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nach den Bestimmungen des pragmatischen
Familien= Gesetzes.
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Dle Reichs-Verwesung trite ein:
a) während der Minderjährigkeit des Mo-
narchen;
b) wenn derselbe an der Ausübung der
Regierung auf längere Zeit verhindert
ist, und für die Verwaltung des Reichs
nicht selbst Vorsorge getroffen hat,
oder treffen kann.
10.
Dem Monarchen steht es frey, unter
den volljaͤhrigen Prinzen des Hauses, den
Reichs-Verweser fuͤr die Zeit der Minder-
jahrigkeit seines Nachfolgers zu wählen.
In Ermanglung einer solchen Bestim-
mung gebührt die Reichs-Verwesung dem-
jenigen vollsährigen Agnaten, welcher nach
der festgesetzten Erbfolge-Ordnung der Näch-
ste ist.
Wäre der Prinz, welchem dieselbe nach
obiger Bestimmung gebührt, selbst noch min-
derjährig, oder durch ein sonstiges Hinder=
niß abgehalten, die Regentschaft zu über-
nehmen, so fällt sie auf denjenigen Agnaten,
welcher nach ihm der Nächste ist.
S. 11.
Sollte der Monarch durch irgend eine
Ursache, die in ihrer Wirkung länger als
ein Jahr dauert, an der Ausübung der Re-
gierung gehindert werden, und für diesen
Fall nicht selbst Vorsehung getroffen haben,
oder treffen können, so findet mit Zustim-
mung der Stände, welchen die Verhinde-
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rungs-Ursachen anzuzeigen sind, gleichfalls
die für den Fall der Minderjährigkeit be-
stimmte gesetzliche Regentschaft statt.
. 12.
Wenn der Koͤnig nach H. 10. den Reichs-
Verweser fuͤr den Fall der Minderjaͤhrigkeit
ernennt, so wird die daruͤber ausgefertigte
Urkunde durch denjenigen Minister, welchem
die Verrichtungen eines Ministers des Koͤ-
niglichen Hauses übertragen sind, im Haus-
Archiv bis zum Ableben des Monarchen
ausbewahrt, und dann dem Gesamme-
Staats= Ministerium zur Einsicht und öffent-
lichen Bekanntmachung vorgelegt. Dem
Reichs-Verweser wird die über seine Er-
nennung ausgefertigte Urkunde zugleich mirt
getheilt.
. 13.
Wenn kein zur Reichs-Verwesung geetg-
neter Agnat vorhanden ist, der Monarch
jedoch eine verwittibte Königin hinterläßt,
so gebührt dieser die Reichs-Verwesung.
In Ermanglung derselben aber über-
nimmt sie jener Kron-Beamte, welchen der
letzte Monarch hiezu ernennt, und wenn von
demselben keine solche Bestimmung getroffen
ist, so geht ste an den ersten Kron-Beam-
ten über, welchem kein gesetzliches Hinder-
niß entgegen stehr.
. 14.
In jedem Falle gebührt einer verwittib-
ten Königin unter der Aufsicht des Reichs-
Verwesers die Erziehung ihrer Kinder nach
den in dem Familien: Gesetze hierüber ent-
haltenen nähern Bestimmungen.