Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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die Bestrafung der Uebertretungen der 
Feuer-Ordnung steht gegen alle Buͤrger 
und Schutzverwandte dem Magistrate, ge- 
gen die uͤbrigen Einwohner aber der Po- 
lizey: Direction zu. 
§. 34. 
Der Magistrat bestellt, berehmlich mit 
der Polizey-Direcetion, die Thurm= und 
Feuerwächter, und das zu den Feuerlösch- 
Asstalten erforderliche Personal, welches 
zunächst unter seiner Aufsicht und Disci- 
plin steht. 
G. . 
Die Vollziehung und Handhabung der 
Feuerlösch: Ordnung, und die Leitung der 
Lösch-Anstalten bey ausgebrochenen Feuers- 
brünsten geschieht nach den darüber beste- 
henden besondern Vorschriften. 
. 55. 
Die Untersuchung rücksichtlich der Ent- 
stehungs: Ursachen eines ausgebrochenen 
Brandes, und rücksichtlich des daraus er- 
wachsenen Schadens, wird von Abgeord- 
neten der Polizey: Direction und des Ma- 
gistrats gemeinschaftlich vorgenommen. Alle 
Geschäste, in Beziehung auf die Brand- 
versicherungs-Anstalt, soweit sie den Unter, 
Behörden in ihren Bezirken obliegen, wer- 
den von dem Magistrate behandelt. 
.. — 
50“ 
H. 
Diensiboten = Ordnung. 
S. 7. 
Die Aussicht auf das Gesinde und des 
sen Verhältniße zu den Dienstherrschaften, 
die Vollziehung der Gesinde-Ordnung, die 
Ausstellung und Beglaubigung der Dienst- 
boten-Bücher, und die Anlegung und Un- 
terhaltung der Verzeichniße über sämmtli- 
che Dienstboten und ihre Wanderungen, 
ist ausschließend von der Polizey= Direction 
zu besorgen. Dieselbe entscheidet auch die 
Sereitigkeiten zwischen Dienstherren und 
Dienstboten, in allen durch die Gesindes 
Ordnung ausgedrückten Fällen. 
I. 
Religion, Unterricht und Sittlich- 
keit 0. 
*“*25 
Alles, was die Verwaltung der Fonds 
für die der Stadigemeinde angehörigen und 
aus den Mitreln derselben oder aus örtli- 
chen Stiftungen unterhaltenen Kirchen und 
Schulen betrifft, schlägt in den Wirkungs- 
kreis des Magistrats ein??). 
*) Berordnung über das Gemelndewesen. F. 66. 
») Ebendas. 8. 59. 
S. 559. 
Gegen Stoͤrungen des oͤffentlichen Got- 
tesdienstes, gezen Verfassungs- und Gesetz- 
widrige Anmaßungen unter dem Vorwande 
(30°)
	        
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