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ð. 10.
Den Staͤnden des Reichs wird bey einer
jeden Versammlung eine genaue Nachweisung
uͤber die Verwendung der Staats-Einnahmen
vorgelegt werden.
. 11I.
Die gesammte Staatsschuld wird unter
die Gewaͤhrleistung der Staͤnde gestellt.
Zu jeder neuen Staatsschuld, wodurch
die zur Zeit bestehende Schulden-Masse im
Capitals-Betrage oder der jaͤhrlichen Verzinsung
vergroͤßert wird, ist die Zustimmung
der Staͤnde des Reichs erforderlich.
g. 12.
Eine solche Vermehrung der Staatsschulden
hat nur fuͤr jene dringenden und
außerordentlichen Staatsbeduͤrfnisse statt,
welche weder durch die ordentlichen noch
durch außerordentliche Beytraͤge der Unterthanen,
ohne deren zu große Belastung bestritten
werden koͤnnen, und die zum wahren
Nutzen des Landes gereichen.
. 13.
Den Ständen wird der Schuldentilgungs=Plan
vorgelegt, und ohne ihre Zustimmung
kann an dem von ihnen angenommenen Plane
keine Abänderung getroffen, noch ein zur
Schuldentilgung bestimmtes Gefäll zu irgend
einem andern Zwecke verwendet werden.
S. 14.
Jede der beyden Kammern hat aus ihrer
Mitte einen Commissaire zu ernennen,
welche gemeinschaftlich bep der Schuldentilgungs-Commissson
von allen ihren Verhandlungen
genaue Kenncniß zu nehmen, und
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auf die Einhaltung der festgeseten Mormen
zu wachen haben.
S. 15.
In außperordenrlichen Faͤllen, wo dreheude
dußere Gefahren die Aufnahme von
Capitalien dringend erfordern, und die Einberufung
der Staͤnde durch aͤußere Verhaͤltniße
unmoͤglich gemacht wird, soll diesen Commissaire's
die Befugniß zustehen, zu diesen
Anleihen im Nahmen der Staͤnde vorlaͤufig
ihre Zustimmung zu ertheilen.
Sobald die Einberufung der Staͤnde
moͤglich wird, ist ihnen die ganze Berhandlung
über diese Capitals: Aufnahme vorzulegen,
um in das Staatsschulden-Verzeichniß
eingetragen zu werden.
§. 16.
Den Ständen wird bey jeder Versammlung
die genaue Nachweisung des Standes
der Staatsschulden-Tilgungs-Kasse vorgelegt
werden.
’#s
Die Stände haben das Recht der Zustimmung
zur Verdußerung oder Verwendung
allgemeiner Seiftungen in ihrer Substang für
andere als ihre ursprünglichen Zwecke.
. 18.
Eben so ist ihre Zustimmung zur Verleihung
von Staats-Domainen oder Staats-Renten
zu Belohnung großer und bestimmter
dem Scaate geleisteter Dieuste erforderlich.
. 0.
Die Stände haben das Recht, Iin Beziehung
auf alle zu ihrem Wirkungskreise