Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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S. 46. 
Allen Religionstheilen ohne Ausnahme 
ist dasjenige, was sie an Eigenthum gesetz- 
mäßig besitzen, es sey für den Cultus oder 
für den Unterricht bestimmt, es bestehe in 
liegenden Gütern, Rechten, Capitalien, 
baarem Gelde, Prätiosen, oder sonstigen be- 
weglichen Sachen durch den G. q. im IV. 
Titel der Verfassungs= Urkunde des Reichs 
garantirt. 
. 37. 
Das Kirchenvermögen darf unter kei- 
nem Vorwande zum Staatsvermögen einge- 
zogen und in der Substanz zum Besten eines 
andern als des bestimmten Stiftungszweckes 
ohne Zustimmung der Betheiligten, und so- 
serne es allgemeine Stiftungen betrifft, ohne 
Zustimmung der Stände nicht veräußert oder 
verwendet werden. 
C. 48. 
Wenn bey demselben in einzelnen Ge- 
meinden, nach hinlänglicher Deckung der 
Local-Kirchen-Bedürfniße, Ueberschüße sich 
ergeben, so sollen diese zum Besten des näm- 
lichen Religions-Theiles nach folgenden Be- 
stimmungen verwendet werden: 
a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung 
der Kirchen, und geistlichen Gebude 
in andern Gemeinden, die dafür kein 
hinreichendes eigenes Vermêgen besitzen; 
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b) zur Ergaͤnzung des Unterhalts einzelner 
Kirchen-Diener, oder 
c) ur Fundation neuer 
Pfarr= Stellen; 
d) zur Unterstützung geistlicher Bildungs- 
Anstalten; 
nothwendiger 
ee) zu Unterhalts-Beyträgen der durch Al- 
ter oder Krankheit zum Kirchen-Dienst 
unfähig gewordenen geistlichen Per- 
sonen. 
K. 40. 
In so fern für diese Zwecke vom Kir- 
chen= Vermögen nach einer vollständigen Er- 
wägung etwas entbehrt werden kann, wird 
dieser Ueberschuß im Einverständniße mit der 
betreffenden geistlichen Oberbehbrde vorzüg- 
lich zur Ergänzung von Schul-Anstalten, 
dann der Armen-Stiftungen (wohin auch 
jene der Krankenpflege zu rechnen sind) ver- 
wendet werden. 
ul. Abschnitt. 
Verhältniße der im Staate auf- 
genommenen Kirchen-Gesellschaf- 
ten zur Stgats-Gewalt. 
  
SErstes Capitel. 
In Religtons-und Kirchen-Sachen. 
CG. 50. 
Seine Majestt der König haben 
in mehreren Verordnungen Ihren ernstlichen
	        
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