Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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haben die Erlaubniß zur Verehelichung bey 
dber Polizey-Direction nachzusuchen, unbe- 
schadet der bestehenden besondern Vorschrif- 
ten uͤber die Verheirathung der Staats- 
diener. 
. 15. 
In Gegenständen, welche das Gemein- 
de Recht, die hieraus gesebzlich hervorge- 
henden Verhältniße, und die darüber etwa 
erhobenen Ansprüche und Sorettigkeiten be- 
treffen, ist der Magistrat die erste Instanz. 
. 16. 
Derselbe hat über alle Bürger und 
Schutzoerwandten, und überhaupt über alle 
wirklichen Gemeinde-Glieder genaue Regi- 
ster zu eröffnen und fortzuführen, und da- 
mie namentlich diejenigen Urwahllisten zu 
verbinden, welche in der Gemeinde= Wahl- 
ordnung vorgeschrieben sind. 
S. 17. 
Hierbey wird die allgemeine Beschrei- 
bung sämmtlicher Einwohner, sie mögen in 
der Scadt ihren bleibenden, oder nur einen 
vorübergehenoen Aufenthalt nehmen, der 
Pelizey-Direction ausdrücklich vorbehalten, 
und sie ist für die dießfallsige genaue Buch= 
führung veranewortlich. 
. 18. 
Damie jedoch bey der Beschrelbung der 
Personen und Familien, welche in Folge 
der SW#. rv. und 17. eintritt, und bey der 
Unterhaltung der dießfallsigen Verzeichniße, 
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eine mehrfache Belaͤstigung des Publicums 
vermieden, und ein doppelter Aufwand von 
Zeit und Schreiberey erspart wird, haben 
die Polizey-Direction und der Magistrat 
sich uͤber einen gemeinschaftlichen Plan je- 
ner Beschreibung, uͤber eine gemeinschaft- 
liche Ausfuͤhrung dieses Planes, und uͤber 
einen gemeinschaftlichen Gebrauch der erho- 
benen Materialien zu vereinigen, und sich 
wechselseitig alles Sachdienliche mit Be- 
reitwilligkeit mitzutheilen. 
S. 10. 
Sämmrtliche vorgeschriebene Anzeigen 
über den Zu: oder Abgang der Bevölkerung, 
über die Veränderungen in dem Stande 
der Familien und Personen, über den Wech- 
sel des Aufenthalts, der Miethen u. s. w., 
sind zunächst bey der Polizen Direction an? 
zubringen, welche verbunden ist, dem Ma- 
gistrate in der verabredeten Art sogleich 
die gehörige Eröffnung davon zu machen. 
Die olizey Direction entscheidet auch 
die Differenzen zwischen Haus-Eigenehümern 
und Miethleuten, wenn nicht beyde Theile 
ihre Rechte durch schriftliche Verträge sicher 
gestellt haben. 
& Zo. 
Die Aufsicht auf die Fremden, und die 
Vollziehung der Gesetze über die Päße, 
bleiben ausschließend dem Wirkungskreise 
der Polizey Direction überwiesen. Sie al- 
lein hat demnach die Reise-Päße für In- 
und Ausländer, nach den Bestimmungen