II. Titel.
Von den Gemeinden als öffentli-
chen Corporationen.
1. Capitel.
Von ihren allgemeinen Nechten und Verbindlich-
. keiten.
I. 20. Die Gemeinden können in der
Eigenschaft als öffenrliche Corporationen alle
Rechte ausüben und Verbindlichkeiten einge'
hen, welche die bürgerlichen Gesetze den
Privaten überhaupt gestatten und den Ge-
meinheiten insonderheit nicht versagen.
S. 21. Sie stehen unter der besondern
Curatel und Aufsicht des Staates, und ge-
nießen die Vorrechte der Minderjährigen.
S. 22. Als Theile des ganzen Saats,
Körpers sind sie den allgemeinen Sctaats-
Zwecken untergeordnet, und verpflichtet, an
allen Staats= Lasten Antheil zu nehmen; —
als einzelnen Gesellschaften liege ihnen ob,
alles dasjenige zu leisten, was zur Erreichung
ihres gesellschaftlichen Zweckes erforderlich
ist, wie auch die aus besonderen Rechts-
gründen entstandenen Verbindlichkeiten ihrer
Corporation zu erfüllen. —
I. 23. Die Mittel zur Erfüllung der
Verbindlichkeiten, welche den Gemeinden
obliegen, finden sich theils in dem Gemeinde-
Vermögen, theils in den Gemeinde-Dien-
sten, theils in den Gemeinde-Umlagen.
2. Capitel.
Ven dem Gemeinde = Vermögen.
G. 24. Dassenige Gemeinde-Ver#-
mögen, welches die Gemeinde als nothwen-
diges Mittel zur Erreichung ihres gesell-
schaftlichen Zweckes besitzt, wohin die noth-
wendigen öffentlichen Gebände, Wege,
Brücken, Brunnen, Grenzzeichen, bösch-
Gerä#the 2c. gehören — ist, so weit es
zu den Bedürfnissen der Gemeinde erfor"
derlich ist, ein ganz unveréußerliches Ei-
genthum derselben; ebenso ist das ihrer
Verwaltung anvertraute Vermögen der
zur Religions-Ausübung, zum Unterrich-
te und zur Wohlehätigkeit bestimmten Co-
cal: Stistungen und Anstalten unverdußer=
lich; es dürsen in der Regel keine Verdn-
derungen in ihrer Substanz, ohne Geneh-
migung der einschlágigen oberaufsehenden
Staats: Behörde, vorg'nommen werden,
und die Gemeinden sind verbunden, nach den
Bedürfnissen und dem Erfordernisse des ge-
sellschaftlichen Zweckes daoselbe herzustellen,
zu erhalten und zu ergänzen.
G. 25. Gemeinde: Vermögen, welches
zwar nicht zum gesellschaftlichen Zwecke we-
sentlich norhwendig, dessen Rente aber aus'
schließlich zur Bestreitung der Gemeinde-
Bedürfnisse bestimmt ist, oder von den ein-
zelnen Gemeinde-Gliedern benützt wird, kann
aus administrativen Gründen, mit Geneh-
migung der Curatel ver 4ußert werden; auch
kann dasselbe, auf gerichtlichen Auftrag, zur
Bezahlung der Gemeinde = Schulden der
Veräußerung oder zur Beförderung der Cul-
tur der Vertheilung unter die Gemeindes
Glieder unterliegen. — In welchen Fällen,
unter welchen Bedingungen, und nach wel-
chem Maßstabe die Vertheilung unter die Ge-