Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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und ihrer Verwaltung, von dem Stande 
der Einnahmen und Ausgaben an Geld- 
und Material: Vorräthen, und von dem 
Stande der- Rechnungen nähere Einsicht, 
und veranlassen die allenfalls wünschenswer- 
then Verbesserungen durch Uebergabe ge- 
eigneter Anträge. Die Rechnungen werden 
gsleichfalls an die Kreis= Regierung gestellr, 
und vor der Revision einem Ausschuße des 
Magistrats, bestehend aus einem Bürger- 
meister, einem rechtskundigen und einem 
bürgerlichen Magistrats-Rathe, zur Ein- 
sicht und Erinnerung mugetheilt. Dieselbe 
Commission schligt das zur Verwaltung der 
Anstalt erfoderliche Persenal vor, und die 
Genehmigung steht der Regierung zu. 
. 31. 
Die gehörige Wachsamkeit gegen unbe- 
rechtigte Pfänder= Verleiher, und gegen 
Winkel-Leihhuser, so wie die Einschreitungen 
gegen den Wucher, so weit sich solche nicht 
zum gerichtlichen Wirkungskreise eignen, 
liegen der Polizey-Direction ob. 
6. 32. 
Ingleichen haftet dieselbe für die Un- 
terdrückung der Betteley, für die strenge 
Vollziehung der hierüber bestehenden Ver- 
ordnungen, und für die Entfernung müßt- 
ger, verdächtiger und dienstloser Menschen, 
welche der Gemeinde nicht angehören; der 
Magistrat aber hat die Verbindlichkeit, ges 
meinschaftlich mit dem Armen-Pflegschafts- 
Rathe und dem Veorstande der Polizey, 
für Arbeit und Erwerbs, Mittel der Dürf- 
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tigen zu sorgen, und die erforderlichen Be- 
schéftigungs-Anstalten zu begründen, zu 
leiten und zu beleben. 
. 33. 
Sowohl die Polizey-Direction als der 
Magistrat sind bey der (V. 14.) eingeräum- 
ten Befugniß zur Erthetlung der Heiraths- 
Erlaubuiß, rücksichtlich unangesessener Leute, 
an die Erinnerung und Einwilligung des 
Armen-Oflegschafts= Nathes gebunden ?). 
*) Verordnung über das Armenwesen. Art. s. 
S. 34. 
Die Corrections," Anstalt für arbeies- 
scheue Bettler und Polizey= Uebertreter steht, 
in allen ihren Verhältnißen, unter der Po- 
lizey: Direction, jedoch gebührt dem Ma- 
gistrate, sofern zu dieser Anstalt aus den 
Mitteln der Gemeinde und der Armen- 
Offlege Zuschüße gemacht werden, das Reche 
der Einsicht in die Oeconomie und Rech- 
nungen. 
E. 
Sanit t. 
S. 38. 
Sämmtliche Stadt-Aerzte, Chyrurgen 
und Hebammen sind in den polizeylichen 
Angelegenheiten unter die Polizey= Direc= 
tion gestellt. 
Was aber insbesondere die Ernennung 
derjentgen Hebammen, und die Wahl der- 
jenigen Hebammen= Schülerinnen betrifft, 
welche aus der Gemeinde: Casse Unterhal-
	        
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