Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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gen in gegenwaͤrtige Verfassungs-Urkunde 
uͤbertragen sind, auf ewig unveraͤußerlich, 
vorbehaltiich der unten folgenden Modifica- 
tionen. 
Voriuͤglich sollen, ohne Ausnahme, alle 
Rechte der Souverainetat bey der Primo- 
genitur ungetheilt und unveraͤußert erhalten 
werden. 
. 4. 
Als Veraͤußerung des Staatsguts ist 
anzusehen, nicht nur jeder wirkliche Ver- 
kauf, sondern auch eine Schenkung unter 
den Lebenden, oder eine Vergebung durch 
eine lehte Willens-Verordnung, Verlei- 
hung neuer Lehen, oder Beschwerung mit 
einer ewigen Last, oder Verpfändung oder 
Hingabe durch einen Vergleich gegen An- 
nahme einer Summe Geldes. 
Auch kann keinem Staatsbürger eine 
Befceyung von den öffentlichen Lasten be- 
williget werden. 
*t 
Die bisher zu Belohnung vorzüglicher 
dem Sgaate geleisteter Dienste verliehenen 
Lehen, Staats-Domainen und Renten sind 
von obigem Verbote ausgenommen. 
Auch steht dem Könige die Wiederver- 
leihung heimfallender Lehen jederzeit frey. 
Zu Belohnung großer und bestimmter 
dem Sgaate geleisteter Dienste können auch 
andere Staats Domainen oder Renten, je- 
doch mit Zustimmung der Stände, in der 
Eigenschaft als Mannlehen der Krone ver- 
lirhen werden. 
Anwartschaften auf künftige der Krone 
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heimfallende Guͤter, Renten und Rechte, 
koͤnnen eben so wenig als auf Aemter oder 
Wuͤrden ertheilt werden. 
. 6. 
Unter dem Veräußerungs-Verbete sind 
serner nicht begrifsen: 
1) alle Staats-Handlungen des Monar- 
chen, welche innerhalb der Grenzen des 
Ihm zustehenden Regierungs-Rechts 
nach dem Zwecke und zur Wohlfahrt 
des Staats mit Auswärtigen oder mit 
Unterthanen im Lande über Stamm- 
und Staatsgüter vorgenommen werden; 
insbesondere was 
2) an einzelnen Gütern und Gefällen zur 
Beendigung eines anhängigen Rechts- 
streits gegen Erhaltung oder Erlangung 
anderer Güter, Renten oder Rechte, 
oder zur Grenzberichtigung mit benach- 
barten Staaten, gegen andern ange- 
messenen Ersatz abgerreten wird; 
3) Was gegen andere Realitäten und Rechte 
von gleichem Werthe vertauscht wird; 
4) Alle einzelnen Verdußerungen oder Ver- 
ä nderungen, welche bey den Staatsgü- 
tern dem Staatszwecke gemäß, und in 
Folge der bereits erlassenen Vorschrif- 
ten nach richtigen Grundsätzen der fort- 
schreitenden Staatswirthschaft zur Ber 
förderung der Landes-Cultur oder sonst 
zur Wohlfahrt des Landes, oder 
zum Besten des Staats= Aerars, und 
zur Aufhebung einer nachtheiligen 
Selbstoerwaltung für gur gefunden 
werden.
	        
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