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ð. 102.
In allen Angelegenheiten, welche auf
die öffentliche Ruhe und Sicherheit Ein-
fluß haben, ist die Aufsicht der Polizey=
Direction nicht durch die Gränzen der
Scadt beschränkt, sondern erstreckt sich auf
alle Umgebungen ohne Rücksicht der Ge-
richtsbarkeit.
V. 103.
Auch erstrecken sich die polizeylichen
Befugniße, sie moͤgen nun von der Polizey-
Direction und dem Magistrate in den ei-
ner jeden Behörde besonders übertragenen
Geschäáses= Abrheilungen allein und aus-
schließend, oder von beyden gemeinschaftlich
ansgeübt werden, über alle Personen und
Einwohner der Stadt, ohne persönliche oder
dingliche Ausnahme.)
2) (6. 56. der Verordnung über das Gemeinde-
Wesen.
IV.
Von der Art und Form des wech-
selseitigen Benehmens zwi-
schen der Polizey-Directton
und dem Magistrate.
. 104.
In allen besondern Fällen und Bezie-
hungen, welche ein wechselseitiges Beneh-
men der Polizey, Direction und des Ma-
gistrats fordern, für welche aber die Art
und Form dieses Benehmens durch die
vorstehenden Vorschriften nicht ganz aus-
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druͤcklich vorgezeichnet ist, wird dasselbe
entweder durch Correspendenz, oder durch
Abordnung gepflogen.
9. 1os.
Die Correspondenz wird entweder durch
foͤrmliche Anschreiben, oder von kurzer Hand
durch Mittheilung bloßer Protocolls:Auszuge
geführt, und die Abordnung geschieht in der
Art, daß die Polizey-Direction und der
Magistrat sich entweder einzelne Deputirte
zusenden, oder für gewisse Ergebniße und
Geschäfte Commissarien benennen, die aus
gemeinschaftlichem Auftrage handeln, oder
endlich, daß beyde Behörden sich zu einer
gemischten Sitzung vereinigen.
. 10.
Wern es sich von sogenannten laufenden
Geschäfren ohne besondern Belang handelr,
oder wenn es darauf ankömmt, über minder
wichtige Gegenstände vorläufige Aufragen zu
thun, gegenseitige Notizen und Aufklärun=
gen zu erholen, von den Acten oder andern
Behelfen Einsicht zu nehmen u. dergl.; so
genügt die Mittheilung einfacher Protocolls=
Auszüge, oder, nach Umständen, die Ab-
schickung eines Deputirten zur mündlichen
Rücksprache.
*. 107.
In Angelegenheiten, welche lediglich auf
der Vollziehung der bestehenden Gesetze und
Verordnungen, so wie der gefaßten Beschlüße
beruhen, und bey welchen eine unmittelbare
Aufsicht und Einwirkung an Orr und Stelle
und ein schnelles Verfahren nothwendig ist,
tragen die Polizey-Direction und der Magi-