Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Lebensjahr zuruͤckgelegt bat, und den freyen 
Gen uß eines solchen im betreffenden Bezirke 
oder Orte gelegenen Vermögens besitzt, 
welches seinen unabhängigen Unterhale 
sichert, und durch die im Edicte (Beyl. X.) 
festgesetzte Größe der jährlichen Versteuerung 
bestimmt wird. 
Er muß sich zu einer der drey christli- 
chen Religionen bekennen, und darf niemals 
einer Special-Untersuchung, wegen Verbre- 
chen oder Vergehen unterlegen haben, wovon 
er nicht gänglich freygesprochen worden ist. 
G. 13. 
Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl 
der Abgeordneten vorgenommen, und sonst 
nur in dem Falle, wenn die Kammer von 
dem Könige aufgelöset wird. 
Die austretenden Mitglieder sind wies 
der wählbar. 
S. 14. 
Der Austritt eines bereits ernannten 
Miegliedes erfolgt während der Dauer der 
Versammlung 
1) Wenn dasselbe die Realität, das Ge- 
richt, Gewerbe oder die geistliche Pfeun- 
de, welche seine Wahl für den betref- 
senden Regierungs-Bezirk, oder die 
Klasse besonders begründeten, aus wias 
immer für Veranlassungen zu besitzen 
aufhört, ohne einen gleichen Ersag in 
demselben Bezirke, Orte, oder in der- 
selben Klasse zu erwerben; 
a) Wenn das Mitglied unter der Zeit 
eine der oben (I. 1I2.) zur passtven 
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Wahlfähigkeit wesenelich erforderlichen 
Eigenschaften verliert. 
In diesen Fällen hat die Kammer der 
Abgeordneten auf die geschehene Anzeige 
und nach Vernehmung des Betheiligten zu 
entscheiden. " 
S. 15. 
Zur gültigen Constituirung der Kammer 
der Abgeordneten wird die Anwesenheit von 
wenigstens zwey Drittheilen der gewählten 
Mitglieder erfordert. 
. 16. 
Die Kammer der Reichs-Riehe wird 
gleichzeitig mit jener der Abgeordneten zu- 
sammenberufen, eröffnet und geschloßen. 
S. 17. 
Kein Mieglied der ersten oder zweyten 
Kammer darf sich in der Sitzung durch 
einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
G. 18. 
Die Anteäge über die Staats-Aufla- 
zen geschehen zuerst in der Kammer der Ab- 
geordneten, und werden dann durch diese an 
die Kammer der Reichs-Räthe gebracht. 
Alle übrigen Gegenstände können nach der 
Bestimmung des Königs der einen oder der 
andern Kammer zuerst vorgelegt werden. 
. 10. 
Kein Gegenstand des den Ständen des 
Reichs angewiesenen gemeinschaftlichen Wir- 
kungskreises kann von einer Kammer allein 
in Berathung gezogen werden, und die 
Wirkung einer gültigen Einwilligung der 
Stände erlangen. « 
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