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mission mit dem Magistrate findet statt, wenn
die Rede davon ist, fuͤr das Armen-Wesen,
und die dazu gehoͤrigen Anstalten oder fuͤr
Bau-Anlagen und Verschsnerungen außer
den festgesetzten gewöhnlichen Einnahmen,
besondere Mittel aufzubringen.
. 92.
In allen diesen Fällen bleibt die gesehlich
bestimmte Mitwirkung und Zustimmung der
Gemeinde= Bevollmächtigten ausdrucklich
vorbehalten.)
*) Verordnung über das Gemelnde-Wesen F. 2.
S. 93.
In Erhebung der Sporteln und Taren
haben sich die Polizey-Direction und der
Magistrat nach der Tarordnung und den
bestehenden Vorschriften zu achten. — Je-
de dieser Behörden erhebt die normalmäßi-
gen Taren von Verhandlungen und Ausfer-
tigungen in densenigen Gegenständen, deren
Behandlung ihr zusteht, und zwar die Pe-
lifen-Direction für das Aerar, der Magistrat
für die Gemeinde-Casse. Bey gemeinschaftli-
chen Verhandlungen und Ausfertigungen fällt
die eine Hälfte der Taxen dem Aerar, die an-
dere Hälfte der Gemeinde= Casse zu. —
Wo specielle Verordnungen bey gewissen
Geschäfts-Gegenständen eine besondere Cas-
se bezeichnen, in welche die Taren fließen
sollen, oder wo die Befreyung gewisser Ge-
genstände von allen Taren gesehlich ausge-
sprochen ist, hat es dabey sein Verbleiben.
603
III.
Von den Graͤnzen der Befugniße
der Polizey-Direction und des
Magistrats.
H. 94.
Sowohl die Polizey-Direction als der
Magistrat haben sich als untergeerdnete,
blos vollziehende und verwaltende Behörden
zu betrachten, und alle ihre Amtshandlungen
nach den besiehenden Verordnungen einzu-
richten, welche sie wohl von Zeit zu Zeit in
Erinnerung bringen, aber nicht abändern
dürfen.
S. os.
Ben streitigen Gegensiänden, welche der
Entscheidung der Polizey-Direction oder des
tagistrats unterliegen, sind von beyden Be-
hörden diesenigen Formen zu beobachten,
welche für Fälle dieser Art vorgeschrieben
sind. Eigentliche Rechts-Sachen sind an die
Gerichte zu verweisen, und m Beziehung
auf Verbrechen und Vergehen hat die Polizen=
Direction nach Maaßgabe des allgemeinen
Strafgesetbuches zu verfahren.
§. o6.
Die Polizey-Direction und der Magistrat
üben die polizerliche Straf: Gewalt, und
zwar jede dieser Behörden zunächst in den
ihr ausschließend oder vorzugsweise anver-
trauten besondern Polizey-Zweigen aus. Mit
der Zuerkennung der Strafe wird zugleich
die Zuerkennung des Schaden-Ersatzes ver-
bunden.