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Titel VII.
Von dem Wirkung kreifse der
Stände-Versammlung.
. 1.
Die beyden Kammern können nur über
jene Gegenstände in Berathung creten, die
in ihren Wirkungskreis gehören, welcher in
den Ö#. 3. bis 19. näher bezeichnet ist.
. 2.
Ohne den Beyrath und die Zustimmung
der Staͤnde des Koͤnigreichs kann kein allge-
meines neues Gesetz, welches die Freyheit
der Personen oder das Eigenthum der Staats-
Angehoͤrigen betrifst, erlassen, noch ein schon
bestehendes abgeaͤndert, authentisch erlaͤutert
oder aufgehoben werden.
Der Koͤnig erholt die Zustimmung der
Stände zur Erhebung aller directen Steuern,
se wie zur Erhebung neuer indirecten Auf-
lagen, eder zu der Erhöhung oder Ver-
änderung der bestehenden.
. 4.
Den Staͤnden wird daher nach ihrer Er-
öffnung die genaue Uebersicht des Staats=
bedürfnisses, so wie der gesammten Staats-
Einnahmen (Budget) vorgelegt werden,
welche dieselbe durch einen Ausschuß prüfen,
und sodann über die zu erhebenden Steuern
im Berathung etreten.
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Die zur Deckung der ordentlichen be-
ständigen und bestimmt vorherzusehenden
Staats: Ausgaben, mit Einschluß des noth-
wendigen Reserve-Fonds, erforderlichen dies
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recten Steuern werden jedesmal auf sechs
Jahre bewillige.
Um jedoch jede Stockung in der Staats=
haushaltung zu vermeiden, werden in dem
Etats-Jahre, in welchem die erste Stände-
Versammlung einberufen wird, die in dem
vorigen Etats-Jahre erhobenen Sraats:
Auflagen fortenrrichret.
. 6.
Ein Jahr vor dem Ablaufe des Ter-
mins, für welchen die firen Ausgaben fest-
gesehzt sind, somit nach Verlauf von sechs
Jahren, läßt der König für die sechs Jahre,
welche diesem Termine folgen, den Ständen
ein neues Budget vorlegen.
§S. 7.
In dem Falle, wo der König durch aus-
serordentliche äußere Verhältniße verhindert
ist, in diesem letzten Jahre der ordentlichen
Steuer= Bewilligung die Stände zu ver-
sammeln, kömmt Ihm die Befugniß einer
Forterhebung der lebebewilligten Steuer auf
ein halbes Jahr zu.
4 8.
In Fällen eines außerordentlichen und
unvorhergesehenen Bedürfnisses und der Un-
zulänglichkeit der bestehenden Staats= Ein-
künfte zu dessen Deckung, wird dieses den
Ständen zur Bewilligung der erforderli-
chen außerordentlichen Auflagen vorgeleg
werden.
#. 9.
Die Stände können die Bewilligung
der Steuern mit keiner Bedingung ver-
binden.