Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

137 
gehen unter der Militaire/Gerichtsbarkeit, 
in Real- und gemischten Rechtssachen aber 
unter den buͤrgerlichen Gerichten. 
Titel X. 
Von der Gewähr der Verfassung. 
* 
Bey dem Regierungs, Antritte schwört 
der König in einer feyerlichen Versamm- 
lung der Staats-Minister, der Mteglteder 
des Staats-Raths, und einer Deputation 
der Stände, wenn sie zu der Zeit versam- 
melt sind, folgenden Eid: 
„Ich schwöre nach der Verfassung und 
„den Gesetzen des Reichs zu regieren, 
„so wahr mir Gote helfe, und sein 
„heiliges Evangelium.“ 
Ueber diesen Act wird eine Urkunde 
verfaßt, in das Reichs-Archio hinterlegt, 
und beglaubigte Abschrife davon der Stände- 
Versammlung mitgetheilt. 
. 2. 
Der Reichs-Verweser leistet in Bezle- 
hung auf die Erhaltung der Verfassung den 
DTitel II. G. 106. vorgeschriebenen Eid. 
Sämmtliche Prinzen des Königlichen 
Hauses leisten nach erlangter Volljährigkeit 
ebenfalls einen Eld auf die genaue Beob- 
achtung der Verfassung. 
. 3. 
Alle Staatsbürger sind bey der Ansißig- 
machung und bey der allgemeinen Landes= 
Huloigung, so wie alle Staatsdiener bey 
138 
ihrer Anstellung verbunden, folgenden Eid 
abzulegen: 
„Ich schwoͤre Treue dem Koͤnige, Gehor- 
„sam dem Gesetze und Beobachtung der 
„Sctaats-Verfassung; so wahr mir Gott 
„helfe, und sein heiliges Evangelium!“ 
S. 4. 
Die Königlichen Staats-Minister und 
sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue 
Befolgung der Verfassung verantwortlich. 
S. . 
Die Stände haben das Recht, Be- 
schwerden über die durch die Königlichen 
Staats = Ministerien oder andere Scaats= 
behörden geschehene Verletzung der Verfas- 
sung in elnen gemeinsamen Antrag an den 
König zu bringen, welcher denselben auf der 
Stelle abhelsen, oder, wenn ein Zweifel 
daben obwalten sollte, ste näher nach der 
Natur des Gegenstandes durch den Staats= 
rath oder die oberste Justiz. Seelle unterfu- 
chen, und darüber entscheiden lassen wird. 
S. 6. 
Finden die Stände sich durch ihre Pflich- 
ten aufgefordert, gegen einen höhern Staats- 
Beamten wegen vorsetzlicher Verlehung der 
Staats-Verfassung eine förmliche Anklage 
zu stellen, so sind die Anklags-Puncte be- 
stimmt zu bezeichnen, und in jeder Kammer 
durch einen besondern Ausschuß zu prüfen. 
Vereinigen sich beyde Kammern hierauf 
in ihren Beschlüßen über die Anklage; so 
bringen sie dieselbe mit ihren Belegen in vor- 
geschriebener Form an den König.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.