Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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der Polizey-Direction untergeben. Sie 
hat auf eine genaue Beobachtung der po- 
lizeylichen Feyerstunden zu halten. Sie 
entscheidet die Beschwerden zwischen Gast- 
gebern und Gästen, so wie auch zwischen 
den Vermiethern von Wagen und Pferden, 
und zwischen den Miethern derselben, in 
Rücksicht auf Bewirthung, Uebervorthei- 
lung u. s. w., vorbehaltlich der gerichtli- 
chen Behandlung in den dazu geeigneten 
Fallen. 
·. 
Intelligen zwesen, Buchhandel und 
Preß-Freyheit. 
§. Ir. 
Das Intelligenz-Wesen verbleibt in den 
Hüänden der Polizey-Direction; sie redigirt 
das öffentliche Anzeige: Blatt, durch wel- 
ches das Publicum von allen Nachfragen, 
Anbietungen, Bekanntmachungen und obrig- 
keitlichen Erinnerungen Kenntniß erhalt. 
In dieses Blatt werden die öffentlichen 
Erlaße des Magistrats ebenfalls einge- 
rückt. 
. 32. 
Mit dem Anzeige Blatt hat die Poli- 
jey: Direction fortwährend eine Anstalt zu 
verbinden, wo die Erkundigungen um Ar- 
beit und Arbeiter, um Dienste, Käufe, Ver- 
käufe, Feil= und Miethschaften u. s. w. 
aufgenommen und mitgetheilt werden kön- 
nen. 
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S. 88. 
Die besondere Verkündigung der Verord- 
nungen, wo eine solche, nebst der Publicar 
tion durch das Geseß= oder Allgemeine 
Intelligenz-Blatt, nothwendig oder an- 
geordnet ist, geschiehr, nach jedesmaliger An- 
weisung der Kreis= Regierung, mit Rück- 
sicht auf die Beschaffenheit des Gegenstan- 
des, entweder durch die Polizey Direction, 
oder durch den Magistrac, oder durch beyde 
Behörden gemeinschaftlich. 
S. 84. 
Keine öffentlichen Bekannemachungen 
von Drivaten finden state, und keine An- 
schlag, Zettel sind zuldssig, ohne Vorwissen 
und Erlaubniß der Polizey Direction. 
Nebstdem liegt derselben auch die Revisson 
der einer Cenfur gesetzlich unterworfenen 
periodischen Blätter ob, soferne dieses Ge- 
schäfst Riemand Andern überwiesen wird. 
S. 85. 
Die Vollziehung des Edicts über die 
Preßfreiheit ist, nach den darin gegebenen 
näheren Bestimmungen ausschließend der 
Poltzey= Direction übertragen. Der Magi- 
strat ist schuldig, dieselbe über alle Gesuche 
um Verleihung des Reches zum Buchhan- 
del und zur Errichtung von Leihbibliothe- 
ken mit ihrer Erinnerung zu hören.
	        
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