Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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C. IV. 
In solchen Fällen, wo es darauf an- 
kömmt, grobe Uebertretungen der Gesehe 
und Verordnungen zu verhüten oder abzu- 
stellen; geheime Verbindungen zu emdecken 
und zu zerstören; die bedrohte öffentliche Ruhe 
und Sicherheit aufrecht zu erhalten, oder 
nach eingetrretener Störung wieder herzu- 
stellen, ist der Commissär, sofern ein gleich- 
zeitiges Benehmen mit dem Rectorate und der 
Commission nicht mehr möglich ist, zwar be- 
rechtigt, und verpflichtet, auf der Stelle 
selbst und allein die augenblicklich nothwen- 
digen und unverschieblichen Vorkehrungen 
zu treffen; jedoch soll derselbe, wenn und so- 
bald es nur immer möglich ist, sich einst- 
weilen mit dem Rectorate vereinigen, bis 
die gesammte Commission zur Berathung und 
Ausführung der weitern Verfügungen zusam- 
men getreten seyn wird. 
G. V. 
Definitive Bescheide, Straf= Erkennt- 
niße, allgemeine Anordnungen und Regle, 
ments, allgemeine Maaßregeln, öffentliche 
Bekanntmachungen, Berichts= Erstattungen 
an die betreffenden höhern Stellen, und 
überhaupt Gegenstände, welche des Grund- 
sates, der besondern Umstände oder der Fol- 
gen wegen von Wichtigkeit sind, sollen mit 
Ausschluß aller einseitigen Vorschritte dem 
Beschluße der Commission unterworfen wer- 
den, welcher nach der Mehrheit der Seim' 
men gefaßt, und auf diejenige Art und 
Weise vollzogen wird, die von der Commis 
—.— 
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sion als die zweckmaͤßigste anerkannt wor- 
den ist. 
g. VI. 
Der Commissaͤr, welcher, so ferne 
derselbe nicht selbst den Vortrag in einer Sa- 
che uͤbernommen hat, seine Stimme jedesmal 
zuletzt giebt, die bey etwa eintretender Gleich- 
heit der Stimmen entscheidend ist, kann die 
Vollziehung der gefaßten Beschluͤße auf seine 
Verantwortlichkeit, jedoch nur dann sistiren, 
wenn er davon einen großen Nachtheil fuͤr 
die öffentliche Ruhe und Ordnung, oder eine 
Beeinträchtigung der landesfürstlichen Ge- 
rechtsame befürchtet; und er ist zu dieser 
Sistleung verpflichtet, wenn er dafür hält, 
daß der Beschluß einem ausdrücklichen Ge- 
setze oder einer bestimmten Anordnung der 
vorgesetzten Stellen zuwider laufe, deren 
Entscheidung unverzüglich zu erholen ist. 
g. vu. 
Wenn die Deputirten des academischen 
Senats der Meynung sind, daß ein gegen 
ihre Ansicht durch Stimmen-Mehrheit ge- 
faßter Beschluß wesentlichen Gerechtsamen 
und dem Wohle der Untversitct Eintrag 
thun möchte; so sind sie befuge, die Verta- 
gung der Execution zu verlangen, über den 
Gegenstand mit dem academischen Senate 
Rücksprache zu nehmen, und, falls derselbe 
ihrer Meynung beytritt, auf Berichts= Er- 
stattung anzutragen. 
Dieselbe Befugniß kömmt in ähnlicher 
Art auch den Abgeordneten der Magistrate 
zu. wenn sie glauben, daß ein gefaßter Be-
	        
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