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. 7.
In allen diesen Faͤllen (F. 6.) duͤrfen
jedoch die Staars-Einkünfte nicht geschms-
lert, sondern es soll als Ersaß entweder
eine Dominical Rente — wo möglich in
Getreide, dafür bedungen, oder der Kauf-
schilling zu neuen Erwerbungen oder zur
zeitlichen Aushülfe des Schuldentilgungs-
Fonds, oder zu andern das Wohl des Lan-
des bezielenden Absichten verwendet werden.
Mit dem unter dem Staatsgute begriffe-
nen beweglichen Vermögen (§. a.) kann
der Monarch nach Zeit und Umständen
zweckmäßige Veränderungen und Verbesse-
trungen vornehmen.
Titel W.
Von allgemeinen Rechten und
Pflichten.
. 1.
Zum vollen Genuße aller buͤrgerlichen,
öffentlichen und Privatrechte in Baiern,
wird das Indigenat erfordert, welches ent-
weder durch die Geburt oder durch die
Naturalisirung nach den nähern Bestim-
mungen des Edictes über das Indigenat
erworben wird. (Beylage I.)
G. 2.
Das Baierische Staats-Buͤrgerrecht
wird durch das Indigenat bedingt, und geht
mit demselben verloren.
. 3.
Rebst diesem wird zu dessen Ausübung
noch erfordert:
e) die gesetzliche Volljährigkeit;
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b) die Anfäßigkeit im Königreiche, ent-
weder durch den Besiß besteuerter Grün-
de, Renten oder Rechte, oder durch
die Ausübung besteuerter Gewerbe,
oder durch den Eintrite in ein öffent-
liches Amt.
G. 4.
Kron, Aemter, oberste Hof-Aemter, Ci-
vil: Staatsdienste und oberste Militaire=
Stellen, wie auch Kirchen-Aemter oder
Pfründen können nur Eingebornen oder
verfassungemäßig Naturalisteten ereheilt
werden.
*iol
Jeder Baler ohne Unterschied kann zu
allen Civil= Militcaire: und Kirchen= Aem-
tern oder Pfründen gelangen.
**
In dem Umfange des Reichs kann keine
Eeibetgenschaft bestehen, nach den nähern
Bestimmungen des Edictes vom z. Au-
gust 1808.
G. 7.
Alle ungemessenen Frohnen sollen in
Gemessene umgeandert werden, und auch
diese ablösbar seyn.
S. 8.
Der Staat gewährt jedem Einwohner
Sicherheit seiner Person, seines Eigen-
thums und seiner Rechte.
Niemand darf seinem ordentlichen Rich-
ter entzegen werden.
Riemand darfverfolge oder verhaftet wer-
den, als in den durch die Gesetze bestimmten
Fällen, und in der geseßlichen Form.