Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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wärtiger Connention. dießfalls bestimmt er: 
ktdren, und es soll denjenigen, welchemm ihre 
Heimath zurückkehren wollen, der Abschied 
unweigerlich ertheilt werden. 
Sechs und zwanzigster Artikel. 
Gegenwärtige Convention, deren Ratifi- 
ation binnen sechs Wochen umgewechselt 
werden soll, wird von den hohen contrahl- 
renden Mächten beyderseits zu gleicher Zeit 
zur genauesten Befolgung publicirt werden, 
und ist gültig und geschlossen auf Sechs 
Jahre, mit stillschweigender Verlängerung 
bie zu erfolgender Aufkündigung, welche so- 
dann jederzeit jedem der hohen contrahirenden 
Theile Ein Jahr voraus frey steht. 
So geschehen und unterzeichnet zu Muͤnchen 
den 10. December 1817. 
(L. S.) 
Graf v. Rechberg. 
(1. .). 
Zastrow. 
So wallen Wir salche Cartel-Couven: 
tion, nach genauester Prüfung ihres Inhalts, 
in sämmelichen Arclkeln, und Stipulationen 
andurch genehmigen, bestätigen und ratisict#t 
rim, und werden Wir, nach erfolgter gleich- 
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maͤßiger Bestaͤtigung von Seite Seiner Koͤ- 
niglichen Majestaͤt von Preußen, alle ein- 
schldgigen sowohl Civil= als Militaire-Be- 
hörden des Königreichs zu derselben genauer 
und pünctlicher Vollziehung und Beobach- 
ltung sofort anweisen lassen, damit solche von 
der Zeit dieser Bekanntmachung an durchgän-= 
gig in Anwendung komme. 
Zu dessen Beglaubigung haben Wir ge- 
genwärtige Ratiffcations-Urkunde mittelst 
eigenhändiger Unterschrift vollzogen, und die- 
selbe von obengenanntem Staats-Minister 
Unseres Hauses und des Aeußern contrasigni- 
ren, auch durch Beodrückung Unseres größern 
geheimen Canzley-Insiegels bekrästigen lassen. 
So gegeben und geschehen in Unserer 
Haupt= und Residenz-Stadt München am 
15. Januar des Jahres Eintausend achthun- 
dert und achtzehn, Unseres Reiches im drev- 
zehnten. 
Max. Josepb. 
Graf von Rechberg. 
Auf Koͤniglichen Allerhochsten Befehl: 
der General= Seereraire, 
ron Baumäller.
	        
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