Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Er hat zu sorgen, daß die Veränderun= 
gen, welche mit den Besitzungen in einer 
Dorfs-Gemeinde durch Kauf, Tausch u. dgl. 
sich zurcagen, in dem Lagerbuche bemerke und 
nachgetragen werden. " 
Er hut die Aufbewahrung des Duplicaks 
der bey dem Pfarramte jährlich gefährten 
Tauf-, Trau= und Sterb-Register, unter vor- 
gängiger Beglaubigung und Siegelung des 
Pfarramtes zu übernehmen. 
K. 10 1. Die Verwaltung der eigentlichen 
Gemeinde= Angelegenheiten selbst ist dem ge- 
sammten Ausschuße anvertraut. 
Diesem steht hiernach zu 
1) die Einwilligung zur Aufnahme der Ge 
meinde Glieder, so wie der Schuhver- 
wandten; wobey, in dem Falle, daß die 
Einwilligung ohne hinreichende Gründe 
verweigert werden sollte, dte unmittelbar 
vorgesetzte höhere Policey: Behörde ent, 
scheider: 
2) die Aufnahme und Anstellung des Dorf- 
wächters, des Flur: und des Nacht- 
wächters: 
ferner 
3) die Besorgung der gesammten Armen" 
Pflege in dem Gemeinde-Bezirke, nach 
den hierüber bestehenden Verordnungen; 
4) die Mitwirkung in der Aufssicht auf das 
Schulwesen in den Gemeinden; 
5) das gesammte Gemeinde= Bauwesen 
unter Beyziehung der Sachverständigen. 
6) die Regulirung und Vertheilung der Ge- 
meinde-Dienste und Gemeinde-Umlagen. 
6. 02. Ein vorzüglicher Gegenstand 
der Pflichten und Obsorge des Gemeinde- 
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Ausschusses ist die Verwaltung des Ge- 
meinde und Local" Selftungs- 
Vermögens. Diese wird durch die auf- 
gestellten Gemeinde: und Stiftungs-Ple- 
ger, als Mitglieder des Gemeinde: Aus- 
schußes, vollzogen, welche jedoch, gleichwie die 
Stade-Kämmerer und Seistungs-Verwalter 
bey den Magistcaten, in allen wichtigen Ver- 
waltungs: Angelegenheiten (F. 62.) bloß 
mit Ausnahme der ständigen Einnahmen und 
Ausgaben, an die nach der Stimmenmehr 
heit zu fassenden Beschlüsse des gesammten 
Ausschusses, bey Gegenständen des Culeus- 
Vermägens aber insbesondere an die Einwil- 
ligung des treffenden Pfarrers, gebunden sind. 
#. 103. Der Ausschuß selbst ist schuldig, 
in den unten bey den Magistraten 6. 123. 
vorgeschriebenen wichtigen Fällen jedesmal 
die Genehmigung des competenten band? 
oder Gutsherrlichen Gerichtes einzuhohlen. 
C. 1103. Da die Gemeinde durch ihre be- 
sonderen Bevollmächti zten bey dem Gemein- 
de: Ausschuße vertreten wird, so ist sie nur 
1) über Erwerbungen, Vertheilungen oder 
Verdußerungen von Gemeinde:-Realicch 
ten und nutzbaren Rechten, 
2) beny Regulirung 
o) neuer GemeindeDienste, 
b) der Gemeinde: Umlagen, 
3) bey Aufnahme eines DPassio-Capitals 
für die Gemeinde, 
4) bey der Aufnahme neuer Anstedler, 
zur Abgabe ihrer Erkldrung durch den Ge“ 
meinde: Borsteher zu versammeln, welche 
dem an die vorgesehte Behörde zu erstarten- 
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