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C. IV.
In solchen Fällen, wo es darauf an-
kömmt, grobe Uebertretungen der Gesehe
und Verordnungen zu verhüten oder abzu-
stellen; geheime Verbindungen zu emdecken
und zu zerstören; die bedrohte öffentliche Ruhe
und Sicherheit aufrecht zu erhalten, oder
nach eingetrretener Störung wieder herzu-
stellen, ist der Commissär, sofern ein gleich-
zeitiges Benehmen mit dem Rectorate und der
Commission nicht mehr möglich ist, zwar be-
rechtigt, und verpflichtet, auf der Stelle
selbst und allein die augenblicklich nothwen-
digen und unverschieblichen Vorkehrungen
zu treffen; jedoch soll derselbe, wenn und so-
bald es nur immer möglich ist, sich einst-
weilen mit dem Rectorate vereinigen, bis
die gesammte Commission zur Berathung und
Ausführung der weitern Verfügungen zusam-
men getreten seyn wird.
G. V.
Definitive Bescheide, Straf= Erkennt-
niße, allgemeine Anordnungen und Regle,
ments, allgemeine Maaßregeln, öffentliche
Bekanntmachungen, Berichts= Erstattungen
an die betreffenden höhern Stellen, und
überhaupt Gegenstände, welche des Grund-
sates, der besondern Umstände oder der Fol-
gen wegen von Wichtigkeit sind, sollen mit
Ausschluß aller einseitigen Vorschritte dem
Beschluße der Commission unterworfen wer-
den, welcher nach der Mehrheit der Seim'
men gefaßt, und auf diejenige Art und
Weise vollzogen wird, die von der Commis
—.—
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sion als die zweckmaͤßigste anerkannt wor-
den ist.
g. VI.
Der Commissaͤr, welcher, so ferne
derselbe nicht selbst den Vortrag in einer Sa-
che uͤbernommen hat, seine Stimme jedesmal
zuletzt giebt, die bey etwa eintretender Gleich-
heit der Stimmen entscheidend ist, kann die
Vollziehung der gefaßten Beschluͤße auf seine
Verantwortlichkeit, jedoch nur dann sistiren,
wenn er davon einen großen Nachtheil fuͤr
die öffentliche Ruhe und Ordnung, oder eine
Beeinträchtigung der landesfürstlichen Ge-
rechtsame befürchtet; und er ist zu dieser
Sistleung verpflichtet, wenn er dafür hält,
daß der Beschluß einem ausdrücklichen Ge-
setze oder einer bestimmten Anordnung der
vorgesetzten Stellen zuwider laufe, deren
Entscheidung unverzüglich zu erholen ist.
g. vu.
Wenn die Deputirten des academischen
Senats der Meynung sind, daß ein gegen
ihre Ansicht durch Stimmen-Mehrheit ge-
faßter Beschluß wesentlichen Gerechtsamen
und dem Wohle der Untversitct Eintrag
thun möchte; so sind sie befuge, die Verta-
gung der Execution zu verlangen, über den
Gegenstand mit dem academischen Senate
Rücksprache zu nehmen, und, falls derselbe
ihrer Meynung beytritt, auf Berichts= Er-
stattung anzutragen.
Dieselbe Befugniß kömmt in ähnlicher
Art auch den Abgeordneten der Magistrate
zu. wenn sie glauben, daß ein gefaßter Be-