Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ð. 10. 
Den Staͤnden des Reichs wird bey ei- 
ner jeden Versammlung eine genaue Nach- 
weisung uͤber die Verwendung der Staats- 
Einnahmen vorgelegt werden. 
. 11I. 
Die gesammte Staatsschuld wird unter 
die Gewaͤhrleistung der Staͤnde gestellt. 
Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch 
die zur Zeit bestehende Schulden-Masse im 
Capitals-Betrage oder der jaͤhrlichen Ver- 
zinsung vergroͤßert wird, ist die Zustimmung 
der Staͤnde des Reichs erforderlich. 
g. 12. 
Eine solche Vermehrung der Staats- 
schulden hat nur fuͤr jene dringenden und 
außerordentlichen Staatsbeduͤrfnisse statt, 
welche weder durch die ordentlichen noch 
durch außerordentliche Beytraͤge der Unter- 
thanen, ohne deren zu große Belastung be- 
stritten werden koͤnnen, und die zum wahren 
Nutzen des Landes gereichen. 
. 13. 
Den Ständen wird der Schuldentilgungs= 
Plan vorgelegt, und ohne ihre Zustimmung 
kann an dem von ihnen angenommenen Plane 
keine Abänderung getroffen, noch ein zur 
Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend 
einem andern Zwecke verwendet werden. 
S. 14. 
Jede der beyden Kammern hat aus ih- 
rer Mitte einen Commissaire zu ernennen, 
welche gemeinschaftlich bep der Schulden- 
tilgungs-Commissson von allen ihren Ver- 
handlungen genaue Kenncniß zu nehmen, und 
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auf die Einhaltung der festgeseten Mormen 
zu wachen haben. 
S. 15. 
In außperordenrlichen Faͤllen, wo dre- 
heude dußere Gefahren die Aufnahme von 
Capitalien dringend erfordern, und die Ein- 
berufung der Staͤnde durch aͤußere Verhaͤlt- 
niße unmoͤglich gemacht wird, soll diesen Com- 
missaire's die Befugniß zustehen, zu diesen 
Anleihen im Nahmen der Staͤnde vorlaͤufig 
ihre Zustimmung zu ertheilen. 
Sobald die Einberufung der Staͤnde 
moͤglich wird, ist ihnen die ganze Berhand- 
lung über diese Capitals: Aufnahme vorzu- 
legen, um in das Staatsschulden-Verzeich- 
niß eingetragen zu werden. 
§. 16. 
Den Ständen wird bey jeder Versamm- 
lung die genaue Nachweisung des Standes 
der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse vorge- 
legt werden. 
’#s 
Die Stände haben das Recht der Zu- 
stimmung zur Verdußerung oder Verwendung 
allgemeiner Seiftungen in ihrer Substang für 
andere als ihre ursprünglichen Zwecke. 
. 18. 
Eben so ist ihre Zustimmung zur Verlei- 
hung von Staats-Domainen oder Staats- 
Renten zu Belohnung großer und bestimm- 
ter dem Scaate geleisteter Dieuste erfor- 
derlich. 
. 0. 
Die Stände haben das Recht, Iin Be- 
ziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise
	        
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