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gen in gegenwaͤrtige Verfassungs-Urkunde
uͤbertragen sind, auf ewig unveraͤußerlich,
vorbehaltiich der unten folgenden Modifica-
tionen.
Voriuͤglich sollen, ohne Ausnahme, alle
Rechte der Souverainetat bey der Primo-
genitur ungetheilt und unveraͤußert erhalten
werden.
. 4.
Als Veraͤußerung des Staatsguts ist
anzusehen, nicht nur jeder wirkliche Ver-
kauf, sondern auch eine Schenkung unter
den Lebenden, oder eine Vergebung durch
eine lehte Willens-Verordnung, Verlei-
hung neuer Lehen, oder Beschwerung mit
einer ewigen Last, oder Verpfändung oder
Hingabe durch einen Vergleich gegen An-
nahme einer Summe Geldes.
Auch kann keinem Staatsbürger eine
Befceyung von den öffentlichen Lasten be-
williget werden.
*t
Die bisher zu Belohnung vorzüglicher
dem Sgaate geleisteter Dienste verliehenen
Lehen, Staats-Domainen und Renten sind
von obigem Verbote ausgenommen.
Auch steht dem Könige die Wiederver-
leihung heimfallender Lehen jederzeit frey.
Zu Belohnung großer und bestimmter
dem Sgaate geleisteter Dienste können auch
andere Staats Domainen oder Renten, je-
doch mit Zustimmung der Stände, in der
Eigenschaft als Mannlehen der Krone ver-
lirhen werden.
Anwartschaften auf künftige der Krone
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heimfallende Guͤter, Renten und Rechte,
koͤnnen eben so wenig als auf Aemter oder
Wuͤrden ertheilt werden.
. 6.
Unter dem Veräußerungs-Verbete sind
serner nicht begrifsen:
1) alle Staats-Handlungen des Monar-
chen, welche innerhalb der Grenzen des
Ihm zustehenden Regierungs-Rechts
nach dem Zwecke und zur Wohlfahrt
des Staats mit Auswärtigen oder mit
Unterthanen im Lande über Stamm-
und Staatsgüter vorgenommen werden;
insbesondere was
2) an einzelnen Gütern und Gefällen zur
Beendigung eines anhängigen Rechts-
streits gegen Erhaltung oder Erlangung
anderer Güter, Renten oder Rechte,
oder zur Grenzberichtigung mit benach-
barten Staaten, gegen andern ange-
messenen Ersatz abgerreten wird;
3) Was gegen andere Realitäten und Rechte
von gleichem Werthe vertauscht wird;
4) Alle einzelnen Verdußerungen oder Ver-
ä nderungen, welche bey den Staatsgü-
tern dem Staatszwecke gemäß, und in
Folge der bereits erlassenen Vorschrif-
ten nach richtigen Grundsätzen der fort-
schreitenden Staatswirthschaft zur Ber
förderung der Landes-Cultur oder sonst
zur Wohlfahrt des Landes, oder
zum Besten des Staats= Aerars, und
zur Aufhebung einer nachtheiligen
Selbstoerwaltung für gur gefunden
werden.