Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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niße sich erstreckt, so ist die Staatsgewalt 
berechtigt, von demjenigen, was in den Ver- 
sammlungen der Kirchen-Gesellschaften ge- 
lehrt und verhandelt wird, Kenntniß einzu- 
ziehen. 
C. 58. 
Hiernach duͤrfen keine Gesetze, Verord- 
nungen oder sonstige Anordnungen der Kir- 
chen= Gewalt nach den hierüber in den Kö- 
niglichen Landen schon längst bestehenden Ge- 
neral-Mandaten ohne allerhöchste Einsicht 
und Genehmigung publicirt und vollzogen 
werden. Die geistlichen Obrigkeiten sind ge- 
halten, nachdem sie die Königliche Geneh- 
migung zur Publication (Placet) erhalten 
haben, im Eingange der Ausschreibungen ihrer 
Verordnungen von derselben jederzeit aus- 
drücklich Erwähnung zu thun. 
C. 50. 
Ausschreiben der geistlichen Behörden, 
die sich blos auf die ihnen untergeordnete 
Geistlichkeit beziehen, und aus genehmigten 
allgemeinen Verordnungen hervergehen, be- 
dürfen keiner neuen Genehmigung. 
V. 60. 
Die Ausübung der geistlichen Gerichts- 
barkeit kömmt zwar nach C. 33. lit. h. der 
Kirchen: Gewalt zu; die dafür angeordneten 
Gerichte, so wie ihre Verfassung müßen aber 
vor ihrer Einführung von dem Könige be- 
  
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stätiget werden. Auch sollen die einschld- 
gigen Königlichen Landesstellen aufmerksam 
seyn, damit die Königlichen Unterthanen 
von den geistlichen Stellen nicht mit gesetz- 
widrigen Gebühren beschwert, oder in ihren 
Angelegenheiten auf eine für sie lästige Art 
aufgehalten werden. 
S. ör. 
Dievorgeschriebenen Genehmigungen kön- 
nennur von dem Könige selbst, mittelst des Kä- 
niglichen Staats-Ministeriums des Innern 
ertheilt werden, an welches die zu publici- 
renden kirchlichen Gesetze und Verordnungen 
eingesendet, und sonstige Anordnungen aus- 
führlich angezeigt werden müssen. 
3Zweytes Capitek. 
In ihren bürgerlichen Handlungen 
und Beziehungen. 
S. 62. 
Die Religions= und Kirchen Gesellschaf 
ten müssen sich in Angelegenheiten, die sie 
mit andern bürgerlichen Gesellschaften gemein 
haben, nach den Gesetzen des Staate richten. 
G. 63. 
Diesen Gesetzen sind in ihren bürger, 
lichen Beziehungen sowohl die Obern der Kir- 
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