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die Bestrafung der Uebertretungen der
Feuer-Ordnung steht gegen alle Buͤrger
und Schutzverwandte dem Magistrate, ge-
gen die uͤbrigen Einwohner aber der Po-
lizey: Direction zu.
§. 34.
Der Magistrat bestellt, berehmlich mit
der Polizey-Direcetion, die Thurm= und
Feuerwächter, und das zu den Feuerlösch-
Asstalten erforderliche Personal, welches
zunächst unter seiner Aufsicht und Disci-
plin steht.
G. .
Die Vollziehung und Handhabung der
Feuerlösch: Ordnung, und die Leitung der
Lösch-Anstalten bey ausgebrochenen Feuers-
brünsten geschieht nach den darüber beste-
henden besondern Vorschriften.
. 55.
Die Untersuchung rücksichtlich der Ent-
stehungs: Ursachen eines ausgebrochenen
Brandes, und rücksichtlich des daraus er-
wachsenen Schadens, wird von Abgeord-
neten der Polizey: Direction und des Ma-
gistrats gemeinschaftlich vorgenommen. Alle
Geschäste, in Beziehung auf die Brand-
versicherungs-Anstalt, soweit sie den Unter,
Behörden in ihren Bezirken obliegen, wer-
den von dem Magistrate behandelt.
.. —
50“
H.
Diensiboten = Ordnung.
S. 7.
Die Aussicht auf das Gesinde und des
sen Verhältniße zu den Dienstherrschaften,
die Vollziehung der Gesinde-Ordnung, die
Ausstellung und Beglaubigung der Dienst-
boten-Bücher, und die Anlegung und Un-
terhaltung der Verzeichniße über sämmtli-
che Dienstboten und ihre Wanderungen,
ist ausschließend von der Polizey= Direction
zu besorgen. Dieselbe entscheidet auch die
Sereitigkeiten zwischen Dienstherren und
Dienstboten, in allen durch die Gesindes
Ordnung ausgedrückten Fällen.
I.
Religion, Unterricht und Sittlich-
keit 0.
*“*25
Alles, was die Verwaltung der Fonds
für die der Stadigemeinde angehörigen und
aus den Mitreln derselben oder aus örtli-
chen Stiftungen unterhaltenen Kirchen und
Schulen betrifft, schlägt in den Wirkungs-
kreis des Magistrats ein??).
*) Berordnung über das Gemelndewesen. F. 66.
») Ebendas. 8. 59.
S. 559.
Gegen Stoͤrungen des oͤffentlichen Got-
tesdienstes, gezen Verfassungs- und Gesetz-
widrige Anmaßungen unter dem Vorwande
(30°)