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der Religion, gegen unerlaubte religioͤse
Verbindungen, Bruͤder- und Koͤrperschaf-
ten, gegen unzulaͤßige Processionen und
Andachten, hat die Polizey, Direction zu
wachen.
· .bo.
In die Local-Schul-Commission tritt,
nächst dem Vorstande der Polizey-Direc:
tlon, auch einer der Bürgermeister als
zweyter Dirigent, und ein Magistrats-
Rach als Mieglied ein.
§. ör.
Für die Vollziehung der Gesetze gegen
muthwillige Vernachläßigung des Schul-
besuchs von Sette schulpflichtiger Kinder
ist, soweit es die Bürger und Schutzver-
wandten angeht, der Magistrat, in Anser-
hung der übrigen Einwohner aber die Po-
lizey, Direction verantwortlich. Die letz
tere haftet zugleich auch für die Unter-
drückung der Winkelschulen und Entfernung
der Wirnkellehrer.
.62.
Dieselbe Behoͤrde hat ferner darauf
zu sehen, und zu halten, daß die oͤffent-
liche Sittlichkeit durch grobe Unanstaͤndig-
keit oder aͤrgerliche Handlungen und Auf—
tritte nirgends verletzt werde.
K.
Reinlichkeit, Straßen-Pflaster,
Brunnen und Beleuchtung’).
. 63.
Die Herstellung und Unterhaltung der
*) Verordnung über das Gemeindewesen. 9g. 64. 65.
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noͤthigen Reinlichkeit in der Stadt und i5-
ren Umgebungen ist eine Angelegenheit
der Polizey-Direction, welche die Rei-
nigungs= Ordnung festzusetzen, die dießfall-
sigen Obliegenheiten der Haus und Grund-
besitzer zu bestimmen, und sie zur Erfül-
lung anzuhalten hat. Der Magisteat sorgt
für die regelmäßige Reinigung der öffent-
lichen Plätze, und für die Reinigungs=
Geräthschaften überhaupe.
64.
Ferner liegt dem Magistcate ob: die
Herstellung und Unterhaltung des Straßen-
Pffasters, der Wege und Stege, der Brun-
nen und Wasserleitungen, mit Vorbehale
der Erinnerung von Seite der Polizen
Direction, und der Wachsamkeit derselben
gegen Vernachläßigung.
65.
Desgleichen steht dem Magistrate auch
zu die Herstellung und Unrerhaltung der
nächtlichen Straßen-Beleuchtung, und die
ganze dießfallsige Oeconomie und Regie,
mit der Aufnahme und Leitung des dazu
nothwendigen Personals, ebenfalls unter
Vorbehalt der Erinnerung der Polizey Di-
rection, und der Controlle derselben gegen
Mängel und Gebrechen.
L.
Bauwesen).
. 66.
Was auf den der Commune obliegenden
*) Verordnung über das Gemeindewesen. F. 61.