Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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§. 43. 
In Gemößheit der erhaltenen Anleicung 
nehmen die Commissarien die vorgeschriebe- 
nen Visitationen der Victualien vor, und 
führen die nächste und unmittelbare Aufsicht 
auf die Getreid" Victualien: und andere 
Märkte, auf die Beobachtung der Markt- 
Ordnungen, auf die Miederlagen von Le- 
bensmitteln, auf die Schlachthäuser und 
Fleischbänke, auf die Mühlen, Melber- 
läden und Bäckerepen, auf die Brauereyen, 
Wirthschaften und Schenken, dann auf die 
Güte und Unverdorbenheit der Victualien 
überhaupt, auf Vor: und Winkelkäufe, 
auf Ueberschreitung der Taxen u. s. w. 
S. 44. 
Die Bestrafung der Gewerbsleute, Fa- 
brikanten und Verkäufer, welche sich einer 
Uebertretung der Victualien= olizey schul- 
dig machen, steht dem Magistrate zu, wenn 
aber die Uebertretung auf öffentlichem Markte 
oder in öffentlichen Kaufs= und Verkaufs= 
Anstalten geschehen, oder, wenn die Waa- 
ren verfälscht, oder sonst der Gesundheit 
nachtheilig sind, so gebührt die Behandlung 
dieser Straffälle der Polizey: Direction und 
dem Magistrate gemeinschaftlich. 
K. 45. 
Für die Führung der Register über die 
Zufuhr auf die Getreide= und Viceualien= 
Märte, und über die gemachten Käufe 
und Verkäuse, für die Zusammenstellung 
der dießfallsigen Ergebniße, für die richtige 
  
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Berechnung der Peeise, besenders des Ges 
treides, sorgen die gemeinschaftlichen Com- 
missarien der Polizey-Direction und des 
Magistrats, und die oͤffentliche Bekanntma- 
chung geschieht im vereinigten Namen bey- 
der Behoͤrden. Uebrigens hat die Polizey- 
Direction zu wachen, daß die freye Zufuhr 
der Lebensmittel nicht auf ungesetzliche und 
zweckwidrige Weise beschraͤnkt, sondern, 
daß vielmehr den Verkaͤufern alle Sicher- 
heit gewaͤhrt, und die Mittel des Absatzes 
erleichtert werden. 
ð. a6. 
Die Taxen derjenigen Lebensmittel, 
welche dem Satz unterliegen, werden von 
dem Magistrate entworfen, welcher darüber 
die Erinnerung der Polizen-Direction er: 
holt, und hiernach die öffentliche Bekannt= 
machung erläßt, oder nach Vorschrift gut- 
achtlichen Bericht an die Kreis-Regierung 
erstattet, und die erfolgte Entschließung aus- 
spriche. 
S#. 377. 
Wenn es darauf ankömme, die Scade- 
Gemeinde zur Abwendung von Mangel und 
Noth mit dem erforderlichen Vorrath der 
ersten Lebensmittel zu versorgen, so vereinis 
gen sich die Polizey-Direction und der Ma- 
gistrat zur gemeinschaftlichen Berathung und 
Beschlußnahme, und übertragen, nach er: 
wirkter höherer Genehmigung, die Vollzies 
hung der beschloßenen Maßregeln einem 
Ausschuße aus ihrer Mitte. 
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