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wärtiger Connention. dießfalls bestimmt er:
ktdren, und es soll denjenigen, welchemm ihre
Heimath zurückkehren wollen, der Abschied
unweigerlich ertheilt werden.
Sechs und zwanzigster Artikel.
Gegenwärtige Convention, deren Ratifi-
ation binnen sechs Wochen umgewechselt
werden soll, wird von den hohen contrahl-
renden Mächten beyderseits zu gleicher Zeit
zur genauesten Befolgung publicirt werden,
und ist gültig und geschlossen auf Sechs
Jahre, mit stillschweigender Verlängerung
bie zu erfolgender Aufkündigung, welche so-
dann jederzeit jedem der hohen contrahirenden
Theile Ein Jahr voraus frey steht.
So geschehen und unterzeichnet zu Muͤnchen
den 10. December 1817.
(L. S.)
Graf v. Rechberg.
(1. .).
Zastrow.
So wallen Wir salche Cartel-Couven:
tion, nach genauester Prüfung ihres Inhalts,
in sämmelichen Arclkeln, und Stipulationen
andurch genehmigen, bestätigen und ratisict#t
rim, und werden Wir, nach erfolgter gleich-
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maͤßiger Bestaͤtigung von Seite Seiner Koͤ-
niglichen Majestaͤt von Preußen, alle ein-
schldgigen sowohl Civil= als Militaire-Be-
hörden des Königreichs zu derselben genauer
und pünctlicher Vollziehung und Beobach-
ltung sofort anweisen lassen, damit solche von
der Zeit dieser Bekanntmachung an durchgän-=
gig in Anwendung komme.
Zu dessen Beglaubigung haben Wir ge-
genwärtige Ratiffcations-Urkunde mittelst
eigenhändiger Unterschrift vollzogen, und die-
selbe von obengenanntem Staats-Minister
Unseres Hauses und des Aeußern contrasigni-
ren, auch durch Beodrückung Unseres größern
geheimen Canzley-Insiegels bekrästigen lassen.
So gegeben und geschehen in Unserer
Haupt= und Residenz-Stadt München am
15. Januar des Jahres Eintausend achthun-
dert und achtzehn, Unseres Reiches im drev-
zehnten.
Max. Josepb.
Graf von Rechberg.
Auf Koͤniglichen Allerhochsten Befehl:
der General= Seereraire,
ron Baumäller.