Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ð.  10.

Den  Staͤnden  des  Reichs  wird  bey  einer
  jeden  Versammlung  eine  genaue  Nachweisung
  uͤber  die  Verwendung  der  Staats-Einnahmen
  vorgelegt  werden.

.  11I.

Die  gesammte  Staatsschuld  wird  unter
die  Gewaͤhrleistung  der  Staͤnde  gestellt.

Zu  jeder  neuen  Staatsschuld,  wodurch
die  zur  Zeit  bestehende  Schulden-Masse  im
Capitals-Betrage  oder  der  jaͤhrlichen  Verzinsung
  vergroͤßert  wird,  ist  die  Zustimmung
der  Staͤnde  des  Reichs  erforderlich.

g.  12.

Eine  solche  Vermehrung  der  Staatsschulden
  hat  nur  fuͤr  jene  dringenden  und
außerordentlichen  Staatsbeduͤrfnisse  statt,
welche  weder  durch  die  ordentlichen  noch
durch  außerordentliche  Beytraͤge  der  Unterthanen,
  ohne  deren  zu  große  Belastung  bestritten
  werden  koͤnnen,  und  die  zum  wahren
Nutzen  des  Landes  gereichen.

.  13.

Den  Ständen  wird  der  Schuldentilgungs=Plan
  vorgelegt,  und  ohne  ihre  Zustimmung
kann  an  dem  von  ihnen  angenommenen  Plane
keine  Abänderung  getroffen,  noch  ein  zur
Schuldentilgung  bestimmtes  Gefäll  zu  irgend
einem  andern  Zwecke  verwendet  werden.

S.  14.

Jede  der  beyden  Kammern  hat  aus  ihrer
  Mitte  einen  Commissaire  zu  ernennen,
welche  gemeinschaftlich  bep  der  Schuldentilgungs-Commissson
  von  allen  ihren  Verhandlungen
  genaue  Kenncniß  zu  nehmen,  und

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auf  die  Einhaltung  der  festgeseten  Mormen
zu  wachen  haben.
S.  15.

In  außperordenrlichen  Faͤllen,  wo  dreheude
  dußere  Gefahren  die  Aufnahme  von
Capitalien  dringend  erfordern,  und  die  Einberufung
  der  Staͤnde  durch  aͤußere  Verhaͤltniße
  unmoͤglich  gemacht  wird,  soll  diesen  Commissaire's
  die  Befugniß  zustehen,  zu  diesen
Anleihen  im  Nahmen  der  Staͤnde  vorlaͤufig
ihre  Zustimmung  zu  ertheilen.

Sobald  die  Einberufung  der  Staͤnde
moͤglich  wird,  ist  ihnen  die  ganze  Berhandlung
  über  diese  Capitals:  Aufnahme  vorzulegen,
  um  in  das  Staatsschulden-Verzeichniß
  eingetragen  zu  werden.

§.  16.

Den  Ständen  wird  bey  jeder  Versammlung
  die  genaue  Nachweisung  des  Standes
der  Staatsschulden-Tilgungs-Kasse  vorgelegt
  werden.

’#s

Die  Stände  haben  das  Recht  der  Zustimmung
  zur  Verdußerung  oder  Verwendung
allgemeiner  Seiftungen  in  ihrer  Substang  für
andere  als  ihre  ursprünglichen  Zwecke.

.  18.

Eben  so  ist  ihre  Zustimmung  zur  Verleihung
  von  Staats-Domainen  oder  Staats-Renten
  zu  Belohnung  großer  und  bestimmter
  dem  Scaate  geleisteter  Dieuste  erforderlich.


.  0.

Die  Stände  haben  das  Recht,  Iin  Beziehung

  auf  alle  zu  ihrem  Wirkungskreise