird auf desfallsige Requtsirion in 
seinem Vaterlande zur Untersuchung und 
nachdrücklichen Strase gezogen werden. 
Vier und zwanzigster Artikel. 
Diesenigen, welche vor Bekanntmachung 
dieser Convention von den Truppen der einen 
der contrahirenden Mchte desertirt sind, und 
entweder bey der Armee des andern Souve- 
rains Militaire: Dienste genommen haben, 
oder sich, ohne dergleichen wiederum ergriffen 
zu haben. in dessen Landen aufhalten, sind 
der Reclamatlon und Auslieserung nicht un- 
terworfen. 
Fünf und zwanzigster Artikel. 
Den Landeskindern beyder Theile, welche 
zur Zeit der Publication wirklich in dem Mie 
litaire-Dienst des andern Souverains sich be- 
finden, soll die Wahl frey stehen, entweder 
in ihren Geburtsort zurückzukehren, oder in 
den Diensten, in welchen sie sich befinden, 
zu bleiben. Doch müssen sie sich längstens 
binnen einem Jahre nach Publication gegen-
	        
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