Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

II. Titel. 
Von den Gemeinden als öffentli- 
chen Corporationen. 
1. Capitel. 
Von ihren allgemeinen Nechten und Verbindlich- 
. keiten. 
I. 20. Die Gemeinden können in der 
Eigenschaft als öffenrliche Corporationen alle 
Rechte ausüben und Verbindlichkeiten einge' 
hen, welche die bürgerlichen Gesetze den 
Privaten überhaupt gestatten und den Ge- 
meinheiten insonderheit nicht versagen. 
S. 21. Sie stehen unter der besondern 
Curatel und Aufsicht des Staates, und ge- 
nießen die Vorrechte der Minderjährigen. 
S. 22. Als Theile des ganzen Saats, 
Körpers sind sie den allgemeinen Sctaats- 
Zwecken untergeordnet, und verpflichtet, an 
allen Staats= Lasten Antheil zu nehmen; — 
als einzelnen Gesellschaften liege ihnen ob, 
alles dasjenige zu leisten, was zur Erreichung 
ihres gesellschaftlichen Zweckes erforderlich 
ist, wie auch die aus besonderen Rechts- 
gründen entstandenen Verbindlichkeiten ihrer 
Corporation zu erfüllen. — 
I. 23. Die Mittel zur Erfüllung der 
Verbindlichkeiten, welche den Gemeinden 
obliegen, finden sich theils in dem Gemeinde- 
Vermögen, theils in den Gemeinde-Dien- 
sten, theils in den Gemeinde-Umlagen. 
2. Capitel. 
Ven dem Gemeinde = Vermögen. 
G. 24. Dassenige Gemeinde-Ver#- 
mögen, welches die Gemeinde als nothwen- 
diges Mittel zur Erreichung ihres gesell- 
schaftlichen Zweckes besitzt, wohin die noth- 
wendigen öffentlichen Gebände, Wege, 
Brücken, Brunnen, Grenzzeichen, bösch- 
Gerä#the 2c. gehören — ist, so weit es 
zu den Bedürfnissen der Gemeinde erfor" 
derlich ist, ein ganz unveréußerliches Ei- 
genthum derselben; ebenso ist das ihrer 
Verwaltung anvertraute Vermögen der 
zur Religions-Ausübung, zum Unterrich- 
te und zur Wohlehätigkeit bestimmten Co- 
cal: Stistungen und Anstalten unverdußer= 
lich; es dürsen in der Regel keine Verdn- 
derungen in ihrer Substanz, ohne Geneh- 
migung der einschlágigen oberaufsehenden 
Staats: Behörde, vorg'nommen werden, 
und die Gemeinden sind verbunden, nach den 
Bedürfnissen und dem Erfordernisse des ge- 
sellschaftlichen Zweckes daoselbe herzustellen, 
zu erhalten und zu ergänzen. 
G. 25. Gemeinde: Vermögen, welches 
zwar nicht zum gesellschaftlichen Zwecke we- 
sentlich norhwendig, dessen Rente aber aus' 
schließlich zur Bestreitung der Gemeinde- 
Bedürfnisse bestimmt ist, oder von den ein- 
zelnen Gemeinde-Gliedern benützt wird, kann 
aus administrativen Gründen, mit Geneh- 
migung der Curatel ver 4ußert werden; auch 
kann dasselbe, auf gerichtlichen Auftrag, zur 
Bezahlung der Gemeinde = Schulden der 
Veräußerung oder zur Beförderung der Cul- 
tur der Vertheilung unter die Gemeindes 
Glieder unterliegen. — In welchen Fällen, 
unter welchen Bedingungen, und nach wel- 
chem Maßstabe die Vertheilung unter die Ge-
	        
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