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P.
MilitärF= Gegenstände.
I. 86.
Für die Gegenstände der Militär= Con-
seription wird ein gemeinschaftlicher Aus-
schuß gebildet, welcher, unter der Leitung
des Vorstandes der Polizey= Behörde und
eines Bürgermeisters, aus einem Polizey
Commissär, einem rechtskundigen Magi-
strats: Rathe, zwey bürgerlichen Magi-
strats Räthen, und den nöthigen Schrei-
bern und Dienern bestehe. — Derselbe
verfährr in ähulicher Art, wie es für dem
Armen,Oflegschafts: Rath in den Ö. i7.
und 29. vorgeschrieben ist.
S. 37.
Die Anordnung und Vertheilung der
Gemeinde Lasien bey Militr= Einquartie:
rungen und Durchmärschen kömme, nach
den hiecüber bestehenden besondern Verord-
nungen dem Magistrate zu 7), jedoch unter
Mitwirkung eines Abgeordneten der Polizey-
Direction und mit Vorbehalt der Erinne-
rung dieser Letteren über den Concurrenz=
Fuß, und mit Vorbehalt der Zusammen—
Berufung eines erweiterten Ausschusses in
dringenden Fällen, nach Gutfinden der Kreis-
Regierung.
*.) Verordnung über das Gemeinde-Wesen J. 61.
. 38.
Alle Geschäfte der Landwehr und Na,
tionalgarde, soweit dieselben die Cidil-
Obrigkeit berühren, werden von dem Ma-
sistrate besorgr.
40
Fonds und Umlagen
für die detlichen polizey-Anstalten ?)
dann Sporteln und Taxen. »*)
§. 0.
Die Auemittlung und Verwaltung der
Fends, die Ausminlung, Erhebung und
Verrechnung der Einnahmen und Gefälle
für die örtlichen Polizey= Anstalten, sofern
die Last der Herstellung und Unterhaltung
derselben der Stadt: Gemeinde obliegt, ge-
schieht durch den Magistrat; es möge nun
die Leitung jener Anstalten ihm selbst oder
der Polizey, Direction übertragen seyn.
*) Verordnung über das Gemeinde-Wesen #. s 61.
) Analegie des Edicts über die gutsherrlichen
Oechte #. 113
§. 90.
Wo es darauf ankömme, zum Besten
örtlicher Anstalten, welche unter der Auf-
sicht und keitung der Polizeny Direction stes
hen, die Gemeinde Casse mit neuern Aus-
gaben zu belasten, und hiezu die abgängigen
Hülfsquellen auf dem Wege des Anlehens.
oder besonderer directen oder indirecten Ab-
gJaben, oder durch das Mittel der Umlagen-
aufzufinden, vereinigt sich die Polizey= Be-
hörde mit dem Magistrate zur gemeinsamen
Berathung, Beschlußfassung und Begut-
achtaung.
. or.
Ein gleicher Zusammentritt bes Armen-
Pflegschafts-Rarhs, so wie der Bau-Com=
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