Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Raͤthe kann den dritten Theil der erblichen 
nicht uͤbersteigen. 
. 5. 
Die Reichs-Raͤthe haben Zutritt in die 
erste Kammer nach erreichter Vollfährig= 
keit; eine entscheidende Stimme aber kömmt 
den Prinzen des Kkniglichen Hauses erst 
mit dem Einundzwanzigsten, den übrigen 
Reichs-Räthen mit dem Fünfundzwanzig= 
sten Lebensjahre zu. 
. 6. 
Die Kammer der Reichs-Raͤthe kann 
nur dann eroͤffnet werden, wenn wenigstens 
die Haͤlfte der saͤmmtlichen Mitglieder an- 
wesend ist. 
7. 
Die zweyte Kammer der Stände-Ver- 
sammlung bildet sich 
a) aus den Grundbesitern, welche eine 
gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausüben, 
und nicht Sitz und Stimme in der 
ersten Kammer haben; 
b) aus Abgeordneten der Univerfitäten: 
g#e)aus Geistlichen der katholischen und 
protestantischen Kirche; 
d) aus Abgeordneten der Städte und 
Märkte; 
e) aus den nicht zu a) gehörigen Land- 
eigenthümern. 
. 8. 
Die Zahl der Mitglieder richtet sich im 
Ganzen nach der Zahl der Familien im 
Koͤnigreiche, in dem Verhaͤltniße, daß auf 
7600 Familien ein Abgeordneter gerechnet 
wird. 
  
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g. 9. 
Von der auf solche Art bestimmten Zahl 
stellt: 
a) die Klasse der adelichen Gutsbesitzer 
ein Achteheil; 
D) die Klasse der Geistlichen der katholischen 
und pretestantischen Kirche ein Achreheil; 
JPc) die Klasse der Städte und Märkte 
ein Viertheil; — und 
d) die Klasse der übrigen Landeigenthü- 
mer, welche keine gutsherrliche Ge- 
richtsbarkeit ausüben, zwey Vierthelle 
der Abgeordneten; 
e) jede der drey Universitaͤten ein Mitglied. 
G. Lo. 
Die jede einzelne Klasse ereffende Zahl 
von Abgeordneten wird nach den Bestim- 
mungen des über die Stände-Versammlung 
hier beygefügten besondern Edictes, auf 
die einzelnen Regierungs-Bezirke vertheilt. 
(Bepylage X.) 
. 11. 
Jede Klasse waͤhlt in jedem Regierungs- 
Bezirke die sie daselbst treffende Zahl von 
Abgeordneten nach der in dem angeführten 
Edicte vorgeschriebenen Wahlordnung für die 
sechsjäahrige Dauer der Versammlung. Die 
während derselben erledigten Stellen werden 
aus denjenigen erseht, welche den Gewähl- 
ten in der Stimmenzahl zunächst kommen. 
S. 12. 
Jedes Mitglied der Kammer der Abge- 
ordneten muß ohne Rücksicht auf Standes- 
oder Dienst: Verhäleniße ein selbstständiger 
Sctaatsbürger seyn, welcher das dreißigste
	        
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