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gehen unter der Militaire/Gerichtsbarkeit,
in Real- und gemischten Rechtssachen aber
unter den buͤrgerlichen Gerichten.
Titel X.
Von der Gewähr der Verfassung.
*
Bey dem Regierungs, Antritte schwört
der König in einer feyerlichen Versamm-
lung der Staats-Minister, der Mteglteder
des Staats-Raths, und einer Deputation
der Stände, wenn sie zu der Zeit versam-
melt sind, folgenden Eid:
„Ich schwöre nach der Verfassung und
„den Gesetzen des Reichs zu regieren,
„so wahr mir Gote helfe, und sein
„heiliges Evangelium.“
Ueber diesen Act wird eine Urkunde
verfaßt, in das Reichs-Archio hinterlegt,
und beglaubigte Abschrife davon der Stände-
Versammlung mitgetheilt.
. 2.
Der Reichs-Verweser leistet in Bezle-
hung auf die Erhaltung der Verfassung den
DTitel II. G. 106. vorgeschriebenen Eid.
Sämmtliche Prinzen des Königlichen
Hauses leisten nach erlangter Volljährigkeit
ebenfalls einen Eld auf die genaue Beob-
achtung der Verfassung.
. 3.
Alle Staatsbürger sind bey der Ansißig-
machung und bey der allgemeinen Landes=
Huloigung, so wie alle Staatsdiener bey
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ihrer Anstellung verbunden, folgenden Eid
abzulegen:
„Ich schwoͤre Treue dem Koͤnige, Gehor-
„sam dem Gesetze und Beobachtung der
„Sctaats-Verfassung; so wahr mir Gott
„helfe, und sein heiliges Evangelium!“
S. 4.
Die Königlichen Staats-Minister und
sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue
Befolgung der Verfassung verantwortlich.
S. .
Die Stände haben das Recht, Be-
schwerden über die durch die Königlichen
Staats = Ministerien oder andere Scaats=
behörden geschehene Verletzung der Verfas-
sung in elnen gemeinsamen Antrag an den
König zu bringen, welcher denselben auf der
Stelle abhelsen, oder, wenn ein Zweifel
daben obwalten sollte, ste näher nach der
Natur des Gegenstandes durch den Staats=
rath oder die oberste Justiz. Seelle unterfu-
chen, und darüber entscheiden lassen wird.
S. 6.
Finden die Stände sich durch ihre Pflich-
ten aufgefordert, gegen einen höhern Staats-
Beamten wegen vorsetzlicher Verlehung der
Staats-Verfassung eine förmliche Anklage
zu stellen, so sind die Anklags-Puncte be-
stimmt zu bezeichnen, und in jeder Kammer
durch einen besondern Ausschuß zu prüfen.
Vereinigen sich beyde Kammern hierauf
in ihren Beschlüßen über die Anklage; so
bringen sie dieselbe mit ihren Belegen in vor-
geschriebener Form an den König.