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tungs- oder Lehr-Beytraͤge erhalten sollen,
so ist der dießfallsige Vorschlag dem Ma=
gistrate uͤberlassen.
G. 36.
Mit Zuziehung der Stadt-Aerzte hat
die Polizey: Direction die Aufsicht auf alle
Gegenstaͤnde der Sanitaͤt zu pflegen, die
Krankheits' und Sterbe-Lisien zu sammeln
und zu benützen; den unberechtigten oder
vorschriftwidrigen Arzney= Verkauf und die
Ofuschereyen der After-Aerzte zu verhin,
dern; bey ausgebrochenen Seuchen die er-
soderlichen Vorsichts= Maßregeln zu verfü-
gen, und die Anwendung der ärztlichen
Hülfsmittel zu veranlassen.
§. 37.
Ven eben dieser Behörde wird, jedoch
mit Zuztehung von Abgeordneten aus dem
Magistrate, die wenigstens halbjährige Vi-
siration der Apotheken und Material-Hand=
lungen vorgenommen.
S. 38.
Die Ausfährung der Geseße über die
Schutzpocken= Impfung bleibt der Polizey-=
Direction anvertraut, welche aber in diesem
Geschäfte, besonders bey Anfertigung der
Impflisten und zur Herstellung einer stren-
zen Controlle, durch den Magistrat gehbrig
unterstützt werden soll.
o. 30.
Für zweckmäßige Begräbniß-Anstalten
und Leichen-Häuser hat der Magistrat zu
—
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sorgen. Die Handhabung der Ordnung in
diesen Anstalten, und die Vollziehung der
Vorschriften über die Todten: Beschau, lie-
gen der Polizey-Direction ob.
S. 40.
Die Aufstellung der Wasenmeister steht
dem Magistrate, der Polizey-Direction
aber die Aufsicht auf die Wasenmeisterey
in allen Beziehungen zu, welche die Sani-
tät, Reinlichkeit und Sicherheit betreffen.
F.
Lebenömittel!.
§. 41##
Die Dolizey, rücksichtlich der Lebens-
mittel, wird durch die Polizey Direction
und den Magistrat gemeinschaftlich ausge-
übt, und zwar in der Regel mittelst beson-
derer Commissarien, welche durch die bey-
derseitigen Vorstände von Zeit zu Zeit dazu
bestimmt werden, sich beständig in persön-
lichem Verkehr erhalten, ihren abordnenden
Scellen von allen Vorfällen und Verrichtun-
gen Meldung machen, und fortlaufende
Rechenschaft ablegen.
§. 42.
Für diese Commissarien wird eine be-
sondere Anleitung zur Regultrung ihres
Verfahrens ausgefertigt, deren erster Ents
wurf von der Polizen= Direction zu bear-
beiten, dem Magistrate zur Erinnerung mit-
zurheilen, und sodann der Genehmigung
der Kreis-Regierung zu unterwerfen ist.