Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

107 
nach den Bestimmungen des pragmatischen 
Familien= Gesetzes. 
*'“ 
Dle Reichs-Verwesung trite ein: 
a) während der Minderjährigkeit des Mo- 
narchen; 
b) wenn derselbe an der Ausübung der 
Regierung auf längere Zeit verhindert 
ist, und für die Verwaltung des Reichs 
nicht selbst Vorsorge getroffen hat, 
oder treffen kann. 
10. 
Dem Monarchen steht es frey, unter 
den volljaͤhrigen Prinzen des Hauses, den 
Reichs-Verweser fuͤr die Zeit der Minder- 
jahrigkeit seines Nachfolgers zu wählen. 
In Ermanglung einer solchen Bestim- 
mung gebührt die Reichs-Verwesung dem- 
jenigen vollsährigen Agnaten, welcher nach 
der festgesetzten Erbfolge-Ordnung der Näch- 
ste ist. 
Wäre der Prinz, welchem dieselbe nach 
obiger Bestimmung gebührt, selbst noch min- 
derjährig, oder durch ein sonstiges Hinder= 
niß abgehalten, die Regentschaft zu über- 
nehmen, so fällt sie auf denjenigen Agnaten, 
welcher nach ihm der Nächste ist. 
S. 11. 
Sollte der Monarch durch irgend eine 
Ursache, die in ihrer Wirkung länger als 
ein Jahr dauert, an der Ausübung der Re- 
gierung gehindert werden, und für diesen 
Fall nicht selbst Vorsehung getroffen haben, 
oder treffen können, so findet mit Zustim- 
mung der Stände, welchen die Verhinde- 
108 
rungs-Ursachen anzuzeigen sind, gleichfalls 
die für den Fall der Minderjährigkeit be- 
stimmte gesetzliche Regentschaft statt. 
. 12. 
Wenn der Koͤnig nach H. 10. den Reichs- 
Verweser fuͤr den Fall der Minderjaͤhrigkeit 
ernennt, so wird die daruͤber ausgefertigte 
Urkunde durch denjenigen Minister, welchem 
die Verrichtungen eines Ministers des Koͤ- 
niglichen Hauses übertragen sind, im Haus- 
Archiv bis zum Ableben des Monarchen 
ausbewahrt, und dann dem Gesamme- 
Staats= Ministerium zur Einsicht und öffent- 
lichen Bekanntmachung vorgelegt. Dem 
Reichs-Verweser wird die über seine Er- 
nennung ausgefertigte Urkunde zugleich mirt 
getheilt. 
. 13. 
Wenn kein zur Reichs-Verwesung geetg- 
neter Agnat vorhanden ist, der Monarch 
jedoch eine verwittibte Königin hinterläßt, 
so gebührt dieser die Reichs-Verwesung. 
In Ermanglung derselben aber über- 
nimmt sie jener Kron-Beamte, welchen der 
letzte Monarch hiezu ernennt, und wenn von 
demselben keine solche Bestimmung getroffen 
ist, so geht ste an den ersten Kron-Beam- 
ten über, welchem kein gesetzliches Hinder- 
niß entgegen stehr. 
. 14. 
In jedem Falle gebührt einer verwittib- 
ten Königin unter der Aufsicht des Reichs- 
Verwesers die Erziehung ihrer Kinder nach 
den in dem Familien: Gesetze hierüber ent- 
haltenen nähern Bestimmungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.