Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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. 7. 
In allen diesen Faͤllen (F. 6.) duͤrfen 
jedoch die Staars-Einkünfte nicht geschms- 
lert, sondern es soll als Ersaß entweder 
eine Dominical Rente — wo möglich in 
Getreide, dafür bedungen, oder der Kauf- 
schilling zu neuen Erwerbungen oder zur 
zeitlichen Aushülfe des Schuldentilgungs- 
Fonds, oder zu andern das Wohl des Lan- 
des bezielenden Absichten verwendet werden. 
Mit dem unter dem Staatsgute begriffe- 
nen beweglichen Vermögen (§. a.) kann 
der Monarch nach Zeit und Umständen 
zweckmäßige Veränderungen und Verbesse- 
trungen vornehmen. 
Titel W. 
Von allgemeinen Rechten und 
Pflichten. 
. 1. 
Zum vollen Genuße aller buͤrgerlichen, 
öffentlichen und Privatrechte in Baiern, 
wird das Indigenat erfordert, welches ent- 
weder durch die Geburt oder durch die 
Naturalisirung nach den nähern Bestim- 
mungen des Edictes über das Indigenat 
erworben wird. (Beylage I.) 
G. 2. 
Das Baierische Staats-Buͤrgerrecht 
wird durch das Indigenat bedingt, und geht 
mit demselben verloren. 
. 3. 
Rebst diesem wird zu dessen Ausübung 
noch erfordert: 
e) die gesetzliche Volljährigkeit; 
  
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b) die Anfäßigkeit im Königreiche, ent- 
weder durch den Besiß besteuerter Grün- 
de, Renten oder Rechte, oder durch 
die Ausübung besteuerter Gewerbe, 
oder durch den Eintrite in ein öffent- 
liches Amt. 
G. 4. 
Kron, Aemter, oberste Hof-Aemter, Ci- 
vil: Staatsdienste und oberste Militaire= 
Stellen, wie auch Kirchen-Aemter oder 
Pfründen können nur Eingebornen oder 
verfassungemäßig Naturalisteten ereheilt 
werden. 
*iol 
Jeder Baler ohne Unterschied kann zu 
allen Civil= Militcaire: und Kirchen= Aem- 
tern oder Pfründen gelangen. 
** 
In dem Umfange des Reichs kann keine 
Eeibetgenschaft bestehen, nach den nähern 
Bestimmungen des Edictes vom z. Au- 
gust 1808. 
G. 7. 
Alle ungemessenen Frohnen sollen in 
Gemessene umgeandert werden, und auch 
diese ablösbar seyn. 
S. 8. 
Der Staat gewährt jedem Einwohner 
Sicherheit seiner Person, seines Eigen- 
thums und seiner Rechte. 
Niemand darf seinem ordentlichen Rich- 
ter entzegen werden. 
Riemand darfverfolge oder verhaftet wer- 
den, als in den durch die Gesetze bestimmten 
Fällen, und in der geseßlichen Form.
	        
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