Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Straßen: Brücken: und Wasserbau, so 
wie auf die Herstellung, Einrichtung und 
Unterhaltung der den öffentlichen Zwecken 
der stddtischen Gemeinde gewidmeten Ge- 
bäude Beziehung hat, wird ausschließend 
von dem Magistrate besorgt, unbeschader 
der geeigneten Einwirkung der Bau-Com- 
mission, welche unter dem Vorsitze des 
Vorstandes der Pelizey: Direction und ei- 
nes Bürgermeisters aus einem oder zweyn 
von dem Ministerium des Innern zu be- 
nennenden Archikecten, aus dem technischen 
Baurathe des Magistrats, aus einem rechts- 
kundigen und zwey bürgerlichen Magistrats- 
Rärhen, dann aus zwey untergeordneten 
Aufsehern, welche zugleich als Zeichner und 
Vermesser benützt werden können, zusam- 
mengesetzt wird. 
IS. 67. 
Die Bau-Commission verfährt im All- 
gemeinen nach den Instructionen vom gten 
März : sos. (Regierungs-Blatt 1305. 
St. XI. S. 375) und 20. Sept. 18300. 
(Regierungs-Bl. 18106. St. VI. S. 834). 
Insbesondere liegt derselben ob: die ganze 
executive Local, Bau-Polizen, die Aussicht 
auf öffentliche Bau Gebrechen, die Be- 
seirigung der dießfallsigen Gefahren, die 
Verfügung der unabweißbar nothwendigen 
Sperrungen und Demolttionen; die Auf, 
sicht auf öffentliche Denkmäler, und die 
Sorge für deren Erhaltung, die Aufsicht 
auf öffentliche Inschriften u. dgl.; ferner 
die Instruirung aller einzelnen Bausachen, 
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die gutachtliche Wuͤrdigung der Plane fuͤr 
einzelne Gebaͤude der Privaten, die Pruͤ- 
fung und Bewilligung der Bau-Repara- 
turen, die Aufsicht auf die den vorgeschrie- 
benen Planen, und der Bau:= Polizey- 
Ordnung entsprechende Ausführung der 
Bauten, die Sorge für die Sicherheit 
und Dauerhaftigkeit derselben, und die ge- 
eignete Rücksichtnahme auf Schönheit und 
Begquemlichkeit; die Aufsicht auf die Bau- 
Materialien und Werkleute, und endlich 
die Beylegung eder Entscheidung der Bau- 
streitigkeiten, soferne sie nichr zu gerichtli, 
chen Verhandlungen geeignet sind, welche 
jedoch bey den Gerichten nicht eher vorzu- 
nehmen sind, bis die Vermittlung der Bau- 
Commission eingetreten und fruchtlos ge- 
blieben ist, worüber die gehörige Nachwet- 
sung bengebracht werden muß. 
. 68. 
In Beziehung auf die im vorstehenden 
I. 67. bezeichneten Gegenstände, bildet die 
Kreis-Regierung die Mittel Instanz und 
nächste oberaufsehende Stelle, welcher noch 
besonders die Genehmigung der einzelnen 
von der Bau-Commission instruirten Bau- 
Plane, so wie der Pläne für solche Ne- 
paraturen, wodurch die Fagaden der Ge- 
baͤude geändert werden, ausschließend zus 
steht, sofern in diesen Fällen nicht höhere 
architectonische Rücksichten eintreten, wo 
sodann die Genehmigung des Staats-Mi- 
nisteriums des Innern erholt werden soll; 
dem Letztern bleibt überhaupt nebst denjeni-
	        
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