Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ð. 102. 
In allen Angelegenheiten, welche auf 
die öffentliche Ruhe und Sicherheit Ein- 
fluß haben, ist die Aufsicht der Polizey= 
Direction nicht durch die Gränzen der 
Scadt beschränkt, sondern erstreckt sich auf 
alle Umgebungen ohne Rücksicht der Ge- 
richtsbarkeit. 
V. 103. 
Auch erstrecken sich die polizeylichen 
Befugniße, sie moͤgen nun von der Polizey- 
Direction und dem Magistrate in den ei- 
ner jeden Behörde besonders übertragenen 
Geschäáses= Abrheilungen allein und aus- 
schließend, oder von beyden gemeinschaftlich 
ansgeübt werden, über alle Personen und 
Einwohner der Stadt, ohne persönliche oder 
dingliche Ausnahme.) 
2) (6. 56. der Verordnung über das Gemeinde- 
Wesen. 
IV. 
Von der Art und Form des wech- 
selseitigen Benehmens zwi- 
schen der Polizey-Directton 
und dem Magistrate. 
. 104. 
In allen besondern Fällen und Bezie- 
hungen, welche ein wechselseitiges Beneh- 
men der Polizey, Direction und des Ma- 
gistrats fordern, für welche aber die Art 
und Form dieses Benehmens durch die 
vorstehenden Vorschriften nicht ganz aus- 
  
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druͤcklich vorgezeichnet ist, wird dasselbe 
entweder durch Correspendenz, oder durch 
Abordnung gepflogen. 
9. 1os. 
Die Correspondenz wird entweder durch 
foͤrmliche Anschreiben, oder von kurzer Hand 
durch Mittheilung bloßer Protocolls:Auszuge 
geführt, und die Abordnung geschieht in der 
Art, daß die Polizey-Direction und der 
Magistrat sich entweder einzelne Deputirte 
zusenden, oder für gewisse Ergebniße und 
Geschäfte Commissarien benennen, die aus 
gemeinschaftlichem Auftrage handeln, oder 
endlich, daß beyde Behörden sich zu einer 
gemischten Sitzung vereinigen. 
. 10. 
Wern es sich von sogenannten laufenden 
Geschäfren ohne besondern Belang handelr, 
oder wenn es darauf ankömmt, über minder 
wichtige Gegenstände vorläufige Aufragen zu 
thun, gegenseitige Notizen und Aufklärun= 
gen zu erholen, von den Acten oder andern 
Behelfen Einsicht zu nehmen u. dergl.; so 
genügt die Mittheilung einfacher Protocolls= 
Auszüge, oder, nach Umständen, die Ab- 
schickung eines Deputirten zur mündlichen 
Rücksprache. 
*. 107. 
In Angelegenheiten, welche lediglich auf 
der Vollziehung der bestehenden Gesetze und 
Verordnungen, so wie der gefaßten Beschlüße 
beruhen, und bey welchen eine unmittelbare 
Aufsicht und Einwirkung an Orr und Stelle 
und ein schnelles Verfahren nothwendig ist, 
tragen die Polizey-Direction und der Magi-
	        
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