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und ihrer Verwaltung, von dem Stande
der Einnahmen und Ausgaben an Geld-
und Material: Vorräthen, und von dem
Stande der- Rechnungen nähere Einsicht,
und veranlassen die allenfalls wünschenswer-
then Verbesserungen durch Uebergabe ge-
eigneter Anträge. Die Rechnungen werden
gsleichfalls an die Kreis= Regierung gestellr,
und vor der Revision einem Ausschuße des
Magistrats, bestehend aus einem Bürger-
meister, einem rechtskundigen und einem
bürgerlichen Magistrats-Rathe, zur Ein-
sicht und Erinnerung mugetheilt. Dieselbe
Commission schligt das zur Verwaltung der
Anstalt erfoderliche Persenal vor, und die
Genehmigung steht der Regierung zu.
. 31.
Die gehörige Wachsamkeit gegen unbe-
rechtigte Pfänder= Verleiher, und gegen
Winkel-Leihhuser, so wie die Einschreitungen
gegen den Wucher, so weit sich solche nicht
zum gerichtlichen Wirkungskreise eignen,
liegen der Polizey-Direction ob.
6. 32.
Ingleichen haftet dieselbe für die Un-
terdrückung der Betteley, für die strenge
Vollziehung der hierüber bestehenden Ver-
ordnungen, und für die Entfernung müßt-
ger, verdächtiger und dienstloser Menschen,
welche der Gemeinde nicht angehören; der
Magistrat aber hat die Verbindlichkeit, ges
meinschaftlich mit dem Armen-Pflegschafts-
Rathe und dem Veorstande der Polizey,
für Arbeit und Erwerbs, Mittel der Dürf-
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tigen zu sorgen, und die erforderlichen Be-
schéftigungs-Anstalten zu begründen, zu
leiten und zu beleben.
. 33.
Sowohl die Polizey-Direction als der
Magistrat sind bey der (V. 14.) eingeräum-
ten Befugniß zur Erthetlung der Heiraths-
Erlaubuiß, rücksichtlich unangesessener Leute,
an die Erinnerung und Einwilligung des
Armen-Oflegschafts= Nathes gebunden ?).
*) Verordnung über das Armenwesen. Art. s.
S. 34.
Die Corrections," Anstalt für arbeies-
scheue Bettler und Polizey= Uebertreter steht,
in allen ihren Verhältnißen, unter der Po-
lizey: Direction, jedoch gebührt dem Ma-
gistrate, sofern zu dieser Anstalt aus den
Mitteln der Gemeinde und der Armen-
Offlege Zuschüße gemacht werden, das Reche
der Einsicht in die Oeconomie und Rech-
nungen.
E.
Sanit t.
S. 38.
Sämmtliche Stadt-Aerzte, Chyrurgen
und Hebammen sind in den polizeylichen
Angelegenheiten unter die Polizey= Direc=
tion gestellt.
Was aber insbesondere die Ernennung
derjentgen Hebammen, und die Wahl der-
jenigen Hebammen= Schülerinnen betrifft,
welche aus der Gemeinde: Casse Unterhal-