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strat ihre Befugniße und Obllegenheiten auf
gemeinschaftliche Commissarien über, welche
jedoch stets unter deren Oberaufsicht und
Leitung stehen.
8. 108.
Gegenstaͤnde von Wichtigkeit, welche ih-
rer Natur nach eine vielseitige Erwaͤgung
fordern, und insbesondere die Feststellung
allgemeiner Grundsaͤtze, die Einleitung neuer
allgemeiner Anordnungen eder wesentlicher
Abänderungen in den eingeführten Vorschrif-
ten, dann die Begründung, Einrichtung oder
Reform öffentlicher Anstalten und die dies-
fallsigen Reglements und Instructionen, si.ad
zu einem förmlichen und näher ausgeführten
Schriften Wechsel, und nach Umständen auch
zur Berathung in gemischten Sitzungen, vor-
züglich alsdann geeignet, wenn die Polizey-Di-
rection und der Magistrat, in Folge des vor-
ausgegangenen schriftlichen Verkehrs in der
Hauptsache einverstanden sind, und nur noch
über einzelne Dunkte oder die Art der Ausfüh=
rung Zweifel und Anstände obwalten, deren
Beseitligung durch mündliche Erörterungen
sich noch erwarten läßt.
. #0.
Wenn bey den gegenseitigen Verhandlun-
gen die eine Behörde, mit Bezug auf be-
stehende Verordnungen und Vorschriften,
vor der Beschlußnahme, noch die Ersetzung
eines wesentlichen Punktes verlangt, so kann
die andere Behörde diese Ersetzung weder
verwelgern, noch umgehen.
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. 110.
Eben so wenig kann bey einem von Seite
der einen Behörde gemachten bestimmter
Antrage die andere Behörde einen diesem Aw
trage enegegengesetzten Beschluß e lassen und
aueschrelben, sondern es tritt alsdann, wenn
eine Vereinigung der Meynungen auf keine
Weise zu bewirken ist, die Nothwendigkeit
höherer Entscheidung ein, und die Berichts-
Erstattung kann von derjenigen Behörde, zu
deren Wirkungskreis die Hauptsache gehöre,
weder abgelehnt, noch unterlassen werden,
wenn die andere Behörde darauf bestehe.
6. 111.
Wo jedoch Gefahr auf dem Verzug haf,
tet, und daher die Entschließung der Kreis-
Regierung ohne großen Nachtheil nicht ab-
gewartet werden könnte, ist die Polizey=
Direction, bey einer zwischen ihr und dem
Magistrate obwaltenden Verschiedenheit der
Meynungen, ermcchtigt, einstweilen nach
eigener Ansicht diesenigen Verfügungen zu
treffen, welche sie den Umständen angemessen
findet, und nach den Gesetzen verantworten
zu können glaubt. Sie hat aber jeden solchen
Fall unverzüglich mit Darstellung der Grün-
de ihres Verfahrens anzuzeigen, und der
Magistrat erstattet auch seiner Seits Bericht,
damit die definitive und weitere Enescheidung
der Kreis-Regierung bewirkt werde.
S. 112.
Sowohl die Polizey-Direction, als der
Magistrat und die allenfalls für einzelnte
Zwelge aufgestellten Commissarien derselben.
find befugt und verpflichter, bey besondem