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Classen und Verhaͤltnisse der Staͤdte, durch
ein besonders Regulativ naͤher bestimmt
werden.
4. Capitel.
Von dem Gemeinde = Ausschusse,
oder den Gemeinde = Bevollmäcch-
tigten.
1.
[Bestellung derselben.
§. 74. Die Gemeinde= Glieder, welche
das volle Staatsbürgerrecht haben, wählen,
unter der Aussicht eines Königlichen Commis-
saire's, aus ihrer Mirte durch Stimmen Mehr-
heit eine bestimmte Anzahl von Wahlmän=
nern, welche
bey den Städten der I. Classe, die über
2000 Gemeinde. Glieder zählen, den Josten,
bey jenen unter 1000 Gemeinde Gliedern
den zostes.
bey den Staͤdten der II. Classe den 20sten
und bey jenen der III. Cl. den 10ten Theil
der wahlfähigen Gemeinde-Glieder beträgt.
Die Stádte werden zur Vornahme dies
ser Wahl in verhältnißmäßige Bezirke abge-
theilt, und auf jeden wird die ihn treffende
Anzahl der Wahlmänner ausgeschlagen.
. 3. Smmtliche in obiger Art er#-
nannte.Wahlmänner versammeln sich hierauf
in dem Gemeindehause, und wählen, unter
gleichmäßiger Aufsicht durch relative Stim-
men-Mehrheit die Gemeinde= Bevollmäch=
tigten als Reprdsentanten der Gemeinde:
Corporation.
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H. 76. Fär die Stelle eines Gemeinde
Bevollmächeigeen sind nur diejenigen wähl-
bar, welche, nebst dem vollen Staatsbür-
gerrechte,
a) in den Staͤdten der ersten Clase im
hoͤchstbesteuerten Drittheile,
b) in den Staͤdten der zweyten Classe in
der höchst besteuerten Hälfte, und
) in den Steldten und Märkren der dritten
Elasse in den höchst besteuerten zwe#-
Drittheilen sich befinden.
Bey Berechnung der Besteuerung wird
nur der Gesammt= Betrag der Haus, Ges
werber und Rustical= Steuern, die in der
Gemeinde-Markung enteichtet wer-
den, In Anschlag gebracht.
§. 77. Nur erwiesene körperllche oder
geistige Unf#higkeic oder ein sechzigjähriges
Alter, sind gültige Entschuldiungs-Ursachen,
wegen welcher ein Gemeinde Glied dle
Stelle eines Bevollmächtigteen ablehnen kann.
Auch diejenigen, welche nach F. 56 der
bürgerlichen Gemeinde nur rücksichtlich ihrer
besteuerten Besitzungen angehören, sind nicht
verbunden, die Stelle eines Gemeinde: Bes
vollmächtigten anzunehmen.
S. 78.Ausgeschlossen sind:
a) Personen weiblichen Geschlechts, wenn
sie auch Gemeinde Recht besitzen;
b) Minderjährige, wie auch diejenigen, wels-
che unter Curatel stehen;
c) Personen, die wegen eines angeschuldigten
Verbrechens, oder eines nach dem all-
gemeinen Strafgesetbbuche verpönten Ver-
gehens, in einer gerichtlichen Unrersu-