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c) der geistlichen Anitsfuͤhrung,
d) des religissen Volks-Unterrichts,
e) der Kirchen-Dieeiplin,
f) der Approbation und Ordination der
Kirchendiener,
6) der Einweihung der zum Gottesdienste
gewidmeten Gebäude und der Kirch-
hofe,
h) der Ausübung der Gerichtsbarkeit in
rein geistlichen Sachen; nämlich des
Gewissens oder der Erfüllung der Reli-
gions= und Kirchen = Pflichten einer
Kirche, nach ihren Dogmen, symboli-
schen Büchern und darauf gegründeten
Verfassung.
S. 30.
Der kirchlichen Obern, Vorstehern oder
ihren Reprdsentanten kömmt demnach das
allgemeine Recht der Aufsicht mit den daraus
hervorgehenden Wirkungen zu, damit die
Kirchen-Gesetze befolgt, der Cultus diesen
gemäß aufrecht erhalten, der reine Geist der
Religion und Sittlichkeit bewahret, und des-
sen Ausbreitung befördert werde. Der An-
theil, welcher jedem Eintelnen an dieser Auf-
sicht zukömmt, wird durch seine Amtsvoll-
macht bestimmt.
Wi—
Die Kirchengewalt übt das rein geist-
liche Corrections= Recht nach geeigneten Seu-
sen aus.
160
S. 4Ar.
Jedes Mitglied einer Kirchengesellschaft
ist schuldig, der darin eingeführten Kirchen-
zucht sich zu unterwerfen.
§S. 342.
Keine Kirchengewalt ist aber befugt,
Glaubensgesetze gegen ihre Mitglieder mit
dußerem Zwange geltend zu machen.
25
Wenn einzelne Mitglieder durch öffent-
liche Handlungen eine Verachtung des Got-
tesdienstes und der Religionsgebräuche zu er-
kennen geben, oder andere in ihrer Andacht
stören, so ist die Kirchengesellschaft befuge,
dergleichen unwürdigen Mitgliedern den Zu-
tritt in ihre Versammlungen zu versagen.
K. 44.
Die in dem Königreiche als öffentliche
Corporarionen aufgenommenen Kirchen sind
berechtiger, Eigenthum zu besitzen, und nach
den hierüber bestehenden Gesetzen auch künf-
tig zu erwerben.
S. 45.
Die Eigenthumsfähigkeit der nicht
öffentlichen Kirchengesellschaften wird nach
ihrer Aufnahms= Urkunde, oder wenn in
dieser darüber nichts festgesetzt ist, nach den
Rechten der Drivatgesellschaften bestimmt.