Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Dieser wird sie sodann der obersten 
Justiz' Stelle — in welcher im Falle der noth- 
wendigen oder freywilligen Berufung auch 
die zweyte Instanz durch Anordnung eines 
andern Senats gebildet wird, — zur Ent- 
scheidung übergeben, und die Stände von 
dem gesällten Urtheile in Kenntniß seten. 
V. 7. 
Abänderungen in den Bestimmungen der 
Verfassungs= Urkunde, oder Zusütze zu der- 
selben können ohne Zustimmung der Stände 
nicht geschehen. 
Dle Vorschläge hiezu gehen allein vom 
Könige aus, und nur wenn Derselbe sie 
an die Stände gebracht hat, dürfen diese 
darüber berathschlagen. 
Zu einem gültigen Beschluße in dieser 
höchst wichtigen Angelegenheit wird wenig- 
stens die Gegenwart von drey Viertheilen 
der bey der Versammlung anwesenden Miec-- 
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glieder in jeder Kammer, und eine Mehr- 
heie von zwey Drittheilen der Stimmen er- 
fordert. 
Indem Wir dieses Staats-Grundgesetz 
zur allgemeinen Befolgung und genauen 
Beobachtung in seinem ganzen Inhalte, 
einschlüßig der dasselbe ergänzenden und 
in der Haupt= Urkunde als Beylagen beY 
zeichneten Edicte, hierdurch kundmachen, 
so verordnen Wir zugleich, daß die darin 
angeordnete Versammlung der Stände zur 
Ausübung der zu ihrem Wirkungekreise 
gehörigen Rechte am 1. Januar 1819 ein- 
berufen, und inzwischen die hiezu erforder- 
liche Einleitung veranstaltet werde. 
Gegebeh in Unserer Haupt= und Rest= 
denzstadt München, am sechs und zwan? 
zigsten Tage des Monats May im Ein- 
tausend achthundert und achtzehnten Jahre, 
Unseres Reiches im dreyzehnten. 
Marimilian Joseph. 
  
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. 
Graf v. Thürheim. Freyherr v. Lerchenfeld. 
Graf v. Triva. Graf v. Rechberg. 
Graf v. Törring. 
Nach dem Befehle 
Seiner Majestät des Königs: 
Egid von Kobell, 
Kbnigl. Staatsrath und General-Secretaire. 
  
Erratum. Gesetz-Blact. Stück V. S. 
ist zu lesen: 
. S#,. 131. Zeile 6: Statt: C. 101 und 103. 
28. 
101. dira 1. daun 133 und 1
	        
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