Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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wie Beschwerden der Kunden und Kaͤufer 
gegen Handwerker und Kaufleute, sofern 
es sich nicht von rechtlichen Beziehungen 
handelt, werden ebenfalls vom Magistrate 
beygelegt und entschieden. 
§. 74. 
Kein Handlungs-Diener, Handwerks- 
Geselle oder Lehrjunge darf angenommen 
werden, ohne Anzeige bey der Polizey-Di- 
rection, welche darüber die Liste führt. Sie 
allein stellt die Wanderbücher aus, und be- 
glaubigt dieselben. Auch führt sie besondere 
Aufsicht auf die öffentliche Aufführung der 
Gesellen, Lehrjungen und ihre Wanderungen. 
S. 75. 
Die Aich-Austalt steht unter dem Ma- 
gistrate. Von ebendemselben wird die Un- 
tersuchung des Maaßes und Gewichtes in den 
Häusern und #äden der verkaufenden Ge- 
werbs= und Handels-Leute vorgenommen, 
auf den effeutlichen Märkten bingegen ge- 
meinschaftlich von Commiessarien der Poli- 
zey-Direction und des Magistratoe, nach 
den Bestimmungen der 9#. 41—45. 
S. 76. 
Gegen unberechtigte Anmaßung eines 
Gewerbes oder Handels, gegen den verbo- 
tenen Hausir' Handel, und gegen den Um, 
lauf salscher Münzen oder fremder Scheide- 
Münzen, hat die Dolizey= Direction zu 
wachen und einzuschreiten. Sie handhabt 
die Ordnung auf den Jahrmärkten, und 
  
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vermittelt oder entscheidet die daselbst vor- 
fallenden Streitigkeiten, sofern sie nicht recht- 
licher Natur sind. 
S. 77. 
Derselben bleiben auch alle Gegenstände 
des Post= und Boten, Wesens, soweit sol- 
ches in den Wirkungskreis der untergeord- 
neten Behörden fällt, sortan überwiesen. 
N. 
Oeffentliche Plätze und Ver- 
gnügungen. 
S. 78. 
Bey öffentlichen Vergnügungen, Auf 
zügen und Volks-Festen, liegt die Aufrechr- 
haltung der Ordnung und Sicherheit der 
olizey-Direction ob. Sie allein kann zu 
dergleichen Veranstaltungen die Bewilligung 
ertheilen, und wird nach Beschaffenheit der 
Umstände, auch den Magistrat zu einer 
Abordnung elnladen. 
S. 70. 
Alle öffentlichen Vorstellungen, ambu- 
lante Theater, Freynächte u. s. w. hängen 
gleichfalls von der Erlaubniß der Polizey= 
Direction ab. In ihren Pflichten liegt es, 
die Verordnung über verbotene Hazard- 
und Lotterie-Spiele in Ausübung zu 
bringen. 
§. 8e0. 
Die Gasthöfe und öffentlichen Erho- 
lungs-Orte, so wie überhaupt alle öffent- 
lichen Plátze, sind der besondern Aufsicht
	        
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