Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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de-Vermoͤgens auf eine ihre Subsistenz si- 
chernde Weise besoldet werden. 
Das gesammte nsthige Canzley= und 
Amtediener Personal wird gleichfalls nach 
einem festzusetzenden Regulativ besoldet. 
§. 51. Die Amts= Kleidung des Ma- 
gistrats ist schwarz; — die Mitglieder dersel- 
ben tragen in den Städten erster und zwey- 
ter Classe einen Degen. 
Der zeitlichen Bürgermeistern ist gestat- 
tet: 
a) in den Städten der ersten Classe eine 
goldene Medaille an einer goldenen 
Kette, 
b) in den Seäddten der zweyten Classe eine 
gleiche Medaille an einem hellblauen, 
Bande, 
) in den Städten und Märkten der drit 
ten Classe eine Medaille von Silber 
an einem gleichen Bande 
in ihrem Amte und bey allen öffentlichen 
Gelegenheiten an dem Halse zu tragen. 
Diese Medaillen zeigen auf der Vor- 
derseite das Brustbild des Regenten, und 
auf der Kehrseite das Wappen der Stadt 
oder des Marktes. — Sie sind Eigenthum 
der Gemeinde, aus deren Mitteln sie an- 
geschafft werden. 
6. 52. Die Wahl des gesammten Mas 
gistrats kommt den Gemeinde Bevollmäch= 
tigten zu. 
Für den gegenwärtigen ersten Fall solr 
len die in den Städten für das Gemeinde? 
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und Stiftungs-Vermoͤgen bereits angestellten 
Cemmunal: und Stiftungs-Administratoren 
in den neuen Magistrat sogleich als Bür- 
germeister oder Rechtskundige Räthe eintre- 
ten, wenn sie sich durch eine getreue Amts= 
führung und durch Ordnungsmäßige Ueber- 
habe ihres bisherigen Amtes auszeichnen, 
und die Gemeinde-Bevollmächtigten keine, 
erheblichen Einwendungen gegen sie vor- 
bringen. 
I. 55. In den Städten erster Classe 
wird die Wahl jedesmal durch einen König: 
lichen Commissaire aus der Mitte der Kreis- 
Regierung, in den übrigen Städten und 
Märkten aber durch den Königlichen Com- 
missaire, oder durch die betreffenden Land? 
und Guteherrlichen Gerichte geleitet. 
Die von den Gemeinde-Bevollmächeig- 
ten gewählten Individuen müssen, mit bey- 
gefügtem Gutachten, in den Städten 
der ersten Classe dem Ministerium des In- 
nern, in den Städten der übrigen Classen 
aber der betreffenden Kreis-Regierung zur 
Bestätigung angezeigt werden. 
G. 54. Nach erfolgter Bestätigung ge- 
schieht die Verpflichtung und Einweisung 
der Bürgermeister, in Gegenwart der Ge- 
meinde-Bevollmächtigten, in den Städten 
erster Classe durch eine besondere Regierungs- 
Commission, in den übrigen Städten und 
Märkten hingegen durch einen Königlichen 
Commissaire, oder durch das einschlägige 
Land: oder Gutsherrliche Gericht. 
Die übrigen Magistraks Glieder, das 
Canzley nebst dem Unter-PDersenal, wer-
	        
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