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de-Vermoͤgens auf eine ihre Subsistenz si-
chernde Weise besoldet werden.
Das gesammte nsthige Canzley= und
Amtediener Personal wird gleichfalls nach
einem festzusetzenden Regulativ besoldet.
§. 51. Die Amts= Kleidung des Ma-
gistrats ist schwarz; — die Mitglieder dersel-
ben tragen in den Städten erster und zwey-
ter Classe einen Degen.
Der zeitlichen Bürgermeistern ist gestat-
tet:
a) in den Städten der ersten Classe eine
goldene Medaille an einer goldenen
Kette,
b) in den Seäddten der zweyten Classe eine
gleiche Medaille an einem hellblauen,
Bande,
) in den Städten und Märkten der drit
ten Classe eine Medaille von Silber
an einem gleichen Bande
in ihrem Amte und bey allen öffentlichen
Gelegenheiten an dem Halse zu tragen.
Diese Medaillen zeigen auf der Vor-
derseite das Brustbild des Regenten, und
auf der Kehrseite das Wappen der Stadt
oder des Marktes. — Sie sind Eigenthum
der Gemeinde, aus deren Mitteln sie an-
geschafft werden.
6. 52. Die Wahl des gesammten Mas
gistrats kommt den Gemeinde Bevollmäch=
tigten zu.
Für den gegenwärtigen ersten Fall solr
len die in den Städten für das Gemeinde?
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und Stiftungs-Vermoͤgen bereits angestellten
Cemmunal: und Stiftungs-Administratoren
in den neuen Magistrat sogleich als Bür-
germeister oder Rechtskundige Räthe eintre-
ten, wenn sie sich durch eine getreue Amts=
führung und durch Ordnungsmäßige Ueber-
habe ihres bisherigen Amtes auszeichnen,
und die Gemeinde-Bevollmächtigten keine,
erheblichen Einwendungen gegen sie vor-
bringen.
I. 55. In den Städten erster Classe
wird die Wahl jedesmal durch einen König:
lichen Commissaire aus der Mitte der Kreis-
Regierung, in den übrigen Städten und
Märkten aber durch den Königlichen Com-
missaire, oder durch die betreffenden Land?
und Guteherrlichen Gerichte geleitet.
Die von den Gemeinde-Bevollmächeig-
ten gewählten Individuen müssen, mit bey-
gefügtem Gutachten, in den Städten
der ersten Classe dem Ministerium des In-
nern, in den Städten der übrigen Classen
aber der betreffenden Kreis-Regierung zur
Bestätigung angezeigt werden.
G. 54. Nach erfolgter Bestätigung ge-
schieht die Verpflichtung und Einweisung
der Bürgermeister, in Gegenwart der Ge-
meinde-Bevollmächtigten, in den Städten
erster Classe durch eine besondere Regierungs-
Commission, in den übrigen Städten und
Märkten hingegen durch einen Königlichen
Commissaire, oder durch das einschlägige
Land: oder Gutsherrliche Gericht.
Die übrigen Magistraks Glieder, das
Canzley nebst dem Unter-PDersenal, wer-