Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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S. y. 
Wenn ein Zweig der Politey von der 
Polizey Direction und dem Magistrate durch- 
aus gemeinschaftlich behandelt wird, so ver- 
süge und vollzieht der Magistrat die Strafe 
gegen die Uebertreter aus dem Stande der 
Burger und Schutzverwandten, die Polizey- 
Direction aber gegen die Uebertreter aus der 
Reihe der übrigen Einwohner. Sind in dem 
vorausgesetzten Falle Bürger, Schutzver- 
wandte und andere Einwohner zugleich be- 
theiliget, so wird das Straf: Erkenneniß 
gemeinschaftlich gefaßt, und die Vollziehung 
geschieht gegen die Mitglieder der bürgerli- 
chen Geme uden durch den Magtstrat, und 
gesen die übrigen Schuloigen durch die Po= 
lizey:= Direction. 
S. 93. 
Die Strafen, welche von der Polizey= 
Direction und dem Magistrate verfügt wer- 
den können, bestehen nebst der Confiscation 
verbotener Gegenstände in Arrest und Geld- 
Bußen, vorbehaltlich der besondern gesetzli- 
chen Strafen gegen Landstreicher und Bert- 
ler. — 
•. 
In Beziehung auf das Maaß dieser 
Sir fen haben sich die genannten Behörden 
nach densenigen Bestimmungen zu achten, 
welche darüber in den Polizey, Gesetzen und 
Verordnungen enthalten sind. Wo aber diese 
ein bestimmtes Maaß nicht ausdrücken, kann 
von der Polizey" Direction und dem Magi- 
strate keine Arrest-Strafe über 8 Tage, und 
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keine Geldstrafe, mit Einrechnung der Enc- 
schädigung, über so fl. verfügt, und es 
muß, wenn eine höhere Strafe verhänge 
werden soll, an die Kreis-Regierung Be- 
richt erstattet, und das Erkenneniß dersel- 
ben erholt werden. Diese Berichts= Erstat- 
tung tritt auch bey denjenigen Uebertretungs- 
Fällen ein, für welche die bestehenden Ver- 
ordnungen das Erkenntniß der hähern 
Stelle besonders vorbehalten haben. 
S. 1co. 
Die von der Polizey, Direction aufge- 
legten und erhobenen Geldbußen werden, 
sofern nicht einzelne Verordnungen bey ges 
wissen Uebertretungen ein Anderes bestim- 
men, dem Aerar verrechnet; die von dem 
Magistrate aufgelegten und erhobenen Geld= 
Bußen aber fallen, unrer dem nämlichen 
Vorbehalt, der Gemeinde-Casse zu.) 
Bey gemeinschaftlich erlassenen Erkennt- 
nißen (P. 97.) werden die Scrafsgelder 
der Bürger und Schutzverwandten zur Ge- 
meinde Casse abgegeben, die Strafgelder 
der übrigen Verurtheilten aber fallen dem 
Aerar zu. 
*) Analogie der Verordnuns über das Gemeinde- 
wesen K. 119. und des Edicts über dle guts- 
herrlichen Rechte 5. 112. 
S. 101. 
Der Magistrat hat für einen ange- 
messenen bürgerlichen Arrest-Ort zu sorgen, 
worüber derselbe die ausschließende Auf- 
sicht führt. Die Arrest-Orte der Polizey= 
Dtrection werden auf Kosten der Staate-“ 
Casse hergestellt und unterhalten. 
(40*)
	        
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