Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Classen und Verhaͤltnisse der Staͤdte, durch 
ein besonders Regulativ naͤher bestimmt 
werden. 
4. Capitel. 
Von dem Gemeinde = Ausschusse, 
oder den Gemeinde = Bevollmäcch- 
tigten. 
1. 
[Bestellung derselben. 
§. 74. Die Gemeinde= Glieder, welche 
das volle Staatsbürgerrecht haben, wählen, 
unter der Aussicht eines Königlichen Commis- 
saire's, aus ihrer Mirte durch Stimmen Mehr- 
heit eine bestimmte Anzahl von Wahlmän= 
nern, welche 
bey den Städten der I. Classe, die über 
2000 Gemeinde. Glieder zählen, den Josten, 
bey jenen unter 1000 Gemeinde Gliedern 
den zostes. 
bey den Staͤdten der II. Classe den 20sten 
und bey jenen der III. Cl. den 10ten Theil 
der wahlfähigen Gemeinde-Glieder beträgt. 
Die Stádte werden zur Vornahme dies 
ser Wahl in verhältnißmäßige Bezirke abge- 
theilt, und auf jeden wird die ihn treffende 
Anzahl der Wahlmänner ausgeschlagen. 
. 3. Smmtliche in obiger Art er#- 
nannte.Wahlmänner versammeln sich hierauf 
in dem Gemeindehause, und wählen, unter 
gleichmäßiger Aufsicht durch relative Stim- 
men-Mehrheit die Gemeinde= Bevollmäch= 
tigten als Reprdsentanten der Gemeinde: 
Corporation. 
  
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H. 76. Fär die Stelle eines Gemeinde 
Bevollmächeigeen sind nur diejenigen wähl- 
bar, welche, nebst dem vollen Staatsbür- 
gerrechte, 
a) in den Staͤdten der ersten Clase im 
hoͤchstbesteuerten Drittheile, 
b) in den Staͤdten der zweyten Classe in 
der höchst besteuerten Hälfte, und 
) in den Steldten und Märkren der dritten 
Elasse in den höchst besteuerten zwe#- 
Drittheilen sich befinden. 
Bey Berechnung der Besteuerung wird 
nur der Gesammt= Betrag der Haus, Ges 
werber und Rustical= Steuern, die in der 
Gemeinde-Markung enteichtet wer- 
den, In Anschlag gebracht. 
§. 77. Nur erwiesene körperllche oder 
geistige Unf#higkeic oder ein sechzigjähriges 
Alter, sind gültige Entschuldiungs-Ursachen, 
wegen welcher ein Gemeinde Glied dle 
Stelle eines Bevollmächtigteen ablehnen kann. 
Auch diejenigen, welche nach F. 56 der 
bürgerlichen Gemeinde nur rücksichtlich ihrer 
besteuerten Besitzungen angehören, sind nicht 
verbunden, die Stelle eines Gemeinde: Bes 
vollmächtigten anzunehmen. 
S. 78.Ausgeschlossen sind: 
a) Personen weiblichen Geschlechts, wenn 
sie auch Gemeinde Recht besitzen; 
b) Minderjährige, wie auch diejenigen, wels- 
che unter Curatel stehen; 
c) Personen, die wegen eines angeschuldigten 
Verbrechens, oder eines nach dem all- 
gemeinen Strafgesetbbuche verpönten Ver- 
gehens, in einer gerichtlichen Unrersu-
	        
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