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der Regentschaft geschlossen, und der Re-
gierungs-Antritt des Koͤnigs wird in der
Residenz und in dem ganzen Königreiche
severlich kund gemachr.
Titel III.
Von dem Staatsgute.
G. 1.
Der ganze Umfang des Koͤnigreichs
Baern bildet eine einzige untheilbare un-
verußerliche Gesammt-Masse aus sämmre-
lichen Bestandtheilen an Landen, Leuten,
Herrschaften, Gütern, Regalien und Ren-
ten mit allem Zugehör.
Auch alle neuen Erwerbungen aus Privat-
Titeln, an unbeweglichen Gütern, sie ms-
gen in der Haupt#: oder Reben inie ge-
schehen, wenn der erste Erwerber während
seines Lebens nicht darüber verfügt hat,
kommen in den Erbgang des Mannsstam-
mes, und werden als der Gesammt-Masse
einverleibt angesehen.
2.
Zu dem unveräußerlichen Staatsgute,
welches im Falle einer Sonderung des
Srtaats= Vermögens von der Privat-Ver-
lassenschaft in das Inventar der letztern
nicht gebracht werden darf, gehbören:
1) Alle Archive und Registraturen;
#a) Alle öffentlichen Anstalten und Gebäude
mit ihrem Zugehör:;
3) Alles Geschütz, Munition, alle Mili-
taire-Magazine und was zur Landes=
wehr nöthig ist;
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4) Alle Einrichtungen der Hof-Capellen
und Hof-Aemter mie allen Mobllien,
welche der Aufsicht der Hof-Stäbe und
Hof-Intendanzen anvertraur, und zum
Bedarf oder zum Glanze des Hofes be-
stimmt sind;
5) Alles, was zur Einrichtung oder zur
Zierde der Residenzen und Lustschlößer
dienet;
6) Der Hausschatz und was von dem Erb-
lasser mit demselben bereits vereiniget
worden ist;
7) Alle Sammlungen für Künste und Wis-
senschaften, als: Bibliorheken, physt-
calische, Maturalien= und Münz-Cabl'
nette, Antiquitähten, Statüen, Stern-
warten mit ihren Instrumenten, Ges
mählde= und Kupferstich: Sammlun=
gen und sonstige Gegenstände, die zum
öffentlichen Gebrauche oder zur Beför=
derung der Künste und Wissenschaften
bestimmt sind;
3) Alle vorhandenen Vorräthe an baarem
Gelde und Capitalien in den Staats-=
Kassen oder an Naturalten. bey den Aem-
tern, samt allen Ausständen an Staats=
gefaͤllen;
9) Alles, was aus Mitteln des Staats
erworben wurde.
3.
Sämmtliche Bestandtheile des Staaes
guts sind, wie bereits in der Pragmatik
vom 20. October 18o0# bestimmt war, aus
welcher die nach den veränderten Verhaͤlt-
nissen hierüber noch geltenden Bestimmun-