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Lebensjahr zuruͤckgelegt bat, und den freyen
Gen uß eines solchen im betreffenden Bezirke
oder Orte gelegenen Vermögens besitzt,
welches seinen unabhängigen Unterhale
sichert, und durch die im Edicte (Beyl. X.)
festgesetzte Größe der jährlichen Versteuerung
bestimmt wird.
Er muß sich zu einer der drey christli-
chen Religionen bekennen, und darf niemals
einer Special-Untersuchung, wegen Verbre-
chen oder Vergehen unterlegen haben, wovon
er nicht gänglich freygesprochen worden ist.
G. 13.
Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl
der Abgeordneten vorgenommen, und sonst
nur in dem Falle, wenn die Kammer von
dem Könige aufgelöset wird.
Die austretenden Mitglieder sind wies
der wählbar.
S. 14.
Der Austritt eines bereits ernannten
Miegliedes erfolgt während der Dauer der
Versammlung
1) Wenn dasselbe die Realität, das Ge-
richt, Gewerbe oder die geistliche Pfeun-
de, welche seine Wahl für den betref-
senden Regierungs-Bezirk, oder die
Klasse besonders begründeten, aus wias
immer für Veranlassungen zu besitzen
aufhört, ohne einen gleichen Ersag in
demselben Bezirke, Orte, oder in der-
selben Klasse zu erwerben;
a) Wenn das Mitglied unter der Zeit
eine der oben (I. 1I2.) zur passtven
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Wahlfähigkeit wesenelich erforderlichen
Eigenschaften verliert.
In diesen Fällen hat die Kammer der
Abgeordneten auf die geschehene Anzeige
und nach Vernehmung des Betheiligten zu
entscheiden. "
S. 15.
Zur gültigen Constituirung der Kammer
der Abgeordneten wird die Anwesenheit von
wenigstens zwey Drittheilen der gewählten
Mitglieder erfordert.
. 16.
Die Kammer der Reichs-Riehe wird
gleichzeitig mit jener der Abgeordneten zu-
sammenberufen, eröffnet und geschloßen.
S. 17.
Kein Mieglied der ersten oder zweyten
Kammer darf sich in der Sitzung durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
G. 18.
Die Anteäge über die Staats-Aufla-
zen geschehen zuerst in der Kammer der Ab-
geordneten, und werden dann durch diese an
die Kammer der Reichs-Räthe gebracht.
Alle übrigen Gegenstände können nach der
Bestimmung des Königs der einen oder der
andern Kammer zuerst vorgelegt werden.
. 10.
Kein Gegenstand des den Ständen des
Reichs angewiesenen gemeinschaftlichen Wir-
kungskreises kann von einer Kammer allein
in Berathung gezogen werden, und die
Wirkung einer gültigen Einwilligung der
Stände erlangen. «
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