Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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P. 
MilitärF= Gegenstände. 
I. 86. 
Für die Gegenstände der Militär= Con- 
seription wird ein gemeinschaftlicher Aus- 
schuß gebildet, welcher, unter der Leitung 
des Vorstandes der Polizey= Behörde und 
eines Bürgermeisters, aus einem Polizey 
Commissär, einem rechtskundigen Magi- 
strats: Rathe, zwey bürgerlichen Magi- 
strats Räthen, und den nöthigen Schrei- 
bern und Dienern bestehe. — Derselbe 
verfährr in ähulicher Art, wie es für dem 
Armen,Oflegschafts: Rath in den Ö. i7. 
und 29. vorgeschrieben ist. 
S. 37. 
Die Anordnung und Vertheilung der 
Gemeinde Lasien bey Militr= Einquartie: 
rungen und Durchmärschen kömme, nach 
den hiecüber bestehenden besondern Verord- 
nungen dem Magistrate zu 7), jedoch unter 
Mitwirkung eines Abgeordneten der Polizey- 
Direction und mit Vorbehalt der Erinne- 
rung dieser Letteren über den Concurrenz= 
Fuß, und mit Vorbehalt der Zusammen— 
Berufung eines erweiterten Ausschusses in 
dringenden Fällen, nach Gutfinden der Kreis- 
Regierung. 
*.) Verordnung über das Gemeinde-Wesen J. 61. 
. 38. 
Alle Geschäfte der Landwehr und Na, 
tionalgarde, soweit dieselben die Cidil- 
Obrigkeit berühren, werden von dem Ma- 
sistrate besorgr. 
40 
Fonds und Umlagen 
für die detlichen polizey-Anstalten ?) 
dann Sporteln und Taxen. »*) 
§. 0. 
Die Auemittlung und Verwaltung der 
Fends, die Ausminlung, Erhebung und 
Verrechnung der Einnahmen und Gefälle 
für die örtlichen Polizey= Anstalten, sofern 
die Last der Herstellung und Unterhaltung 
derselben der Stadt: Gemeinde obliegt, ge- 
schieht durch den Magistrat; es möge nun 
die Leitung jener Anstalten ihm selbst oder 
der Polizey, Direction übertragen seyn. 
*) Verordnung über das Gemeinde-Wesen #. s 61. 
) Analegie des Edicts über die gutsherrlichen 
Oechte #. 113 
§. 90. 
Wo es darauf ankömme, zum Besten 
örtlicher Anstalten, welche unter der Auf- 
sicht und keitung der Polizeny Direction stes 
hen, die Gemeinde Casse mit neuern Aus- 
gaben zu belasten, und hiezu die abgängigen 
Hülfsquellen auf dem Wege des Anlehens. 
oder besonderer directen oder indirecten Ab- 
gJaben, oder durch das Mittel der Umlagen- 
aufzufinden, vereinigt sich die Polizey= Be- 
hörde mit dem Magistrate zur gemeinsamen 
Berathung, Beschlußfassung und Begut- 
achtaung. 
. or. 
Ein gleicher Zusammentritt bes Armen- 
Pflegschafts-Rarhs, so wie der Bau-Com= 
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