Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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den durch den Buͤrgermeister in Pflichten 
genommen. 
II. 
Wirkungskreis der Magistr ate. 
A. Näcksichtlich der eigentlichen Gemeinde- 
Angelegenheiten. 
G. 55. Der Magistrat übt als Vor- 
steher der Gemeinde alle der bürgerli- 
chen Corporation zustehenden Rechte im gan- 
zen Umfauge des Gemeinde-Bezirkes aus, 
und sämmtliche Gemeinde Glieder sind ihm 
in dieser Bezlehung untergeben. 
§&. 50. Diejenigen Gemeinde: Glieder, 
welche der bürgerlichen Gemeinde nur durch 
den Besitz einer in der städtischen Markung 
liegenden Realität angehren, sind dem Ma- 
gistrate als Vorsteher der Gemeinde 
nur in Beziehung auf diese Besitzungen, — 
in ihren persönlichen Verhälenissen aber 
derjenigen Obrigkeit untergeben, unter wel- 
cher sie gemäß ihres Standes oder ihrer 
Dienstes Werhälnisse stehen. 
§. 57. Alle öffentlichen Institute, die 
zur Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes 
der Gemeinde errichtet sind, und aus Ge, 
meinde: Mitteln erhalten werden, stehen, 
mit dem dabey angestellten Personal, unter 
seiner Aufsicht und Leltung. 
G. 58. Die Stadt= und Marktschreiber, 
so wie die höheren städtischen Bedienstete#n 
werden von dem Magistrate beuehmlich mit 
dem Gemeinde Ausschuße, unter Bestäti" 
guhg der Kreis-Regierungen, gewählt und 
angestellt. 
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Die Austellung des Canzley-Personals 
und der Dienerschaft kömmt dem Magi- 
strate zu. 
F. 50. Er verwaltet das gesammte Com- 
munal= und das leocale Steiftungs-Verms- 
gen durch die in seiner Mitte befindlichen 
Stadt= oder Markts= Kämmerer und Siifte 
ungs: Verwalter, nach den hierüber gegebe- 
nen besonderen Vorschriften. 
Die Rechnungen über die Verwaltung 
des Gemeinde= und Stiftunge-Vermögens 
müssen hiernach von den Verwaltern ihm 
jahrlich abgelegt werden, welcher sie den Ge- 
meinde: Bevollmächtigten zur Emsicht und 
schriftlichen Erinnerung vorlegt, und mit 
diesen der Kreis: Regierung zur Rewvision 
einschickt. 
Die Rechnungen über das Cultus-Ver 
mögen müssen jedesmal auch den betreffenden 
Orts-farrern zur Einsicht und Erinnerung 
mitgetheilt, und ihre Erklärung über dieselbe 
der Einsendung an die höhere Sielle beyge- 
fügt werden. 
ð. 60. Er sorgt für die Eerhaltung der 
Gemeinde: Güter und für die Erfüllung der 
Gemeinde: Berbindlichkeiten. 
6G. ö1. Er ordnet an, und vertheilet dle 
Umlagen, so wie die übrigen Gemeinde ka- 
sten bey Militalre-Einquartirungen und Durch- 
märschen, nach den hierüber bestehenden be- 
sonderen Verordnungen. 
G. 62. Er hat die Aufi#ohme der Bür- 
ger und Schutzverwandten, und ertheilet die 
Heuraths" Bewilligungen. 
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