Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Wahrnehmungen und Anzeigen sogleich selbst 
und allein, auch ohne das sonst vorgeschrie- 
bene Benehmen, jedoch mit Vorbehalt nach- 
trgscher gegenseitiger Benachrichtigung, 
alsdann einzuschreiten, wenn die Umstände 
dringend gebieten, auf der Stelle zu handeln, 
um drohende Beschädigungen zu verhüten, 
und sich der Beweismittel begangener Ue- 
bertretungen zu versschern. 
. 113. 
Die Polizey-Direction und der Magistrat 
sollen sich alle Erfahrungen, welche dieselben 
in Bezug auf die in ihren gegenseltigen Wir- 
kungskreis einschlagenden Gegenstände zu 
sammeln Gelegenheit gefunden haben, so 
wie alle zweckdienlichen Norizen und Behelfe 
zur Amtsführung, zuvorkommend und zu 
rechrer Zeit mictheilen, die gemachten Mit- 
theilungen und Erinnerungen freundschafllich 
aufnehmen und bereitwillig benützen, und 
überhaupt zum Besten der Gemeinde und der 
öffentlichen Ordnung einmüthig zusammen 
wirken. 
G. 174. 
Insbesondere hat die Polizey, Direction 
dem Magistrate in seinen Amtshandlungen 
unweigerlich jeden Beystand zu leisten, wel- 
chen derselbe zu verlangen veranlaße seyn 
könnte; so wie hinwiederum der Magistrat 
die Poliz-n Direction in ihren Verrichtungen 
auf alle Weise zu unterstützen bemüht seyn 
soll. 
*2 
Was in den vorstehenden S. 104— 14. 
über die Art und Weise des Benehmeus 
616 
zwischen der Polizey-Direction und dem Ma- 
gistrate angeordnet worden ist, findet auch in 
Ahnlicher Art hinsichtlich des gegenseitigen 
Benehmens mit dem Armen-legschafte= 
NRathe, der Bau-Commission und dem Aus- 
schuße für die Militär= Conscription seine 
Anwendung. 
München, am rs. September 1819. 
Max. Joseph. 
Gr. v. Triva. Gr. v. Thuͤrheim. Etht. v. Lerchenfelbd. 
Gr. v. Törring. 
Nach dem Befehle 
Seiner Maje lär des Kdnigs: 
End v. Kobell. 
  
(Die Verhältniße der Käniglichen Commissarien 
in den Städten Ir. und Ur. Classe zu den 
Magistraten betreffend.) 
Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern. 
Wir haben in den S#. 70, 122 und 126 
Unserer Verordnung vom 17. Mai d. J., 
die Verfassung der Gemeinden betreffend, 
die Aufstellung Königlicher Commissarien 
bey den Magistraten der größern Städte 
erster und zw'yter Classe nach Erforderniß 
der Umstände vorbehalten, und werden dies 
jenigen Städte, welchen Wir dergleichen 
Commissarien für jetzt zu geben gedenken, 
durch besondere Enrschliehungen benennen. — 
Vorläufig haben Wir, um das Verhältniß 
dieser Beamten zu den Magistraten festzuse- 
ben, nach Vernehmung Unsers Staatsraths 
beschlossen, und verordnen:
	        
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