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wie Beschwerden der Kunden und Kaͤufer
gegen Handwerker und Kaufleute, sofern
es sich nicht von rechtlichen Beziehungen
handelt, werden ebenfalls vom Magistrate
beygelegt und entschieden.
§. 74.
Kein Handlungs-Diener, Handwerks-
Geselle oder Lehrjunge darf angenommen
werden, ohne Anzeige bey der Polizey-Di-
rection, welche darüber die Liste führt. Sie
allein stellt die Wanderbücher aus, und be-
glaubigt dieselben. Auch führt sie besondere
Aufsicht auf die öffentliche Aufführung der
Gesellen, Lehrjungen und ihre Wanderungen.
S. 75.
Die Aich-Austalt steht unter dem Ma-
gistrate. Von ebendemselben wird die Un-
tersuchung des Maaßes und Gewichtes in den
Häusern und #äden der verkaufenden Ge-
werbs= und Handels-Leute vorgenommen,
auf den effeutlichen Märkten bingegen ge-
meinschaftlich von Commiessarien der Poli-
zey-Direction und des Magistratoe, nach
den Bestimmungen der 9#. 41—45.
S. 76.
Gegen unberechtigte Anmaßung eines
Gewerbes oder Handels, gegen den verbo-
tenen Hausir' Handel, und gegen den Um,
lauf salscher Münzen oder fremder Scheide-
Münzen, hat die Dolizey= Direction zu
wachen und einzuschreiten. Sie handhabt
die Ordnung auf den Jahrmärkten, und
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vermittelt oder entscheidet die daselbst vor-
fallenden Streitigkeiten, sofern sie nicht recht-
licher Natur sind.
S. 77.
Derselben bleiben auch alle Gegenstände
des Post= und Boten, Wesens, soweit sol-
ches in den Wirkungskreis der untergeord-
neten Behörden fällt, sortan überwiesen.
N.
Oeffentliche Plätze und Ver-
gnügungen.
S. 78.
Bey öffentlichen Vergnügungen, Auf
zügen und Volks-Festen, liegt die Aufrechr-
haltung der Ordnung und Sicherheit der
olizey-Direction ob. Sie allein kann zu
dergleichen Veranstaltungen die Bewilligung
ertheilen, und wird nach Beschaffenheit der
Umstände, auch den Magistrat zu einer
Abordnung elnladen.
S. 70.
Alle öffentlichen Vorstellungen, ambu-
lante Theater, Freynächte u. s. w. hängen
gleichfalls von der Erlaubniß der Polizey=
Direction ab. In ihren Pflichten liegt es,
die Verordnung über verbotene Hazard-
und Lotterie-Spiele in Ausübung zu
bringen.
§. 8e0.
Die Gasthöfe und öffentlichen Erho-
lungs-Orte, so wie überhaupt alle öffent-
lichen Plátze, sind der besondern Aufsicht