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Er hat zu sorgen, daß die Veränderun=
gen, welche mit den Besitzungen in einer
Dorfs-Gemeinde durch Kauf, Tausch u. dgl.
sich zurcagen, in dem Lagerbuche bemerke und
nachgetragen werden. "
Er hut die Aufbewahrung des Duplicaks
der bey dem Pfarramte jährlich gefährten
Tauf-, Trau= und Sterb-Register, unter vor-
gängiger Beglaubigung und Siegelung des
Pfarramtes zu übernehmen.
K. 10 1. Die Verwaltung der eigentlichen
Gemeinde= Angelegenheiten selbst ist dem ge-
sammten Ausschuße anvertraut.
Diesem steht hiernach zu
1) die Einwilligung zur Aufnahme der Ge
meinde Glieder, so wie der Schuhver-
wandten; wobey, in dem Falle, daß die
Einwilligung ohne hinreichende Gründe
verweigert werden sollte, dte unmittelbar
vorgesetzte höhere Policey: Behörde ent,
scheider:
2) die Aufnahme und Anstellung des Dorf-
wächters, des Flur: und des Nacht-
wächters:
ferner
3) die Besorgung der gesammten Armen"
Pflege in dem Gemeinde-Bezirke, nach
den hierüber bestehenden Verordnungen;
4) die Mitwirkung in der Aufssicht auf das
Schulwesen in den Gemeinden;
5) das gesammte Gemeinde= Bauwesen
unter Beyziehung der Sachverständigen.
6) die Regulirung und Vertheilung der Ge-
meinde-Dienste und Gemeinde-Umlagen.
6. 02. Ein vorzüglicher Gegenstand
der Pflichten und Obsorge des Gemeinde-
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Ausschusses ist die Verwaltung des Ge-
meinde und Local" Selftungs-
Vermögens. Diese wird durch die auf-
gestellten Gemeinde: und Stiftungs-Ple-
ger, als Mitglieder des Gemeinde: Aus-
schußes, vollzogen, welche jedoch, gleichwie die
Stade-Kämmerer und Seistungs-Verwalter
bey den Magistcaten, in allen wichtigen Ver-
waltungs: Angelegenheiten (F. 62.) bloß
mit Ausnahme der ständigen Einnahmen und
Ausgaben, an die nach der Stimmenmehr
heit zu fassenden Beschlüsse des gesammten
Ausschusses, bey Gegenständen des Culeus-
Vermägens aber insbesondere an die Einwil-
ligung des treffenden Pfarrers, gebunden sind.
#. 103. Der Ausschuß selbst ist schuldig,
in den unten bey den Magistraten 6. 123.
vorgeschriebenen wichtigen Fällen jedesmal
die Genehmigung des competenten band?
oder Gutsherrlichen Gerichtes einzuhohlen.
C. 1103. Da die Gemeinde durch ihre be-
sonderen Bevollmächti zten bey dem Gemein-
de: Ausschuße vertreten wird, so ist sie nur
1) über Erwerbungen, Vertheilungen oder
Verdußerungen von Gemeinde:-Realicch
ten und nutzbaren Rechten,
2) beny Regulirung
o) neuer GemeindeDienste,
b) der Gemeinde: Umlagen,
3) bey Aufnahme eines DPassio-Capitals
für die Gemeinde,
4) bey der Aufnahme neuer Anstedler,
zur Abgabe ihrer Erkldrung durch den Ge“
meinde: Borsteher zu versammeln, welche
dem an die vorgesehte Behörde zu erstarten-
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