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haben die Erlaubniß zur Verehelichung bey
dber Polizey-Direction nachzusuchen, unbe-
schadet der bestehenden besondern Vorschrif-
ten uͤber die Verheirathung der Staats-
diener.
. 15.
In Gegenständen, welche das Gemein-
de Recht, die hieraus gesebzlich hervorge-
henden Verhältniße, und die darüber etwa
erhobenen Ansprüche und Sorettigkeiten be-
treffen, ist der Magistrat die erste Instanz.
. 16.
Derselbe hat über alle Bürger und
Schutzoerwandten, und überhaupt über alle
wirklichen Gemeinde-Glieder genaue Regi-
ster zu eröffnen und fortzuführen, und da-
mie namentlich diejenigen Urwahllisten zu
verbinden, welche in der Gemeinde= Wahl-
ordnung vorgeschrieben sind.
S. 17.
Hierbey wird die allgemeine Beschrei-
bung sämmtlicher Einwohner, sie mögen in
der Scadt ihren bleibenden, oder nur einen
vorübergehenoen Aufenthalt nehmen, der
Pelizey-Direction ausdrücklich vorbehalten,
und sie ist für die dießfallsige genaue Buch=
führung veranewortlich.
. 18.
Damie jedoch bey der Beschrelbung der
Personen und Familien, welche in Folge
der SW#. rv. und 17. eintritt, und bey der
Unterhaltung der dießfallsigen Verzeichniße,
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eine mehrfache Belaͤstigung des Publicums
vermieden, und ein doppelter Aufwand von
Zeit und Schreiberey erspart wird, haben
die Polizey-Direction und der Magistrat
sich uͤber einen gemeinschaftlichen Plan je-
ner Beschreibung, uͤber eine gemeinschaft-
liche Ausfuͤhrung dieses Planes, und uͤber
einen gemeinschaftlichen Gebrauch der erho-
benen Materialien zu vereinigen, und sich
wechselseitig alles Sachdienliche mit Be-
reitwilligkeit mitzutheilen.
S. 10.
Sämmrtliche vorgeschriebene Anzeigen
über den Zu: oder Abgang der Bevölkerung,
über die Veränderungen in dem Stande
der Familien und Personen, über den Wech-
sel des Aufenthalts, der Miethen u. s. w.,
sind zunächst bey der Polizen Direction an?
zubringen, welche verbunden ist, dem Ma-
gistrate in der verabredeten Art sogleich
die gehörige Eröffnung davon zu machen.
Die olizey Direction entscheidet auch
die Differenzen zwischen Haus-Eigenehümern
und Miethleuten, wenn nicht beyde Theile
ihre Rechte durch schriftliche Verträge sicher
gestellt haben.
& Zo.
Die Aufsicht auf die Fremden, und die
Vollziehung der Gesetze über die Päße,
bleiben ausschließend dem Wirkungskreise
der Polizey Direction überwiesen. Sie al-
lein hat demnach die Reise-Päße für In-
und Ausländer, nach den Bestimmungen