Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 29 
Zu §S. 7 und 9 des Bundesbeschlusses und Art. 15 der Ausführungs- 
erordnung. 
t. 5. 
Zu den periodischen Druckschristen, auf welche die I§. 7 bis 14 des Bundesbe- 
schlusses sich külrhn- sollen nur diejenigen gerechnet werden, welche in vierteljährigen, 
monatlichen od gelmäßig ßigen Zeitfristen fortgesetzt werden. 
t. “ 
Periodische Druckschriften, voche ul. politischen und socialen Fragen von der 
Besprechung ausschließen, bedürfen keiner Bestellung und Nennung eines verantwort- 
lichen Redacteurs. 
Wird in den Fällen der §. 7 und 9 des Bundesbeschlusses im richterlichen Unter- 
suchungsverfahren die Frage zweiselhaft, ob die in einer Druckschrift behandelten Ge- 
genstände zu den politischen oder socialen gehören, so unterliegt dieselbe der Entscheidung 
des Ministeriums. 
Zu . 14 des Bundesbeschlusses. 
Art. 7. 
Die in dem §. 14 des Bundesbeschlusses gedachten Entscheidungen, Verwarnungen, 
Berichtigungen und Widerlegungen sind in demselben Theile der periodischen Druckschrift, 
worin der die Veranlassung gebende frühere Artikel gestanden hat, und mit gleichen Let- 
tern wie dieser unverändert und ohne Zusätze abzudrucken. 
Zuwiderhandlungen unterliegen als Polizeivergehen der Bestrafung nach Ark. 19 
der Ausführungs,Verordnung vom 25. Juli 1856. 
Zu §F. 15 des Bundesbeschlusses und Art. 19 bis 21 der Ausführungs. 
Verordnung. 
Art. 8. 
Bei Erkenntnissen auf Grun der Strafandrohungen im Art. 19 der Ausführungs- 
Verordnung vom 25. Juli 1856 wird ein Tag Gefängniß einem Thaler = 1 Fl. 45 Kr. 
Geldstrase gleich geachtet. Der Richter hat sich in dem Straserkenntnisse sofort über 
die Wahl der Strafart auszusprechen. 
Art. 9. 
Wo keine Kaution bestellt ist, gelten rücksichtlich der Unzulässigkeit der Geldstrafe 
bei gewissen Personen und rücksichtlich des Verfahrens bei ausgewählter Hebuafe die
	        
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